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Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_34
Titel:
Augsburg, Bd. 9
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1929 / 34
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1929, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
VIII, 488 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-34
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Die Weberchronik von Clemens Jäger
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
1. Teil der Chronik
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abbildung der Bürgermeister aus der Weberzunft
  • Abbildung der Bürgermeister aus der Weberzunft
  • Die Weberchronik von Clemens Jäger
  • Einleitung
  • Vorred (Jägers)
  • 1. Teil der Chronik
  • Anhang (Jägers)
  • 2. Teil der Chronik im Auszug
  • 3. Teil der Chronik
  • Beilage I
  • Beilage II
  • Beilage III
  • Beilage IV
  • Beilage V
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

100 
Weberchronik von Clemens Jäger 
halten 1 , wöliches sich alles der zeit und ordnungen nach des burger- 
maisterampts halben mit der alten Römer ordnungen gantz wol ver 
gleichen tut 3 . 
Das römisch zunftmaisterampt 
Der zunftmaisterstand 3 ist bei dem römischen senat aus Ursachen, * 
daß die gemaind von den patricibus und geschlechten zu Rom mit 
1. Die Rats- und Bürgermeisterwahl wurde durch die Verfassung von 1368 
auf Lichtmeß anberaumt, doch ging man schon bald dazu über, sie gleich nach Drei 
könig vorzunehmen. Dirr, Studien, S. 184. 
2. Da die „kleinen, alltäglichen" Funktionen der Bürgermeister im wesentlichen 
auch nach der Verfassungsänderung von 1548 die gleichen geblieben sind, sei hier 
eine aus dem Jahre 1636 stammende Zusammenstellung ihrer Pflichten <Druck in 
Ogm. 2730) mitgeteilt: „Die zwei Herren, welche jederzeit in dem amt, die sollen 
die Jurisdiction in der stabt verwalten, auf welche sie .., damit einiges praejudidum 
nicht vorgehe, die stadt bei iren juribus und privilegiis zu erhalten, genau obacht 
halten sollen. 2) So feie und bleibe das burgermaisteramt in allem die erste instanz, 
welche nicht leicht überschritten werden solle; und, da einige Partei darwider, wie 
es keinem von den Herrn amts-burgermeistern solle verwehrt werden, an gesamten oder 
geheimen rat zu appellieren begehrte, so solle künfstig nimmermehr in der appellation- 
sach ohne zuvor angehörtem Herrn amtsburgermeister darinn erkannt werden. 
3) Sollen auch die Herrn burgermeister jeder Partei unparteilichen Kescheid ertheilen, 
auch zu Winterszeit umb 8 uhr, im sommer aber umb 7 uhr vormittags ir amt 
öffnen und bis umb 10 uhr, wann kein rat, da aber ratstag bis halben 10 uhr ver 
harren, um alsdann den rath abwarten zu können, nachmittag aber Winterszeit von 
3 bis 4 uhr, im sommer aber biß 5 uhr darinnen verbleiben, damit sich kein burger... 
dessentwegen ... beschwehren könne. 4) Sollen die jederzeit im amt sich befindende 
Herren amtsburgermeistere die thorschlüssel sleissig bewahren, die thor niemand 
zu gefallen früher oder später, als die ordnung mit sich bringt, öffnen oder schließen, 
es feie dann ein special-befelch vom gesamten geheimen rat ergangen. 5) Bei auf 
nahm der thor-schreiber... auf den erlichen Wandel und gute handschrifft obacht 
haben, auch selbigen bei irer aufnahm anbefehlen, daß sie niemand frembden ohne 
mit tauff- und zunamen, auch orten, woher und wohin er ferners wolle, ohnaufge- 
schriebner nicht herein lassen, selbiger verzeichnuß alsdann von jedem thor besonders 
alle tag einige abschrifft denen Herrn stadt-pflegern, fünf Herren geheimen und 
Herren amtsburgermeistern durch den jüngsten thor schreibe! überbringen lassen, 
damit man wissen möge, wer aus- und einpassiere, und ob nicht etwas verdächtiges 
darunter feie, damit dann alle gute anstalt und obsorg von gesamter Hand verfüget 
werden könne; gleicher gestalt solle es auch mit denen einlassern die bewandtnus 
haben. 6) Sollen die Herrn burgermeister auch die gesengnussen als die Eisen mit 
Eisenvatter und die thurn mit thurnvättern dergestalt versehen, damit selbige auf 
die eingekommene gefangene, daß nicht einiger der justiz, noch zu schaden der credi- 
toren... außkommen möge, fleissige obsorg tragen. 7) Sobald nur einiger von 
Herrn amtsburgermeistern in die Eisen verschaffet wird, so solle alsobald die anzeig 
auf die cantzlei gethan werden, damit sodann interrogatoria verfaßt und er vorderist 
darüber angesprochen werde, auf daß, so er unschuldig, nicht lange mit gefängnuß 
aufgezogen, wo aber er reus erkannt, die liebe justiz nicht lang protrahirt werde, 
übrigens werden die Herrn burgermeistere auf ire habenden mstructiones, was 
hierinnen nicht vermeldet, hiemit angewiesen." — Man sieht, daß die Obliegen 
heiten der Augsburger Bürgermeister und der Consulum Romanorum doch etwas 
weiter voneinander verschieden waren, als Jäger denken mochte. 
3. Vgl. zum Ganzen Fenestella, Oe Romanorum magistratibus etc.. Uv. II, 
cap. X.— Livius, Bl. XXXb: „Tribunus plebis, die gleich den zunftmaistern in 
etlichen stetten."
	        

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