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Die Königlich Württembergischen Staatseisenbahnen

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Königlich Württembergischen Staatseisenbahnen

Monografie

Persistenter Identifier:
1537772834592
Titel:
Die Königlich Württembergischen Staatseisenbahnen
Untertitel:
Rückschau auf deren Erbauung während der Jahre 1835-1889 unter Berücksichtigung ihrer geschichtlichen, technischen und finanziellen Momente und Ergebnisse
Autor:
Morlok, Georg von
Verleger/Verlag:
Deutsche Verlags-Anstalt
Erscheinungsort:
Stuttgart, Leipzig, Berlin, Wien
Erscheinungsjahr:
1890
Umfang:
VIII, 234 Seiten
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Ma 315
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
II. Bauperiode
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Wichtigere Bauten, Längen und bauliche Verhältnisse der Südbahn
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage
  • Vorwort zur zweiten Auflage
  • Inhalt
  • Abkürzungen (nach den Vorschlägen des deutschen Juristentages)
  • Verordnung die Handhabung der Baupolizei und das Wohnungswesen betreffend (Landesbauordnung)
  • I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7)
  • II. Abschnitt: Bebauung der Grundstücke (§§ 8 - 110)
  • A. Allgemeine Erfordernisse (§§ 8 - 11)
  • B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude und Baugrundstücke (§§ 12 - 21)
  • C. Ausführung der Bauten
  • 1. Zulässige Überbauung der Grundstücke (Hofraum, Gebäudehöhe, Geschoßzahl, Hintergebäude, Fensterabstände usw. (§§ 22 - 32)
  • 2. Von dem Äußern der Gebäude (§§ 33 - 35)
  • 3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten (§§ 36 - 44)
  • 4. Aborte (§§ 45 - 49)
  • 5. Brandmauern (§§ 50 - 60)
  • 6. Umfassungswände, die nicht zugleich Brandmauern sind (§§ 61 - 65)
  • 7. Innere Scheidewände (§ 66)
  • 8. Zwischendecken (§ 67)
  • 9. Bedachungen (§ 68)
  • 10. Tür- und Lichtöffnungen (§ 69)
  • 11. Treppen und Schächte (§§ 70 - 73)
  • 12. Feuerungseinrichtungen (§§ 74 - 105)
  • 13. Rohrleitungen in Gebäuden und Baugrundstücken (§ 106)
  • 14. Stallungen (§ 107)
  • 15. Hebung und Schiebung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 108)
  • D. Örtliche Bauordnungen (§§ 109 - 110)
  • III. Abschnitt: Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (§§ 111 - 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§§ 146 - 169)
  • V. Abschnitt: Kosten (§§ 170 - 175)
  • VI. Abschnitt: Schlußbestimmungen (§§ 176, 177)
  • Anhang
  • A. Besondere Bauvorschriften
  • B. Strafbestimmungen
  • Register
  • Werbung
  • Nachtrag zur Landesbauordnung vom 13. Januar 1913
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

198 
Lande8bauordnung. 
Denkmalschus: vgl. PStGB. 8 130, Anhang B. 17, MdJ. 8. IV, 
04 Nr. 15 581; BadVerwZ. 1905, 113; oben Anm. 5 zu 8 338. 
8 35. 
Zur Begutachtung der Entwürfe der in 8 33 lekter Halb- 
saß und in 8 34 erwähnten ortspolizeilichen Vorschriften sowie 
der einzelnen unter die betreffenden Vorschriften fallenden Bau» 
vorhaben sind Sachverständige zuzuziehen. Als solche kommen 
in8besondere Fachleute in Betracht, die mit der kunstgeschicht- 
lichen Entwickelung des betreffenden Orts vertraut oder auf 
gewissen Einzelgebieten besonders erfahren sind. Auch können 
für solche Begutachtungen besondere Kommissionen gebildet 
werden, in welche vom Bezirk8amt im Benehmen mit der Ge- 
meindebehörde geeignete Sachverständige zu berufen sind. 
Sachverständige, Künstlerkommissionen: Zur richtigen und exr- 
sprießlichen Handhabung der Vorschriften der 88 33 und 34 und der 
örtlichen Bauvorschriften müssen die richtigen Sachverständigen auf- 
gestellt werden, da die gewöhnlichen technischen Berater der Bau- 
polizeibehörden hierzu nicht immer geeignet sind. Es wird sich daher 
empfehlen, in allen wichtigeren Fällen das Gutachten einer örtlichen 
Künjstlerkommission oder hierzu zu berufender Baukunstsachverstän- 
digen einzuholen. Die Sachverständigen haben die Aufgabe, die 
Baupolizei- und die Gemeindebehörde bei Feststellung der Entwürfe 
der ortspolizeilichen Vorschriften und Ortsbaupläne -- zutreffenden- 
falls im Benehmen mit dem Konservator der öffentlichen Baudenk- 
male -- sowie die Bauenden zu beraten und ihnen Anregungen zur 
Pflege und Förderung einer schönen, einfachen, bodenständigen und 
volfstümlichen Bauweise im ganzen Lande zu geben. Örtliche Kom- 
missionen sollten überall, wo ein Bedürfnis besteht, aufgestellt wer- 
den; selbstverständlich ist die Baupolizeibehörde an das Gutachten 
der Künstlerkommission, die kein Gemeindeorgan im Sinne des 
8 19a der Städte- und Gemeindeordnung, sondern eine reine 
Sachverständigenkommission ist, oder sonstiger Baukunstverständigen 
weder formell noh materiell gebunden, vgl. im übrigen Anm. 5 zu 
8 33 und VGE, 
3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten. 
8 36 (4). 
(1) Jeder Bau muß so ausgeführt und unterhalten wer* 
den, daß er die durch seinen Zweck gebotene Festigkeit und
	        

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