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Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1543223852681
Titel:
Württembergische Ländliche Rechtsquellen
Personen:
Württembergische Kommission für Landesgeschichte
Herausgeber:
Württembergische Kommission für Landesgeschichte
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
Einzelsignatur
Schlagwort:
Württemberg
Ländlicher Raum
Recht
Fürstentum Hohenlohe
Landrecht
Dorfordnung
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1543223852681_2
Titel:
Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb
Autor:
Wintterlin, Friedrich
Jahrgang/Band:
2
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1922
Umfang:
12, 978 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 1030-2
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Kloster Adelberg
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Württembergische Ländliche Rechtsquellen
  • Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Einleitung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kloster Adelberg
  • Altwürttembergische Ämter Schorndorf, Waiblingen, Winnenden
  • Altwürttembergische Ämter Stuttgart und Cannstatt
  • Kloster Denkendorf
  • Reichsstadt Eßlingen
  • Ritterschaftliche Orte
  • Altwürttembergische Ämter Göppingen, Kirchheim, Nürtingen und Neuffen
  • Reichsstadt Reutlingen
  • Altwürttembergische Ämter Urach und Münsingen
  • Kloster Blaubeuren
  • Kleinere Herrschaften auf der Schwäbischen Alb
  • Herrschaft Wiesensteig
  • Kloster Zwiefalten
  • Kleinere Herrschaften im Donaugebiet
  • Register I
  • Register II
  • Druckfehler und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

8 
mands olm meins gnädigen herreu willen und wissen nichts dar- 
von zugestellt werden. 
8. Wann man auch auf grund und boden, so auch das Adel- 
bergisch gebiet verbotten were, mag man alle von namen zue 
namen nennen, öffentlich betretten [würde], sollen ohne Verzug 
dem oberambtman' angebracht werden, der soll alsdann mit inen 
handlen peinlich oder bürgerlich von wegen des benempten gotts- 
haus, dann ein jeder der sein trewe oder ayd nicht hält, ist zue 
peinlichen rechten sein rechte hand oder die 3 finger abzuhawen 
verfallen, zue bürgerlichen rechten setzet mein gnädiger herr zue 
Adelberg die grosse frevel; item von den ustrettern und [denen] 
das land verbotten ist, soll es also gehalten werden, welchen das 
fürstenthumb Württemberg oder Adelberg püet verboten ist, wo 
dann er ansichtig wurd, soll mau denselben handhaben und fallen 
oder wann einer ihn denselben nit fahen kan, soll derselbig ge- 
schrey machen, damit er gefangen werd, oder wo einer austretten 
were, der sich länger dan iibernacht ohnerlaubt sich ausserhalb 
eines flecken hielt, soll auch nit gehalten werden, aber angenom 
men gefänglich und der obrigkeit überantwurt werden, alß bey 
glübt und ayd. 
9. Item in prunsten und anschlagen stürm ist meines gnä 
digen herrn bevelch, daß niemand, wer der auch seye, ohn wis 
sen und erlaubnuß des oberambtmans, sein gewalthabers oder Ver 
wesers, die Sturmglocken anschlagen oder leuten soll, dan aber ob 
fern außgieng und noth wer, die stürm anzuschlagen, alsdann mit 
wissen und vergunten wie oblautet geschehen soll oder sonst ein 
gemains geschrey würde, deß feurs oder sonst findschaft halb, 
soll alsdan ein jeder bey seiner verpflicht nechsten ambtmann, 
ob er im flecken gesessen were, seinem Verweser oder der kirehen 
zulaufen und allda von seinem ambtmann beschaid zu nemen ge- 
wertig sein, derselbig ambtman soll alsdan inen guten beschaid 
geben und ob die prunst im flecken were, jedermann vergönnen, 
als auch ein jeder zuethun bey seinem verpflicht schuldig ist, 
zuezuelaufen und helfen retten und nit zuelugen, sondern mög 
lichen vleiß ankeliren, als ob es sein aigen ding were, doch sollen 
danuoch zween oder drey im selbigen flecken verordnet werden, 
daß sie umbgehen wollen, damit und die kinder und andere häusere 
versorgt seyen und werden. So aber die prunst usserhalb deß 
fleckens were und man schlag die sturm an oder nit, soll all- 
wegen zum ambtman wie obstehet, oder an welchen flecken kein 
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