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Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_33
Titel:
Augsburg, Bd. 8
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1928 / 33
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1928, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
XII, 563 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-33
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Text
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
  • Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
  • Einleitung
  • Inhaltsangabe (Register der Cronica)
  • Text
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Nachträge und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

1550 
383 
botten sein, auch der, darbet dann die eingesetzt werden, umb vier 
gülden gestrafft werden. 
Zum dritten sollen die burger auch wol macht haben, wepfen 
zu machen und doch ausserhalb des Weberhaus käme verkauffen. 
s welcher aber ain wepfen ausser des Weberhaus verkaufst, der soll von 
yeder wepfen ain halben guldin zu puß betzalen. doch welcher alhie 
wepfen machen will zu verkauffen, der soll des handwercks gerechtig- 
kait haben und des barchantwürckens gar müssig steen, doch mag er, 
ob er auch will, mit zwaien stülen leinwatt würcken. welcher aber 
io wepfen macht und barchat darneben wirckt, der soll, so oft er das 
Übertritt, umb zween gülden gestrafft werden. 
Zum vierdten: dieweil davor im gebrauch gewest ist, daß die 
vermüglichen maister den armen die wepfen gemacht haben, und 
die wepfen zu yeder zeit von denen von Webern auf dem Weberhaus 
is gesetzt worden seind, wie sie geben sollen werden, so sollen fürohin 
die barchatwepfen, die allerbesten, nit höher, dann wie ain roher 
traubenbarchat zu yeden zeiten an der geschaw gilt, geben werden, 
was aber schlechtere wepfen seind, sollen nach gestalt der fachen geben 
werden*. 
20 Zum fünften: doch soll es mit den bayrischen wepfen gehalten 
werden, wie von alters her gebrauch gewesen ist. 
Zum sechsten soll allen kauderern und fürkeuffeln?, so innerhalb 
acht meilen seind, zugelassen sein, alle gesotne garen alher zu bringen 
und zu verkauffen, doch soll inen, die rohen garen herzubringen, 
2s verbotten sein^; welcher aber ausserhalb acht meilen garen alher 
pringt, der soll und mag die roch oder gesotten herpringen und ver 
kauffen. doch sollen alle kauderer und sürkeuffel an kainem andern 
ort ire garen verkauffen, dann auf dem verordenten garenmarckt. 
welcher aber die garen alhie an ainem andern ort dann auf dem 
30 verordneten garenmarckt verkauffet, demselben soll der marckt drei 
monat lang verbotten sein, und, der die kaufst ausser des verordenten 
garenmarckts, umb vier gülden gestrafft werden. 
Zum sibenden: damit ain gleichait im garenkauffen alhie ge 
halten werd, so soll ain yeder maister alhie in der stat, er sei reich oder 
1. S. hierzu die Artikel 65, 66, 67, 68 der Weberordnung l. c. Bl. 10a. 
2. Juden „Kauderern" siehe die Weberordnung, l. c., Artikel 62,63,64 ($91.10 b)/ 
zu den „Barchatunderkäuffeln" ebenda Bl. 305 ss., 350 sf. 
3. Bezüglich des Garenkausens >. c., Artikel 51.
	        

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