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Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe (1905)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe (1905)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_33
Titel:
Augsburg, Bd. 8
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1928 / 33
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1928, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
XII, 563 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-33
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
  • Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe (1905)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Zweiter Jahrgang. No. 1
  • Zweiter Jahrgang. No. 2
  • Zweiter Jahrgang. No. 3
  • Zweiter Jahrgang. No. 4
  • Zweiter Jahrgang. No. 5
  • Zweiter Jahrgang. No. 6
  • Zweiter Jahrgang. No. 7
  • Zweiter Jahrgang. No. 8
  • Zweiter Jahrgang. No. 9
  • Zweiter Jahrgang. No. 10
  • Zweiter Jahrgang. No. 11
  • Zweiter Jahrgang. No. 12
  • Zweiter Jahrgang. No. 13
  • Zweiter Jahrgang. No. 14
  • Zweiter Jahrgang. No. 15
  • Zweiter Jahrgang. No. 16
  • Zweiter Jahrgang. No. 17
  • Zweiter Jahrgang. No. 18
  • Zweiter Jahrgang. No. 19
  • Zweiter Jahrgang. No. 20
  • Zweiter Jahrgang. No. 21
  • Zweiter Jahrgang. No. 22
  • Zweiter Jahrgang. No. 23
  • Zweiter Jahrgang. No. 24
  • Zweiter Jahrgang. No. 25
  • Zweiter Jahrgang. No. 26
  • Zweiter Jahrgang. No. 27
  • Zweiter Jahrgang. No. 28
  • Zweiter Jahrgang. No. 29
  • Zweiter Jahrgang. No. 30
  • Zweiter Jahrgang. No. 31
  • Zweiter Jahrgang. No. 32
  • Zweiter Jahrgang. No. 33
  • Zweiter Jahrgang. No. 34
  • Zweiter Jahrgang. No. 35
  • Zweiter Jahrgang. No. 36
  • Zweiter Jahrgang. No. 37
  • Zweiter Jahrgang. No. 38
  • Zweiter Jahrgang. No. 39
  • Zweiter Jahrgang. No. 40
  • Zweiter Jahrgang. No. 41
  • Zweiter Jahrgang. No. 42
  • Zweiter Jahrgang. No. 43
  • Zweiter Jahrgang. No. 44
  • Zweiter Jahrgang. No. 45
  • Zweiter Jahrgang. No. 46
  • Zweiter Jahrgang. No. 47
  • Zweiter Jahrgang. No. 48
  • Zweiter Jahrgang. No. 49
  • Zweiter Jahrgang. No. 50
  • Zweiter Jahrgang. No. 51
  • Zweiter Jahrgang. No. 52
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

1. Januar 1905. 
WÜRTTEMBERGISCHE BAUZE1TUNQ. 
des vollendeten 24. Lebensjahres und der dreijährigen Lehr 
zeit entbinden würde. Nicht dagegen wird an sich die Bau 
werkmeisterprüfung die Befugnisse der Gesellenprüfung für 
alle drei Gewerbe, der Maurer, Steinhauer und Zimmerleute, 
verleihen, sondern nur für dasjenige, in welchem die prak 
tische Ausbildung erfolgt ist. Im übrigen würde auch für die 
Bauwerkmeister die Bestimmung des § 129 a der Gewerbe 
ordnung gelten, wonach der Unternehmer eines Betriebes, in 
welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, befugt ist, in allen 
zu dem Betriebe vereinigten Gewerben Lehrlinge anzuleiten, 
wenn er für eines dieser Gewerbe diese Befugnis besitzt. 
Die Frage, ob die Bauwerkmeisterprüfung auch die Meister 
prüfung zu ersetzen geeignet ist, ist insofern von keiner 
praktischen Bedeutung, als die Meisterprüfung nur die Be 
fugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit der 
Bezeichnung eines Handwerks verleiht, dieser Meistertitel 
aber von den Kandidaten der Bauwerkmeisterprüfung kaum 
wird in Anspruch genommen werden wollen. Die Meister 
prüfung berechtigt nach den Bestimmungen der Gewerbe 
ordnung zur Führung des Titels „Maurer-“, „Steinhauer-“ oder 
„Zimmermeister“, nicht dagegen zur Führung des Titels 
„Bauwerkmeister“ oder „Werkmeister“. 
Was die Vorprüfung zur Bauwerkmeisterprüfung an 
belangt, so ist ohne weiteres davon auszugehen, daß diese 
Prüfung, welche sich nur auf die Schulfächer erstrecken soll, 
weder die Gesellen- noch die Meisterprüfung der Gewerbe 
ordnung zu ersetzen geeignet ist. 
