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Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_33
Titel:
Augsburg, Bd. 8
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1928 / 33
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1928, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
XII, 563 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-33
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Text
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Das Diarium Paul Hektor Mairs von 1560-1563
  • Paul Hektor Mairs 2. Chronik von 1547-1565
  • Einleitung
  • Inhaltsangabe (Register der Cronica)
  • Text
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Nachträge und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

436 Paul Hektor Mails 2. Chronik von 1547—1565 
frumen zü fördern, auch derselben geordneten Hern räten, obersten, 
haubtleuten, fenderichen sampt andern iren befelchsleuten, so ge 
dachte Herrn euch gesetzt und verordnen» werden, gehorsam zü sein; 
was sie mit euch schaffen und gebieten, das kriegsleuten züstehet, es 
seind edel oder unedel, dasselb ohne widerred und auszug züthon und 
kam meiterei zü machen, sonder sich auch gebrauchen zü lassen, wie 
es sich begebe, bei tag und nacht, inner- und außerhalb der stat, wie 
es dann die notturft erfodert. 
2) Es sollen ssichj auch alle die, so diser articulbrief betrifft, bei 
iren aiden mit der burgerschaft alhie, reichen und armen, auch in der 
selben losamenten, darein sie geloßiert worden send, erbarlich, fraindt- 
lich und schidlich halten, sie mit Nichten belaiden, auch sie, die Kurzer, 
nit weiter beschweren, weder man inen zü thon schuldig ist. 
3) Wo aber ainer oder mehr darinnen ungehorsam erfunden 
wurdeK, der oder dieselben sollen nach erkandtnus gemelter Hern und 
aines obersten gestraft werden, als in nachvolgenden articulen klär, 
lich begriffen. 
§ 2 4) Ir sollen euch fenlein- oder rottenweiß, ain jeder nach des 
§ 35 obersten begern, brauchen und schicken lassen, und ob lerman oder an 
die sturmglocken geschlagen würd, so soll ain jeder zü« seinem fehnlin 
§ 3 oder auf die mauren, wohin ers verordnet ist, laufen; und ob aber 
fach were, daß ain hauptman oder befelchsman mit des andern 
hauptmans knechten was schaffen oder gebieten wurde, sol ain jeder 
schuldigen gehorsam laisten als seinem aignen hauptman. 
§ 22 5) Item auch all diejenigen, so auf die wach beschaiden, [sollen zu 
rechter zeit komenj; und nach besetzter wach sol sich ain jeder des ab- 
schießens, auch balgens Massen und ain jeder in seinem losament ent 
halten fund es one ursach nit verlassende 
8 23 6) Ob auch ainer oder mehr auf die wach beschaiden und nit 
darauf ko men were,k dergleichen ob ainer oder mehr, [dies auf der wacht 
weren, vor gewönlicher zeit darab giengen, der oder dieselben sollen 
nach erkandtnus des obersten und seines haubtmans gestraft werden. 
7) Es sol auch kainer kain Wachter an sein stat ohne erlaubtnus 
eines haubtmans zü wachen bestellen. 
8 18 8) Da auch ainer oder mehr weren, die verreterei, meiterei oder 
andere böse stück treiben, der oder die sollen iren verordneten haupt- 
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30 
35 
a) verordnet, 27. b) wirket, 27. c) »zu" entlehnt aus 27. d) da er, 27. e) In 
den Handichristen: in seinem regimcnt ohne ursach darinnen enthalten. 1) weren, 27.
	        

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