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Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_34
Titel:
Augsburg, Bd. 9
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1929 / 34
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1929, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
VIII, 488 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-34
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Die Weberchronik von Clemens Jäger
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
2. Teil der Chronik im Auszug
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abbildung der Bürgermeister aus der Weberzunft
  • Abbildung der Bürgermeister aus der Weberzunft
  • Die Weberchronik von Clemens Jäger
  • Einleitung
  • Vorred (Jägers)
  • 1. Teil der Chronik
  • Anhang (Jägers)
  • 2. Teil der Chronik im Auszug
  • 3. Teil der Chronik
  • Beilage I
  • Beilage II
  • Beilage III
  • Beilage IV
  • Beilage V
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

238 Weberchronik von Clemens Jäger 
1495. 
s127»^ Nachdem etlich kauffleut das grien oder, wiemanesgenenthat, 
das lang gärn im 1481. jar herein gepracht und dasselb den Webern 
alhie verkaufst hetten, und nachdem alle Neuigkeit der gmaind im 
ansang lieplich und angenem ist, also was dem handtwerck von Webern s 
auch, die kaufften und verarbaiteten das lang gärn ain weil und ver- 
mainten, es were inen an ihrer narung ain großer behelf, das machet 
aber, daß sich die kauffleut darauff legten und das hauffenweis her- 
prachten. dagegen warend aber etlich und vil maister des handtwercks 
von Webern, die vermainten, daß dis lang gärn nicht allain den maistern io 
schädlich und an irer narung verderblich, sonder dem Handel gmainer 
statt und dem gantzen land am gewerb, gschau und erhaltung des 
Handels gantz nachtailig, schädlich und verderblich were. derhalben 
große unru under der gantzen zunft und kauffleuten entstand und 
derhalben offt gepot und verpot machten, zu vilmalen zusamen kamen, » 
und ward doch nicht vil mer sdarausj, dann daß die fach immer je 
ärger und böser ward, bis die fach zuletst an ainen e. rat käme, da 
legt jede Partei, so des langen garns halben widerainander waren, 
ire schrifften ein, deren zumal vil seind, welche dis 1495. jars an- 
fengclich und hernach mer in ainen rat eingelegt worden feinb 1 , so 
1. In der Weberzunft herrschte seit langem heftige Zwietracht zwischen den 
armen Webern, die einzig aus die Ausübung des Handwerks angewiesen waren, und 
den wohlhabenden und reichen Zunftgenossen, die nebenbei Handel mit den von den 
Webern benötigten Rohprodukten trieben, also ihren Hauptgewinn in ihrer Eigen 
schaft als Kaufleute machten. Die letztem suchten nämlich, und zwar mit Erfolg, „das 
lange oder grüne Garn" aus Preußen zu importieren, wogegen sich besonders jene 
Weber wehrten, die bisher ihren Flachs von heimischen Produzenten unmittelbar 
erstanden hatten. <S. zur Sache Dem er unter 1490 S. 409, 10.) Im Jahre 1495 
suchte der Rat Beschwichtigung der deshalb bei den Webern und den Kaufleuten 
bestehenden Erregung herbeizuführen, wie folgender im Ratsbuch Xlla S. 219 
stehende Eintrag erkennen läßt: „Uff donrstag vor Anthony (15. Januar) anno 1496 
hat ain rat dem neuen und alten zunftmaister (der Weber) usf ir ersuchen zu erkennen 
geben, daß sie den zwaien alten räten, Hansen Bymel und Hansen Götzen, zu zwelfern 
und sybenmaistern dabeizesitzen, ußerhalb ains rats sunder befelhnus nit bedürfen 
verkünden oder sagen lassen, und daß sie die Wal der sybenmaister diser zeit, biß man 
dem kunig schwert, ansteen lassen und nachmalen die ämpter also besetzen, daß es 
gemainer statt und in eerlich, nutz und gut feie, damit ainem rat darein zu sehen nit 
gebüren werde, und daß sie sich bei den iren so sreintlich darein schicken und fleiß 
fürkeren, damit aller unwill undergedmckt wurde, so hab in ain rat nächstmals sagen 
lassen und woll das auch thun, die erbarn leut mündlich oder schrisftlich zehörn und in 
datzu sunderlich tag zesetzen und darin zehandeln, was sich gebürt." Aber der Streit 
ging weiter und nahm immer schroffere Formen an, so daß der Rat in den Jahren 1500 
und 1501 über die Köpfe der Weber hinweg beschränkende Satzungen über den Ge 
brauch des „langen Garns" erlassen mußte (Demer S. 434,26, 435,10, 446,4). In 
den „Satzungen und Ordnungen, die Zünften berürend" aus der Zeit von 1500—1532 
(Cod. im Augsb. Stadt-Archiv) heißt es unter 1501, Bl. 28a: „Samstag nach Andree
	        

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