Fragen könnte sich noch, ob nicht auch der sogenannten 
Diplomprüfung der Bautechniker die Wirkungen der Gesellen 
prüfung beigelegt werden können. Als Ersatz für die Meister 
prüfung könnte dagegen unsers Erachtens diese rein theo 
retische Prüfung nicht in Betracht kommen. 
Das Verhältnis der Vorprüfung zur Bauwerkmeisterprüfung 
scheint uns bezüglich der aufgestellten Erfordernisse nicht 
ganz klar zu sein. In der Verfügung über die Bauwerk 
meisterprüfung wird verlangt die Erstehung der Vorprüfung 
und eine sechsmonatliche Lehrzeit im Steinhauer-, Maurer 
oder Zimmergewerbe, sowie ferner eine dreijährige praktische 
Vorbereitung, wovon eineinhalb Jahre auf die Tätigkeit als 
Polier oder Bauführer entfallen müssen. Diese Bestimmung 
ist an sich klar und läßt ein Mißverständnis nicht aufkommen. 
Nun wird aber auch in der Verfügung über die Vorprüfung 
eine drei Bausommer dauernde praktische Tätigkeit verlangt. 
Es fragt sich nun, ob die in den beiden Verfügungen hin 
sichtlich der praktischen Ausbildung gestellten Erfordernisse 
je für sich zu nehmen sind oder ob die Verfügung über die 
Bauwerkmeisterprüfung teilweise nur eine Wiederholung der 
in der Verfügung über die Vorprüfung aufgestellten Voraus 
setzungen enthält. Ersteres ist wohl, obwohl der Wortlaut 
dafür spricht, nicht gut denkbar; denn sonst würde von einem 
Bauwerkmeister verlangt erstens eine drei Bausommer wäh 
rende praktische Beschäftigung (gemeint kann hier natürlich 
auch nur sein eine solche im Maurer-, Steinhauer- oder Zimmer 
gewerbe), zweitens eine sechsmonatliche Lehrzeit und drittens 
eine dreijährige praktische Tätigkeit, wovon eineinhalb Jahre 
als Polier oder Bauführer zugebracht sein müssen, zusammen 
also 63 Monate oder 5 1 / 4 Jahr praktische Tätigkeit, was ohne 
Zweifel nicht gewollt sein kann. Die Bestimmungen sind 
daher nur dann vereinbar, wenn angenommen wird, daß die 
vor der Vorprüfung während drei Bausommern zugebrachte 
praktische Tätigkeit bei der Erstehung der Hauptprüfung ein 
gerechnet wird. Wenn also zum Beispiel ein Kandidat vor 
der Vorprüfung im ersten Bausommer (der Bausommer zu 
sechs Monaten gerechnet) als Lehrling, im zweiten Bau 
sommer als Bauzeichner und im dritten Bausommer als Bau 
führer tätig war, so hätte er bei der Hauptprüfung nur noch 
eine zweijährige praktische Beschäftigung nachzuweisen, wo 
von ein Jahr auf die Tätigkeit als Polier oder Bauführer ent 
fallen müßte. Es fragt sich aber, ob bei der Vorprüfung, die 
ja doch nur zur Entlastung der Hauptprüfung eingeführt ist 
und sich nur auf die Schulfächer erstreckt (eine geringe 
Praxis setzt nur das Fach „Praktische Geometrie“ voraus), 
nicht besser von dem Nachweis einer praktischen Tätigkeit 
abgesehen oder aber hier nur der Nachweis einer sechs 
monatigen Lehrzeit verlangt worden wäre. Denn das Natür 
liche ist doch sonst in allen Fächern, daß mit der Lehrzeit 
begonnen wird. Für besondere Fälle hätte ja vorgesehen 
werden können, daß die Lehrzeit auch nach Erstehung der 
Vorprüfung zurückgelegt werden kann. Erwähnt mag noch 
j werden, daß nach dem Wortlaut der Bestimmungen zurzeit 
der Nachweis einer sechsmonatigen Lehrzeit für die Er 
stehung der Vorprüfung nicht genügt, ebensowenig wie eine 
bloß sechsmonatige Lehrzeit die Voraussetzungen für die 
Erstehung der Gesellenprüfung erfüllt. 
Die Architektur des Altars. 
Von Franz Fammler. 
(Nachdruck verboten.) 
