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Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_33
Titel:
Augsburg, Bd. 8
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1928 / 33
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1928, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
XII, 563 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-33
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Text
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
  • Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
  • Einleitung
  • Inhaltsangabe (Register der Cronica)
  • Text
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Nachträge und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

382 
Paul Hektar Mails 2. Chronik von 1547—1565 
altershalbeii, vom ampt ab- und der ander ansteen wolle, daß ain 
sollichs mit irer fürsichtigkait wissen und willen geschehen und der ort 
ains reinischen guldins in müntz nit von dem, der angestanden ist, 
sonnder von gemainem gewin wuchenlich gegeben werden soll. — 
Doch ainem erbarn rathe hierinnen dise ordnung zu mindern, zu meren r 
und zu ändern also in allweg sein obrigkait vorbehalten. 
Erkannt und ernewert durch ainen ersamen rathe sambstag den 
28. junii anno 1550. 
[348b] Volgt, wie ain erbarer rat zue Augspurg ain ord 
nung machte, wie es mit dem barchatwepfen- und gärn-w 
kauff gehalten werden soll 13 *' 
Erstlich sollen alle maister, so des weberhandtwercks in diser stat 
sich gebrauchen, ire barchantwepfen, so sie verwnrcken wöllen, selbst 
machen und zetlen und kainer kain kauffwepfen verwürcken noch 
kauffen weder außer- noch innerhalb der stat, ausserhalb der gar i» 
armen, unvermöglichen maister, so nur mit ainem stul würcken; den 
selben sollen die frembden oder hieigen barchantwepfen zu kauffen 
frei gelassen werden, welcher aber mit zwen stülen würckt und barchat 
wepfen kaufst oder würckt, der soll von jeder wepfen umb ain gülden 
gestrafft werden, oder er soll ain monat der maisterschafft müssig 20 
steen. 
Zum andern sollen die frembden barchatwepfen an kainem ort 
dann im Weberhaus verkaufst werden, welcher aber seine wepfen nit 
verkauffen kan, der soll sie an kainem andern ort einsetzen dann im 
gewelb auf dem Weberhaus, es soll auch der knecht auf dem Weber- 25 
Haus kain wepfen verkauffen. und welcher also sein wepfen einsetzet, 
der soll dem knecht von jeder wepfen ain Pfenning zu geben schuldig 
sein, wie dann bisheer der gebrauch gewest und von alters Herkommen 
ist. welcher aber sein wepfen an ainem andern ort verkaufst oder ein 
setzt dann im Weberhaus, demselben soll drei monat der marckt ver- so 
1. Ratsdekrete, 25. Oktober: „Der Herrn vom Weberhaus bedencken, wie es 
fürohin mit den wepfen-und gärn kauffen soll geh alten wer den, hat ain 
ersamer rat abgehört, zu gefallen angenomen und darauf bevolhen, dasselb zu 
drucken und zu publicieren." Bl. 27v. Der Druck hat sich in den Weberakten erhalten 
und wurde von uns bei der Feststellung des Textes zugrunde gelegt. Er trägt die 
oben durchschossen gedruckten Worte als Überschrift und ist eine Ergänzung „Der 
Erbarn von Webern Ordnung" in den Augsburger Handwerkerordnungen 
(Cod. germ. 2024), Bl. 1 ff.
	        

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