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Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhalt / Download: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1911_1
Titel:
Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1911-1912
Jahrgang/Band:
1911
Verleger/Verlag:
J. B. Metzlersche Buchdruckerei
Erscheinungsjahr:
1911
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
UASt-DD1-050
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
B. Personalbestand
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Württembergische Ländliche Rechtsquellen
  • Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Einleitung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Fürstentum Öttingen
  • Kloster Kirchheim am Ries
  • Deutschorden'scher Besitz
  • Reichsstadt Nördlingen
  • Fürstlich Turn und Taxis'sche Herrschaften
  • Altwürttembergisches Oberamt Heidenheim
  • Gefürstete Propstei Ellwangen
  • Gräflich Adelmann von Adelmannsfelden'sche Orte
  • Reichsstadt Aalen
  • Freiherr von Wöllwarth'sche Orte
  • Reichsstadt Gmündische Orte
  • Gräflich von Rechberg'sche Herrschaften
  • Register
  • Nachtrag und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

591 
solchen underschlauf gibet, ohne gnad umb ein reichsthaler ge- 
straft werden solle. 
8. Wann ‚ein underthon allhier zue Herrigkofen etwas kauft 
oder verkauft, solle dergleichen kauf oder verkauf, das ist von 
aigenen ligenden güeteren zue verstehen, kein wirkung, craft 
und gültigkait haben, bis solches vorhero ordenlich bey dem ambts- 
vögten aufgeschriben und ad protocollum genohmmen worden, der 
dann. solches alhier vor uns den rath legen solle, darüber aus der 
canzley die ordenliche brief verfertiget werden sollen und da roß 
10 oder rinderviche verkauft. wirdt, soll es. sogleich bey dem ambt- 
vogt angezaigt und der gewohnliche gulden zoll darvon bezahlt 
werden. 
9. Wer zue seiner haußnotturft oder auch sonsten zue failem 
verkauf holtz hauet, soll iederzeit gleich hinnach das ’abholtz und 
[5 reisen sauber aufraumen bey straff eines guldens, vornehmlich 
aber solle sich keiner gelüsten lassen weder in seinen hoffhölzern, 
noch ‚auch aigenen hölzern unbeschaidenlich oder zue unmessigem 
verkauf holz zue hauen und zue fällen, widrigen falls und wann 
man befinden würde, das ein underthon seine hölzer (das ist auch 
20 von deren gemaind hölzern zue verstehen) liederlich abtreüben solte, 
Soll derselbe nach beschaffenbeit des verbrechens oder des schadens 
Nicht nur umb gelt empfendlich gestraft, sondern ihme wohl gar 
sein fahlguett, da er eines inhat und besitzet, als einem ver- 
schwender und liederlichen hausmann nach den allgemeinen kayser- 
25 lichen‘ rechten eingezogen und abgenohmmen werden. 
10. Wann man zue denen gemaindßfrohndiensten auf einen 
gewissen tag und stund bietet, sollen alle und jede zue früeher 
tagszeit und ohnfählbar auf die gebottene stund dabey erscheinen 
und nicht zue solchen frohndiensten unerfahrne bueben und mägd- 
30 lein Schicken, im. widrigen nicht nur solche bueben und mägdlein 
also gleich nacher hauß geschickt, sonderen auch der hausvatter 
nach befindenden dingen nach unnachlässig gestraft werden '). 
11. Eß soll niemand bey hoher obrigkeitlicher straff sich 
uünderstehen in seinem fahl- oder aigenen holtz die geringste aus- 
35 Teitung oder ausstockung‘ ohne herrschaftlichen consens Vvorzu- 
Nehmen, die junge heu und höltzer sollen auch allersorgfältigst 
bis in das dritte laub verschohnet und weder bey tag noch nacht 
mit roß und viche besuecht werden, warmit. solcher gestalten das 
') Projekt und Bargau pr. 3 fl.
	        

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