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Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)

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CC BY-SA: Attribution-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952
Title:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Place of publication:
Stuttgart
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Central Sources for the History of the University
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952_1935_36_1
Title:
Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36
Volume:
1935
Publisher:
Buchdruckerei Karl Scharr, Vaihingen-Stuttgart
Year of publication:
1935
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsarchiv Stuttgart
Shelfmark:
UASt-DD1-074
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Collection:
Central Sources for the History of the University

Collection Object

Title:
A. Organsation der Technischen Hochschule
Structure type:
Chapter

Collection Object

Title:
III. Aufnahmebestimmungen
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ehrenbürger der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Ehrensenatoren der Technischen Hochschule Stuttgart
  • A. Organsation der Technischen Hochschule
  • I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte
  • II. Einteilung des Studienjahrs
  • III. Aufnahmebestimmungen
  • IV. Bestimmungen
  • V. Prüfungen und Zeugnisse
  • VI. Doktor-Promotion
  • VII. Akademische Preise
  • B. Personalbestand
  • C. Prüfungsämter und Ausschüsse
  • D. Dozentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart
  • E. Studentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart
  • F. Stuttgarter Studentenwerk e. V.
  • G. Vorlesungen und Uebungen
  • H. Studienpläne
  • Alphabetisches Verzeichnis der Lehrer und Beamten
  • Cover

Full text

Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß sein 
Heimatstaat Gegenseitigkeit gewährt, d.h. daß in ihm die deut- 
schen Reifezeugnisse in gleichem Umfang wie die entsprechenden 
inländischen Zeugnisse als ausreichender Nachweis der schulwis- 
senschaftlichen Vorbildung für die Zulassung zu seinen Hochschu- 
len uneingeschränkt anerkannt und demgemäß Deutsche auf Grund 
solchen Nachweises in gleicher Weise wie Inländer tatsächlich zu 
seinen Hochschulen zugelassen werden. 
Die Zulassung von Ausländern erfolgt jeweils nur für das be- 
treffende Halbjahr. 
2. Den Gesuchen um Zulassung, in denen das beabsichtigte 
Studienfach genau zu bezeichnen ist, sind folgende Nachweise 
beizulegen: 
a) Ein Reifezeugnis, das im Heimatland des Gesuchstel- 
lers zur Zulassung zu dem betreffenden Hochschulstudium 
berechtigt und dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufi- 
gen höheren Schule (Gymnasium, Realgymnasium, Oberreal- 
schule) gleichwertig sein muß. 
Befindet sich nicht schon auf dem Zeugnis selbst ein Ver- 
merk über die Berechtigung zum Hochschulstudium in dem 
Heimatland, so ist über diese Berechtigung eine besondere 
Bescheinigung beizubringen. 
Für die Zulassung von Ausländern, die ein solches Reife- 
zeugnis nicht besitzen, gelten besondere Bestimmungen. 
Der NachweisausreichenderKenntnisse inder 
deutschen Sprache. Dieser Nachweis kann bei allen 
Ausländern vorausgesetzt werden, die ein deutsches Reife- 
zeugnis oder das Zeugnis einer Schule mit deutscher Unter- 
richtssprache erworben haben. Bei allen übrigen Ausländern 
wird vor der Aufnahme geprüft, ob genügendes Verständnis 
der deutschen Sprache vorhanden ist. Trifft dies nicht zu, so 
kommt nur die Aufnahme als Gasthörer in Frage, bis aus- 
reichende Kenntnisse in der deutschen Sprache erworben 
worden sind. 
Für Studienfächer, bei denen eine vorherige praktische Tätig- 
keit vorgeschrieben ist, ein Nachweisüberdie prak- 
tische Tätigkeit. 
Ein eingehender selbstgeschriebener Lebens- 
lauf, der neben der Staatsangehörigkeit, der Abstammung, 
dem Geburtsort usw. insbesondere die Schulvorbildung und 
das etwaige bisherige Studium, enthalten soll. 
  
e) Einen Heimatschein oder Staatsangehörigkeitsausweis. 
f) Ein amtliches Führungszeugnis, sofern sich das Hochschul- 
studium nicht unmittelbar an den Besuch der Mittelschule: 
anschließt. 
Alle Zeugnisse sind in Urschrift oder in amtlich be- 
glaubigter Abschrift, fremdsprachliche mit amtlich beglaubig- 
ter Übersetzung, einzureichen. Ausländer, die keine Zeug- 
nisse bei sich führen, aber glaubhaft machen, daß sie eine 
ausreichende Vorbildung besitzen, können bis zur Dauer eines 
Semesters als Gasthörer zugelassen werden. 
3. Deutsche aus den abgetrennten deutschen Gebieten sowie 
Deutsch-Österreicher, die ihr Heimatrecht in einer österreichischen 
Gemeinde durch eine amtliche Zuständigkeitserklärung nachwei- 
sen, gelten nicht als Ausländer im Sinne der vorstehenden Bestim- 
mungen, 
Das gleiche gilt für andere Deutschstämmige mit fremder 
Staatsangehörigkeit (Kolonistensöhne, Balten, Siebenbürger Sach- 
sen usw.) bei entsprechendem Nachweis. 
b) Für Gasthörer. 
. Personen, die nicht als ordentliche oder außerordentliche Stu- 
dierende aufgenommen werden können oder wollen, jedoch eine 
zum Besuch von Vorlesungen hinreichende Vorbildung besitzen, 
können vom Rektor als Gasthörer zugelassen werden. Diese 
gehören nicht zum Verband der Hochschule und unterstehen der 
Disziplin der Hochschule nur in bezug auf die Einhaltung der Ord- 
nung beim Besuch der Vorlesungen. 
Der Nachweis der Vorbildung ist jedenfalls von denjenigen zu 
führen, welche technische Vorlesungen besuchen wol- 
len, und zwar gilt im allgemeinen die Vorschrift, daß die Bewerber, 
wenn sie nicht zum Besuch nach Maßgabe der Aufnahmebestim- 
mungen für Studierende berechtigt sind, mindestens eine technische 
Mittelschule mit Erfolg zurückgelegt haben müssen. Ein Fach- 
studium wird Gasthörern nicht gestattet; ein solches ist in der Re- 
gel anzunehmen, wenn mehr als 12 Wochenstunden belegt werden. 
.. In Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, daß 
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben. 
T. H. Programm 2 
 
	        

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