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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1539677015647
Titel:
Geschichte der Stadt Stuttgart
Untertitel:
auf die Einweihung ihres neuen Rathauses herausgegeben von den Bürgerlichen Kollegien im April 1905
Autor:
Hartmann, Julius
Verleger/Verlag:
Kommissions-Verlag von Felix Krais
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1905
Umfang:
260 Seiten
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Ka 228
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Der Rathausbau
Autor:
Jassoy, Heinrich
Strukturtyp:
Kapitel

Illustration

Titel:
Rathaus Stuttgart. Kommission-Sitzungssaal. Ansicht
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage
  • Vorwort zur zweiten Auflage
  • Inhalt
  • Abkürzungen (nach den Vorschlägen des deutschen Juristentages)
  • Verordnung die Handhabung der Baupolizei und das Wohnungswesen betreffend (Landesbauordnung)
  • I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7)
  • II. Abschnitt: Bebauung der Grundstücke (§§ 8 - 110)
  • III. Abschnitt: Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (§§ 111 - 145)
  • A. Zuständigkeit
  • B. Verfahren
  • 1. Prüfung des Bauvorhabens (§§ 123 - 137)
  • 2. Überwachung der Bauausführung (§§ 138 - 141)
  • 3. Besondere Bestimmungen für die Bauten der Staatsverwaltungen (§§ 142 - 144)
  • 4. Bautabellen (§ 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§§ 146 - 169)
  • V. Abschnitt: Kosten (§§ 170 - 175)
  • VI. Abschnitt: Schlußbestimmungen (§§ 176, 177)
  • Anhang
  • A. Besondere Bauvorschriften
  • B. Strafbestimmungen
  • Register
  • Werbung
  • Nachtrag zur Landesbauordnung vom 13. Januar 1913
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

8 127. Kaminbauten. 
2.4 
ve) 
9, Unbedeutendere Bauvorhaben: Die Baupolizeibehörde kann 
sich hier mit den Zeichnungen des betreffenden Baubestandteiles, wie 
er zurzeit ist und wie er werden soll (alter und neuer Bestand) und 
mit den zur Beurteilung des Unternehmens etwa noch weiter not- 
wendige: Vorlagen begnügen. 
Bei einfachen ländlichen Verhältnissen sind in der Regel für 
Bauten von untergeordneter Natur wie 3. B. für Schuppen und 
fleinexe Auf- oder Anbauten an bestehende Gebäude bloße Skizzen 
aus freier Hand mit Angabe der vorgesehenen Konstruktionsart und 
der wichtigsten Maße, insbesondere der Entfernungen des Neubaues 
von der Gigentums8grenze und von anderen Gebäuden ausreichend. 
Auch wird in diesen Fällen die Vorlage der Skizzen in einfacher Aus- 
fertigung unter Umständen schon genügen. 
16. Erzwingung der Planvorlagen: Die zuständige Polizeibe- 
hörde ist auc< nach der Ausführung genehmigungspflichtiger, aber 
nicht genehmigter Bauanlagen befugt, die für Neubauten und bauliche 
Änderungen vorgeschriebenen Unterlagen einzufordern. Sie darf 
dies nicht nur, um unter Zugrundelegung dieser Vorlagen in die von 
ihr pflichtmäßig vorzunehmende Prüfung der polizeilichen Zulässig- 
keit der hergestellten Anlagen einzutreten, sondern auch um an der 
Hand dieser Prüfungen darüber wachen zu können, daß sich keine 
weiteren unzulässigen Änderungen des zu Recht bestehenden Zustan- 
des ohne ihre Kenntnis oder gegen ihren Willen vollziehen. Liegt 
also der Polizeibehörde daran, Zeichnungen der baulichen Anlage bei 
ihren Aktien zu haben, so kann sie eine hierauf gerichtete Auflage er- 
lassen und gleichzeitig die Anfertigung der Zeichnungen durc< einen 
dritten auf Kosten des Bauherrn als Zwangsmittel (8 30 PStGB.) 
androhen; zu einem Antrage auf nachträgliche polizeiliche Geneh- 
migung fann jedoch der Bauherr ebensowenig wie jemand zur Stel- 
lung eine8 Konzessionsgesuches gezwungen werden. Baupol. Mitt. 1, 
91: ONG 48. 380: RrVerwBl. 29, 394: BadVerw2. 1907, 254. 
8 127 (51). 
(1) Für alle Kaminbauten, die in ihrer Bedeutung über 
gewöhnliche Hauskamine hinausgehen, ist ein besonderer stati- 
sher 'Nachweis zu erbringen. Dies gilt insbesondere für 
Kamine von Fabriken, größeren Bäckereien und sonstigen ge- 
werblichen Anlagen; auch für Kamine von Zentralheizungen 
kann dieser Nachweis verlangt werden. 
(2) Für die Prüfung solcher Kamine sind die bezüglichen 
Vorschriften des Ministeriums des Innern maßgebend. In 
Fällen, in denen diese Vorschriften keine unmittelbare Anwen-
	        

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