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Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1918-1919 (1918)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1918-1919 (1918)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1918_1
Titel:
Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1918-1919
Jahrgang/Band:
1918
Verleger/Verlag:
J. B. Metzlersche Buchdruckerei
Erscheinungsjahr:
1918
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
UASt-DD1-057
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
A. Organisation der Technischen Hochschule
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
III. Aufnahmebestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1918-1919 (1918)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsübersicht
  • A. Organisation der Technischen Hochschule
  • I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte
  • II. Einteilung des Studienjahrs
  • III. Aufnahmebestimmungen
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Prüfungen und Zeugnisse
  • VI. Doktor-Ingenieur-Promotion
  • VII. Stipendien und Preise
  • VIII. Kranken- und Unfallversicherung für Studierende
  • IX. Bibliothek
  • B. Personalbestand
  • C. Lehrgegenstände
  • D. Studienpläne

Volltext

6 
7 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen ein 
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Kegel der Nachweis 
einer mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. Die Studie 
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in dor 
Kegel nur eine mindesten» halbjährige praktische Tätigkeit nachzu 
weisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig 
keit in die Studienzeit fallen kann. 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis 
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklogung 
einer mindestens einjährigen Crehilfenzeit in Apotheken des Deutschen 
Reichs verlangt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über 
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der 
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch roichs- 
angohörige weibliche Personen als ordentliche Studierende 
aufgenommen. 
Ausserordentliche Studierende. 
Al» ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge 
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben, 
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus- 
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei 
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der 
Besitz dieser Kenntnisse« nicht durch du» Boiähigungszeugnis der be 
suchten Lehranstalt“) nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich 
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung 
des Rektors festgestellt werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Mascbineningenicurwesen 
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer 
lttngoron, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min 
desten» l'/ 2 Jahre auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen müssen. 
Reichsangehörigo weibliche Personen, die eine deutsche 
staatliche Dienstprüfung für Hauptlehrerinnen an höheren Mädchen 
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er 
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule iiber- 
.. , *), Der .Berechtigungsschein 4 , der unter Befreiung von der Wissenschaft- 
liehen Prüfung erworben ist (.Künstlereinjihrige“), ersetzt dieses Zeugnis nicht. 
gehen. Bei einem Übertritt äst ausserdem das Abgangszeugnis von 
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegon. 
Jeder Studierende hat in die Abteilung cinzutreten, welche auf den 
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi 
gung des Rektors einzuholon. 
Dio Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; 
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur 
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal 
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die 
Studieronden haben in jedem Halbjahr gebührenpflichtige 
Vorlesungen oder Übungen zu belegen. 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den .Vorschriften für 
die Studierenden* besondere Bestimmungen getroffen. 
I») Für Gasthörer. 
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und 
Übungen teilzunehmen wünschen, aber nicht als Studiorendo eintreten 
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be 
teiligten Dozenten als Gasthörer auf jederzeitigen Widerruf zage 
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender 
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über dio Persönlichkeit abhängig 
gemacht werden. 
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche 
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge 
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch 
nach Massgabo der Aufnahmebestimmungen für Studierende berechtigt 
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg zurückgelegt 
haben müssen. Ein Fachstudium wird Gasthörern nicht gestattet. 
In Beziehung auf dio Benützung der Hörefile ist bestimmt, dass 
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben. 
IV. Unterrichtszeit!, 
a) Für Studierende. 
Die Neueintretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten; 
sie beträgt 15 JL für Reichsdeutsche, 20 .0 für Reichsausländer. Dio 
Gebühr ermfcssigt sich auf 10 .0 für die Studierenden, die schon an 
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten einge 
schrieben waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden der 
hiesigen Technischen Hochschule eine ähnlicho Ermässigung gewähren.
	        

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