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Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_33
Titel:
Augsburg, Bd. 8
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1928 / 33
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1928, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
XII, 563 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-33
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Diarium
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
  • Einleitung
  • Inhaltsverzeichnis (Register des Buchs)
  • Diarium
  • Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Nachträge und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

1561 
93 
Schmaltza 
M 516a. Item in disem monat marcii hat man alhie an der Wag noch 
bei den hucke rn kain schmaltz zekaufen bekamen muegen*, dann die 
kaufleut und Hücker damit aufschlagen wöllen und haben das Pfund 
■s auf 19 bracht, und besorgt man, es werded das U noch mer und 
geren 6 kr. gelten, es feind an der Herren schmaltz am mittwuchen 
ob den 500 perschonen angestanden, hat man jedem 2 Al, das Al umb 
W/i L-, geben. 
Und wie man sagt, so ist das jar vil fichs der großen ketten halben^ 
io erfroren und gestorben, daß man vermaint, man werd dis jar wenig 
schmaltz einsamblen muegen. 
*Des Arnolds weib auch gefangen 
M 526b. [34b] Des Laux Arnold von Neuburg Hausfrau, des haupt- 
i5 mans Contz Gering^ tochter, ist auch gefangen und gen Neuburg 
gefuert worden. 
Ain cardinal stranguliert 
M 528a. Item es ist von Rom gewisse zeitung komen und alher ge- 
schriben worden, wie der Papst auf den 5. tag marcii° zu Rom den 
2o cardinal Carafa strangulieren [lassen], das ist gedroßelt, auch den 
hertzogen von Baliano, seinen brüder, sampt seinem vatter, dem 
a) Unter „Teuerungen". b) wurde. c) maij. 
1. Die Teuerung des Schmalzes hatte schon im vorigen Jahre eingesetzt, wes 
halb der Rat am 2. Oktober <1560) einen Berus erlassen <M a irs Memoryb., „Schätze" 
Nr. 63, Bl. 178a), in welchem den Augsburger Bürgern verboten wurde, „das 
milchschmaltz auf veilen märckten außerhalb der stat in mercklicher anzal aufzukaufsen", 
um es dann „durch allerlai practic und mitl haimlich hereinzubringen und anheimbs 
in iren Heusern, altem herkamen und gebrauch zugegen, vesselweis und umb ainen 
Haller teurer, weder der gemain freikaufs an der Wag ist, widerumben zu verkauffen" 
und den Schmalzpreis dadurch zu steigern. Neuerdings gebot der Rat, das Schmalz 
künstig nur mehr an der städtischen Wag zu verkaufen: „allain sovil die Hücker alhie, 
dem gemainen volck zu gutem, pfundweis auswegen, denen soll vergunt sein, das- 
selbig schmaltz in iren hucken wie von alter her, und jedes Pfund umb ain Pfenning 
hecher, dann es an der Wag gilt, aber nit darüber, hinzugeben". 
2. S. oben S. 85. 
3. Konrad Gering, der im Anfang des nächsten Jahres in die Hand des Rates 
kam, wurde streng examiniert. „Dieweil aber kain inditia vorhanden gewest, etwas 
gegen im sürzünemen, ist er auf fürbitt und ain geschriben urphed der vencknus 
erlassen worden." Ratsdekr. Bl. 56 b. Er gab im Jahre 1564 sein Augsburger Bürger 
recht auf.
	        

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