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Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1543223852681
Titel:
Württembergische Ländliche Rechtsquellen
Personen:
Württembergische Kommission für Landesgeschichte
Herausgeber:
Württembergische Kommission für Landesgeschichte
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
Einzelsignatur
Schlagwort:
Württemberg
Ländlicher Raum
Recht
Fürstentum Hohenlohe
Landrecht
Dorfordnung
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1543223852681_1
Titel:
Die östlichen schwäbischen Landesteile
Autor:
Wintterlin, Friedrich
Jahrgang/Band:
1
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1910
Umfang:
12, 888 Seiten
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 1030-1
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Freiherr von Wöllwarth'sche Orte
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Württembergische Ländliche Rechtsquellen
  • Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Einleitung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Fürstentum Öttingen
  • Kloster Kirchheim am Ries
  • Deutschorden'scher Besitz
  • Reichsstadt Nördlingen
  • Fürstlich Turn und Taxis'sche Herrschaften
  • Altwürttembergisches Oberamt Heidenheim
  • Gefürstete Propstei Ellwangen
  • Gräflich Adelmann von Adelmannsfelden'sche Orte
  • Reichsstadt Aalen
  • Freiherr von Wöllwarth'sche Orte
  • Reichsstadt Gmündische Orte
  • Gräflich von Rechberg'sche Herrschaften
  • Register
  • Nachtrag und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

559 
öfters seiner pflichten und eydes erinnert werden, damit er auf 
alles pflichtmäßig achtung gebe, nachdem auch sogleich von jeder 
angesezten straf der 3te theil soll gegeben werden. 
Zum neunzehenden soll es ebenmäßige gestalt mit dem 
waydwerk haben, daß solches nicht allein die unterthanen für 
sich selbst allerdings meyden, sondern wo der hirth oder ein 
anderer unterthan jemands, es seye wer es wolle, in allhiesiger 
ganzer markung, gemeind, grund und boden oder auch der herr- 
(0 schaft zugehörigen hölzern einigerlay wayd sehe oder hörte treiben, 
es wäre mit schießen, jagen, richten, fahen, anglen oder streifen 
oder wie es nahmen haben und geschehen mag, dasselbig solle 
ein jedweder bey nächst gemelter straf anzeigen und nicht ver- 
halten. Auch solle sich männiglich nicht gelüsten laßen, vogel- 
15 nester auszunehmen oder junge haßen zu fahen bey 1 fl. straf. 
an
	        

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