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Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_34
Titel:
Augsburg, Bd. 9
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1929 / 34
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1929, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
VIII, 488 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-34
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Die Weberchronik von Clemens Jäger
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
1. Teil der Chronik
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abbildung der Bürgermeister aus der Weberzunft
  • Abbildung der Bürgermeister aus der Weberzunft
  • Die Weberchronik von Clemens Jäger
  • Einleitung
  • Vorred (Jägers)
  • 1. Teil der Chronik
  • Anhang (Jägers)
  • 2. Teil der Chronik im Auszug
  • 3. Teil der Chronik
  • Beilage I
  • Beilage II
  • Beilage III
  • Beilage IV
  • Beilage V
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

174 
Weberchronik von Clemens Jäger 
worden sein, hat ain erber rat und gmaind von der ordnung der 
wählen, so jerlichen beschehen sollen, sich auch beratschlagen wollen 
und haben die form der aidt, so man järlichen vor den burgermaister- 
zunftmaister- und zwelferwahlen verlesen und darauff schweren soll, 
gantz gut und» kurtz gestöllet, wöliche aidt man snoch^s järlichen zu 5 
schwören im geprauch hat^. aber ain erber rat hat alle anheng, 
Parteien, absonderungen und rotten, wöliche den zunftlichen freien 
stand zuvor in Cartago und Rom zu Nichten gemacht und zu erstörung 
und entlichem verderben gepracht haben, hierinnen mit zeitigem rat 
fürkomen wollen mit dem, daß in den aidt verleibt ist, daß alle wählen 10 
on alle abredung und Vorwort beschehen sollen 3 , und Wirt aufs dise 
stund von ainem erbern rat, wie billich, mit guter achtung noch hefftig 
darob gehalten 3 . und als man von allen ordnungen der zünften von 
a) „und" fehlt c. 
kantnus von ainem erbern klainen, alten und großen rat vorhanden, welche das 
hin- und widerfaren in den zünften, und daß mengklich alhie in zunften kumen soll, 
auch alle zunften jedem frembden, so zu Kurzer angenomen, frei, unverspert und 
offen stehen sollen, verpieten und gerieten."—Vgl. Stetten (Geschl.) S. 42; 
Dirr, I. c., S. 192 f.— In dieser im ganzen sehr einleuchtenden Erzählung Jägers 
ist nur bedenklich, daß er die Einführung eines Einstandgeldes bei dem Eintritt in 
eine Zunft in das Jahr 1383 setzt, während es doch schon vom Anfang der Zünfte 
an (1368) bestand, wie z. B. aus dem Zunstbrief der Kürschner, datiert 22. Dezember 
1368, (gedruckt bei Dirr, Studien usw., I. c., S.203), klar zu sehen ist. Im Herwart 
buch, Teil II, sagt Jäger von dieser „schlauen" Bereitung der Zünfte durch die 
„Herren" kein Wort, sondern bemerkt nur kurz: „Als nach ansang der zunften die 
erber gesellschafft der geschlechter 12 jar offen und unversperrt gewesen was und 
aber die zünften ire zunft mit ainem geltkauff versperret, da habend die erbaren 
geschlechter ir stuben und gesellschafft auch beschlossen." 
1. S. den offiziellen Hergang bei der Wahl der „Räte" etc. bei Dirr, Studien 
usw., S. 184 f., S. 214 ff. — Vor der Wahl der Zunftmeister mußten die Zwölfer 
schwören: „Irwerdentschweren geleit aid zu Gott und denhailigen mit aufsgeptoten 
vingern, daß ir ausser den zwölfen ain solchen zunftmaister nemen und wölen wöllet, 
der ainem rate der zunft, armen und reichen diser statt, nutz und gut sei, on alle Vor 
wort, nieman t zelieb noch zelaid, getreulich und on gefärde." — Eid der Zunftgenossen 
vor der Zwölferwahl: „Ir werdent schwören gelert aid zu Gott und den Hailigen 
mit auffgepotten vingern, daß ir ausser der zunft soliche zwölfer nemen und welen 
wollet, die der statt, auch ainem ratt der zunst, armen und reichen, nutz und gut 
seien on alle Vorwort, treulich und ungevarlich." Jäger-Faszikel im Hauptstaats 
archiv zu München Nr. 105, Fol. 297 (alte Abschrift). 
2. Das heißt ohne alle Agitation. 
3. Davon war in Wirklichkeit keine Rede. Den Wahlen der Zwölfer, der 
Zunftmeister und der Bürgermeister gingen heftige Agitationen voraus, die inner- 
halb der Zünfte oft zu den gefährlichsten Parteiungen führte. Ein anschauliches 
Bild hiervon entwirft Jäger in der „Vorbereitung des Rates", Bl. 70s: „Letstlich 
sind die fachen bei den zunften dahin kamen, daß, <wie Plutarchus saget), diejenigen, 
welche sich mit schanckungen und verehmngen, auch mit schleckmalzeiten gegen dem 
gemainen mann milt hielten und fraintlich machen künden, daß dieselben des rats 
ämpter erlangten und volgens amen solichen anhang im rat bekamen, daß schier
	        

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