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Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_33
Titel:
Augsburg, Bd. 8
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1928 / 33
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1928, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
XII, 563 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-33
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Text
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
  • Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
  • Einleitung
  • Inhaltsangabe (Register der Cronica)
  • Text
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Nachträge und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

1548 
343 
und Zimbrecht Hosser gewesen», daß sie zü burgermaistern sollten 
widerumb gewelt werden nach dem gebrauch, daß man sie one ursach 
nit verendert fyatb 1 . 
Da nun die zeit nachnet, da man- welen sollt, da kam der Zim- 
s brecht Hosser für ain rat, bat umb erlassung des burgermaisterambts, 
zaigt an, daß er achtzig jar alt were und gieng im am geher ab und 
erbot sich, ssW mit dem aidt darvon zü nemen, daß er seiner leibs- 
schwachait halben das burgermaisterambt nit smer^s verwalten künde, 
und dieweil ain rat auch wußt, daß es an im selbst auch also wasa, 
io ward er der wal des burgermaisterambts allain erlassend 
Es war auch der burgermaister Jerg Herwart zuvor zü den andern 
burgermaistern komen und sie gebetten, im hilflich zü sein, daß er 
des burgermaisterambts erlediget werden mecht^, dann er kündt es 
seiner leibesschwachait halben« nit mer verwesen, und wo er es weiter 
is tragen sollt, mueßte er sich des schlags besorgen, mit vil andern umb- 
stenden. das haben ime die burgermaister abgeschlagen und in auf 
das höchst darfür gebeten, aber es half alls nit. zaigt an, wo in ain 
rat welen wurde, so wollte er sein burgerrecht aufgeben, darauf haben 
die burgermaister mit seinen freundten gehandlet, hieigen und zu 
2o Ulm 1 2 3 4 , in darvon zü weisen, in ansehung, daß der reichstag hie zü 
Augspurg wer, und was ainem rat gegen der kay. may. darauf stiende, 
und was für nachtailige reden ainem rat und gemainer stat daraus 
volgen wurden, es ward im auch tröstlichen zügesagt, daß in ain rat 
a) und der Hans Welser und Jacob Herbcot vom burgermaisterampt gingen und jetzt an 
dem Jörg Herwardt und Zimprechi Hoser gewesen, daß sie usw., öl L. b) selten on ursach 
verendert hat, öl I« o> daß man, öl L. cl) „was" ergänzt aus öl I« o> Ebenso 
„halben". 
1. Die Augsburger Bürgermeister konnten nach Ablauf ihres Amtsjahres nicht 
sofort, sondern erst im übernächsten Jahre wieder gewählt werden. Das war festes 
Herkommen, ebenso aber auch, wie der Chronist richtig sagt, daß man bei den er 
wählten Bürgermeistern so lange blieb, bis sich diese durch ihr Verhalten mißliebig 
machten. Hoser und Herwart waren Bürgermeister gewesen seit 1538 in allen Jahren 
mit gerader Zahl, also zuletzt 1546; Welser 1537, dann 1543 und — mit Herbrot— 
1545 und 1547. Demnach traten Welser und Herbrot nach dem Jahre 1547 ab, und 
Herwart und Hoser waren nun „an der Reihe". Man erwartete, wenigstens von Seite 
Herwärts, um so weniger eine Weigerung, die jetzt freilich sehr unangenehme und 
drückende Bürde des Bürgermeisteramtes wieder zu übernehmen, als er zur „Kriegs 
partei" gehört hatte und nun „Ehren halber" gewissermaßen verpflichtet war, die 
Folgen der von ihm im Jahre 1546 begünstigten Politik mitzutragen. 
2. S. Roth. A. R.-G., I I I, S. 509, 152. — Ratsdekr., 17. Dez. 1547, Bl. 75a. 
3. Die ganze Verhandlung, die Herwart in dieser Sache mit dem Rate am 
2. und 5. Januar 1548 pflog, steht in den Ratsdekreten des Jahres 1548 und ist 
gedruckt bei Roth, III, S. 525. 
4. Herwart war ein geborner Ulmer.
	        

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