Beim Betreten einer Kirche wendet sich der Blick des 
Besuchers, gleichviel, welches Geistes er auch immer sei, 
ganz unwillkürlich in erster Linie dem Altäre zu. Dies mag 
wohl zum Teil darin seinen Grund haben, daß der Altar dem 
Haupteingange gegenüber aufgebaut ist und sich so natür 
licherweise ganz von selbst zuerst dem Auge präsentiert. Der 
feinere Beobachter wird indessen nicht bestreiten, daß es noch 
ein besonderer Anlaß ist, der die Aufmerksamkeit wie mit 
innerem Zwange zunächst auf den Altar zieht. Ist er doch 
der Brennpunkt der gesamten Kultusübung seiner Gemeinde, 
die vornehmste geheiligte Stätte, vor der sich die Gläubigen 
zum Gebete versammeln und von dem aus sie mit Segen 
wieder zu ihrem Tagewerk entlassen werden. Darum hat 
denn auch die Kunst von ihren frühesten Zeiten an in dem 
Altar ein ihrer erhöhten Fürsorge durchaus würdiges Ob 
jekt gesehen und sich mit allen ihr jeweils nach dem Stande 
ihrer Entwicklung zu Gebote stehenden Kräften seiner Pflege 
gewidmet. Insbesondere waren es Architektur und Skulptur, 
die sich in den mannigfaltigen Wandlungen, welche der Altar 
von den primitivsten Formen bis zur reichsten Kunstentfaltung 
durchlebt hat, mit segensreicher Eintracht die Hand reichten 
und so Altarwerke erstehen ließen, an denen das Auge des 
Laien heute voll Bewunderung haftet, deren für ein ähnliches 
fruchtbringendes Schaffen auch unsrer Kunstwelt grundlegen 
des Wesensverständnis aber nur aus der historisch-genetischen 
Kenntnis der für die architektonische und künstlerische Aus 
gestaltung des Altars in den verschiedenen Epochen bestim 
menden Kultusmomente und der zu ihrem Ausdrucke von 
Baukunst und Plastik gewählten Kunstmittöl gewonnen wer 
den kann. 
Für die örtliche Anlage des Altars von Bedeutung war 
bereits in den ältesten Zeiten das Empfinden, daß man der 
Gottheit nicht auf der platten, ebenen Erde opfernd nahen 
dürfe, daß vielmehr ihrer Verehrung ein über die sterbliche 
j Allgemeinheit auch sichtbar erhabener Platz gebühre. In der 
| Tat weist denn auch schon die Etymologie des Wortes Altar 
(aus alta ara = erhöhter Platz) unverkennbar darauf hin, daß 
eine über die Umgebung emporragende Lage gleich von 
Anfang an eines der wesentlichsten Bedingnisse des Altar 
baues gewesen ist. Waren es in den ersten noch unbeholfenen 
Zeiten, da auch von einer Seßhaftigkeit der Nomadenvölker 
noch nicht die Rede war, nur ganz einfache rasenbedeckte 
Hügel, die als Opferstätte hergerichtet wurden, so gestalteten 
sich doch mit der mehr und mehr unter den Menschen Platz 
greifenden festen Ansiedlung auch die Altäre dauerhafter. An 
Stelle der festgetretenen Aschenhügel, die man mit den Hörnern 
und Schädeln der Opfertiere ansehnlicher zu machen suchte, 
zeigten sich bald schon die Steinaltäre, und von dem Brand 
opferaltar der Juden wissen wir bestimmt, daß seine vier an 
den Ecken hervorragenden Säulen oder Spitzen mit den 
Hörnern der Schlachttiere geschmückt wurden. Auch im 
Christentum behielt der Altar seine erhöhte Lage bei, und 
wenn ihm auch hier sein Standort ursprünglich vor der Apsis 
und erst später in deren Mitte zugewiesen wurde, so hat doch 
das Prinzip der Höhenlage im Laufe der Entwicklung noch 
insofern eine Erweiterung angenommen, als bis auf die 
Gegenwart noch der Unterschied obwaltet, nach welchem zu 
dem Altar kleinerer Gemeinden nur drei, zu dem der größeren 
aber fünf Stufen hinaufführen. 
Im Anschlüsse an diese Platzfrage, ja teilweise in unzweifel 
hafter Abhängigkeit von ihr, lassen sich auch für die eigent 
liche technische, architektonische und bildnerische Ausführung 
des Altars schrittweise in deutlichen Abschnitten einander 
folgende Stadien der Vervollkommnung wahrnehmen. In den 
ersten Perioden nach der Zeit der Aschenhügel bestand die 
engere Opferstätte aus einer kunstlosen, auf vier roh be 
arbeiteten Steinklötzen ruhenden Steinplatte, die, ein einheit 
liches, ungeteiltes Stück, doppelt so lang wie breit, fast aus-
	        

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