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Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_33
Titel:
Augsburg, Bd. 8
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1928 / 33
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1928, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
XII, 563 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-33
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Text
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
  • Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
  • Einleitung
  • Inhaltsangabe (Register der Cronica)
  • Text
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Nachträge und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

388 
Paul Hektar Mails 2. Chronik von 1547—1565 
klainater, silbergeschirr und ander hausrath, dessen ain yeder nach 
seinem standt nit wol entraten kan, auch roß und Harnisch, und was 
zu der wör gehörig, ausgenommen sein und unangeschlagen oder 
unbelegt beleiben. 
Item die, so grafschafften, herrschafften, oberkaiten, schlösse! oder 
sitz auf dem land haben, sie seien gelegen, in was herrschafften sie 
immer wollen, sollen ir anlage nach irem einkommen an gölten und 
zinsen rechnen, yedes tausent gülden jürlicher Nutzung für zwaintzig- 
tausendt gülden haubtguts achten und dann von yedem tausent gülden 
Hauptguts fünf gülden erlegen. 
Es sollen auch hundert gülden erkauffts leibgedings für tausent 
gülden gerechnet und also, wie obgemeldt, auf- und abzesteigen ver- 
stewrt werden. 
Welche dann von iren barschafften neben oder außerhalb irer 
ligenden, unbewöglichen güttern mehr weder von tausent gülden 
fünftzig jürlicher Nutzung on ir sonder mühe und rosten haben, die 
selben all und ir yeder besonder, sie seien Hochs oder niders stands, 
niemandt ausgenommen, sollen in disen gemainen anschlug von 
sollichen iren merern jürlichen Nutzungen und einkommen den zehen 
den Pfenning zu anlaggelt bezalen. 
Item alle und yede gestifft, capittel, clöster, ordensleith, kirchen, 
spitül und andere dergleichen Heuser, sie seien hie in der statt oder 
auf dem lannd gelegen, exempt oder nit, darzu alle und yede sonder 
bare gaistliche Personen sollen von iren renten, gölten und einkommen, 
so sie von Pfründen und irem gaistlichen stand haben, den zehenden 
Pfenning, und dann die, so järliche dienst- oder amptgelt haben, sie 
seien gaistlich oder weltlich, desgleichen die dienstpotten, knecht und 
mägdt von ainem yeden guldin ain creutzer, datzu ain yede juden- 
person ainen guldin erlegen, und der reich, den armen hierinn zu 
übertragen, auch darüber noch von jedem hundert gülden werdt guts 
ainen guldin zu bezalen schuldig sein. 
Zum beschluß soll ain yeder sein angebür allain alhie, da er ver 
pflicht und gesessen ist, und sunst niendert, von allen seinen und seiner 
underthanen haben und gütern den verordenten steurherren erlegen, 
und das alles innerhalb der nechstvolgenden vier Wochen bei ernst 
licher straff be chehen. 
Und ist hierauf ains ersamen rats ernstlicher befelch, daß sich ain 
yeder für ine selbst und für seine arme leuth, hausgesind, ehehalten 
s 
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30 
S5
	        

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