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Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_33
Titel:
Augsburg, Bd. 8
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1928 / 33
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1928, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
XII, 563 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-33
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Diarium
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
  • Einleitung
  • Inhaltsverzeichnis (Register des Buchs)
  • Diarium
  • Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Nachträge und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

160 
Diarium Paul Hektar Mairs von 1560—1563 
Pauern, so die kelber zü theur geben» 
M 519b. Am freitag adj. 29. manu haben etliche baursleut kelber her 
bracht, wölche sie den metzgern umb den billichen werd nit haben ver- 
a) Unter »Teuerungen", b) Am freit, den 29. maii. 
abermalen getroster Zuversicht, es solte etwas ernstlicher ob den ordnungen gehalten 
worden sein weder hievor Geschehen, dieweil es aber verhoffter maßen nicht also 
gevolgt und dann die erfarung gibt, daß nichts auf erden one güte ordnung bestehen 
kan und aber alle gute ordnungen vergebenlich gemacht, wo nicht stattlich und mit 
ernst darob gehalten wurde, hat ain e. rat aus bäuerlicher, getreuer wolmainung, 
damit er gemainer burgerschast genaigt, dieselb vor Weitterm abfall zu verhütten, 
erkant, daß bis auf desselben wolgefallen und widerruffen den verordneten Vor 
gehern ains jeden handtwercks die straff und execution aller gemachten ordnungen, 
den slaisch- und vischkauf ausgenomen, würcklich bevolchen werden soll auf maß, 
form und weiß, wie nachvolgt:" 
„Erstlich so sollen die Vorgeher auf den ordnungen, inen zugestellt, vleißig und 
ernstlich halten, die übertretter nach laut und inhalt derselben straffen und darinnen 
niemands verschonen noch ainiche straff miltern oder nachlassen, inmaßen sie dessen 
vor ainem ersamen rat ain leiplichen aid zu Gott, dem allmechtigen, geschworen, sie 
sollen auch nit macht haben, ainiche ordnung zü verendern, mindern oder mehren 
sonder denen stracks geleben und nachkamen, und wann etwas darinnen zu endern, 
zu verpessern oder zu erklären sein wurt, so sollen sie das jeder zeit für ain e. rat 
als die ordenlich oberkait, wie von alters herkamen, bringen, der wurdt die gepür 
darauf fürnemen und handlen, was der erbern von handtwerckern nutz und Notdurft 
ervordert. item, sie sollen die straffwürdigen niendert hin weder auf das Rathaus 
für sich fordern und sie daselbs, wie die straff gesetzt ist, laut der ordnung straffen 
und das erstrafft gelt in die verordnet püchs einlegen und alle quatember den ver 
ordneten gemainer stat einnemern darvon richtige raitung thun, von welcher straff 
inen, den vorgehern, alsdann für iren vleiß, mühe und arbait der halbe tail geraicht 
und überantwurt werden solle." 
„Es ist auch ains rats will und mainung, daß allain die Vorgeher als die auf die 
ordnungen geschworen, one weitern zusatz mehrer oder elterer von handwercken die 
übertretter straffen sollen, was inen alsdann zu schwer fallen will, mögen sie wol 
für amen ersamen rat Prinzen. 
„Und damit durchaus gleichheit gehalten werde, so will ain e. rat, daß die vor 
gehe! in ainem jeden handtwerck abgewechslet werden, nemblich jerlichen nach be- 
schehner ratswahl. in denen handtwerckern, da vier Vorgeher, sollen zween, und do 
nur zwen oder drei, ainer davongehen, und so vil andere und neue durch amen 
ersamen rat an der abgangen statt geordnet werden, die sollen alsdann für ainen 
e. rat komen und den gewondlichen vorgeheraid schwören." 
„Und ob jemandt sich der auferlegten straff verwidern oder beschweren wollt, 
dem soll ain e. rat jeder zeit bevorstehen, befindt sich dann, daß er sich für ain e. rat 
zu beruffen erheblich ursach hat, so will derselb ain vätterlich einsehen haben, be- 
schehe es aber frefler, mutwilliger weiß, so wird ain e. rat alsdann die straff zwifachen 
und doppelt auflegen, darnach wiß sich menigclich zu richten." 
„Und demnach sich leichtlich begeben möcht, daß etwa die Vorgeher von iren 
handwercksgenossen in auslegung der straff mit ungebürlichen Worten angetast, wie 
dann oftmalen ain zeit her beschehen, damit nun solchs verhüt und ob den gesielten 
ordnungen richtigclich mit aller beschaidenhait gehalten werde, so hat ain e. rat die 
Herrn ires mittels, so hievor über jedes handtwerck geordnet worden sein, hiertzu 
auch verordnet, welche mitainander abwechslen und ainer aus inen jeder zeit bei 
der straff sitzen, die übertretter hören, sehen und straffen soll; und da sich ainer 
der straff unbillich waigern oder sonst gegen seinen vorgehern ungepürlich ertzaigen 
und halten oder sich aus Ursachen für ainen e. rat beruefsen wolte, soll er über solichs 
ainem e. rat berichten, damit derselb, wie sich gepürt, ob den vorgehern halten und 
jederzeit als ordenliche obrigkait die gepür fürnemen und handlen könde. der will
	        

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