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Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1935_36_1
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36
Jahrgang/Band:
1935
Verleger/Verlag:
Buchdruckerei Karl Scharr, Vaihingen-Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1935
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
UASt-DD1-074
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
A. Organsation der Technischen Hochschule
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
V. Prüfungen und Zeugnisse
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ehrenbürger der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Ehrensenatoren der Technischen Hochschule Stuttgart
  • A. Organsation der Technischen Hochschule
  • I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte
  • II. Einteilung des Studienjahrs
  • III. Aufnahmebestimmungen
  • IV. Bestimmungen
  • V. Prüfungen und Zeugnisse
  • VI. Doktor-Promotion
  • VII. Akademische Preise
  • B. Personalbestand
  • C. Prüfungsämter und Ausschüsse
  • D. Dozentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart
  • E. Studentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart
  • F. Stuttgarter Studentenwerk e. V.
  • G. Vorlesungen und Uebungen
  • H. Studienpläne
  • Alphabetisches Verzeichnis der Lehrer und Beamten
  • Einband

Volltext

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2. Bei der Doktorprüfung +. Ne 200: RM 
Bei Zurückweisung der Abhandlung ist die Hälfte, bei 
Nichtbestehen der mündlichen Prüfung sind drei Viertel 
der Promotionsgebühr zu entrichten. 
B. Neben den unter A. genannten Prüfungs- und Promotionsge- 
bühren (Prüfungskostenbeiträgen) ist zur Staatskasse für das 
Zeugnis eine Gebühr (Sportel) zu bezahlen. Sie beträgt 
für das Doktordiplom 40 RM 
für das Gesamtzeugnis der Vorprüfung . .. .. 10 RM 
für das Gesamtzeugnis der Hauptprüfung einschl.Diplom 20 RM 
VIII. Sonstige Gebühren. 
1. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung 
und sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen .. 1—10 RM 
2. Für die an die Studierenden abzugebenden Vordrucke (Aufnahmeformulare, 
Nachlaß- und Stipendiengesuche, Prüfungsformulare usw.) wird in jedem 
Semester von sämtlichen eingeschriebenen Studierenden ein Pauschbetrag 
von 60 Rpf. zu Gunsten der Hochschulkasse erhoben; für die übrigen Druck- 
sachen (Vorlesungsverzeichnis, Belegbuch, Prüfungs- und Promotionsord- 
nungen usw.) ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rektorat 
jeweils festgesetzter Betrag neben dem Postgebührenersatz an die Hoch- 
schulkasse zu entrichten. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat 
bestimmten Frist an die Kasse einzuzahlen, Bei selbstverschuldeter Zahlungs- 
verspätung ist ein Zuschlag zu entrichten; dieser beträgt 
bei Zahlung innerhalb der 1. und 2. Woche | 5% 
nach dem festgesetzten 
bei Zahlung innerhalb der 3. und 4. Woche [| Zeitpunkt 8% 
bei späterer Zahlung‘ 1 NN 10%. 
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßord- 
nung, die beim Hausverwalter erhältlich ist. 
3. Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württembergi- 
schen Hochschule, die an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer 
Vorlesungen, Übungen, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unter- 
richts- und Ersatz-(Seminar-)gelder zu entrichten. Von sonstigen Gebühren 
und Leistungen sind sie befreit. 
4. Doktoranden, Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen 
Studium, welche Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder sonst die 
Einrichtungen der Hochschule einschl, der Institute benützen, müssen sich als 
Studierende oder Gasthörer eintragen lassen und haben die gewöhnlichen Ge- 
bühren zu entrichten, 
24 
V. Prüfungen und Zeugnisse. 
1. Semesterzeugnisse werden durch Vermittlung des Rektorats 
solchen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden erteilt, 
die sich um eine Vergünstigung, wie Unterrichtsgeldnachlaß, Sti- 
pendium u. a., bewerben wollen. Sie werden nur für die Fächer er- 
teilt, die der Antragsteller belegt hat. 
2, Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnun- 
gen werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abge- 
halten für Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure 
(Geodäten), Maschineningenieure, Elektroingenieure, Chemiker 
Physiker und Mathematiker. . 
Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen 
Hochschule Stutgart nur bis zur Vorprüfung absolviert werden. 
Zu den Diplom-Vor- und Haupt- bezw. Teilprüfungen werden 
nur ordentliche Studierende gelassen. 
. Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauinge- 
hleurwesen, Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik und 
Chemie abgelegten Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und 
Mathematik erteilt die Technische Hochschule den Grad eines 
Diplom-Ingenieurs. 
Zwischen den zuständigen württembergischen und preußi- 
schen Ministerien ist die gegenseitige Anerkennung der Diplom- 
Prüfungen für die Ausbildung und Staatsprüfung im hö 
dienst vereinbart worden. f prüfung im höheren Bau- 
Die Diplomprüfungsordnungen, für j i 
I ; jede Abteilung gesondert 
gedruckt, können von dem Hausverwalter bezogen Werden. i 
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht: 
a) die Prüfung für Apotheker; 
b) die Prüfung für Nahrungsmittelchemiker: 
c) die Prüfung für das realistische Lehramt. 
$ ‚d) Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hoch- 
au-, im Bauingenieur-, im Maschinen- und Elektroingenieurfach 
Wird nach der Verordnung vom 11. April 
. Aprıl und 10. August 192 
(Reg.Blatt S. 54 und 209 u. ff.) nachgewiesen 8 S 
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen 
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später, 
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit, 
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung. 
 
	        

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