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Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1545034070410
Titel:
Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
Weitere Titel:
Chroniken der schwäbischen Städte
Personen:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Herausgeber:
Bayerische Akademie der Wissenschaften. Historische Kommission
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
19XX
Sprache:
deutsch
Signatur:
2G 5003(2)
Schlagwort:
Deutschland
Stadtchronik
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1545034070410_34
Titel:
Augsburg, Bd. 9
Autor:
Roth, Friedrich
Jahrgang/Band:
1929 / 34
Verleger/Verlag:
Vandenhoeck & Ruprecht
Erscheinungsort:
Göttingen
Erscheinungsjahr:
Nachdr. d. 1. Aufl. 1929, 2., unveränd. Aufl. 1966
Umfang:
VIII, 488 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2G 5003(2)-34
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Die Weberchronik von Clemens Jäger
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
2. Teil der Chronik im Auszug
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
  • Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 5/6.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 7/8.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 9/10.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Wettbewerb: Wasserturm im Gewand Forst
  • Aborte und Küchen hinter Loggien
  • Landesversammlung des Baumeistervereins
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 24/25.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 27/28.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 29/30.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 33/34.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 35/36.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 37/39.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 40/41.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 42/43.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 44/45.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 46/47.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 48/49.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 50/52.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 5/6.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 7/8.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 9/10.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 24/26.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 27/28.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 29/30.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 35/36.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 37/39.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 40/41.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 42/43.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 44/45.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 46/47.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 48/49. (1920, 48/49)
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 50/52. (1920, 50/52)
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

32 
BAUZEITUNG 
Nr. 11/13 
„Ohne Wasserkopf“. Prof. P. Bonalz, Stuttgart. 
Aborte und Küchen hinter Loggien. 
Im Anschluß an die Veröffentlichung in Nr. 14/16 
des letzten Jahrgangs über verglaste Veranden dürfte eine 
Entscheidung der Min. Abteilung für das Hochbauwesen 
für die Baupolizeibehörden wie für die Bauenden von 
Interesse sein. Sie betrifft die Anordnung von Aborten 
und Küchen hinter Loggien im Zusammenhang mit den 
Bestimmungen von Art. 41 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 
der Bau-O. und hat in ihrem maßgebenden Teile folgenden 
Inhalt: 
Die Bestimmung von Art. 41 Abs. 2 der Bau-O, ist 
in gesundheitlicher Beziehung von großer Bedeutung und 
hat sich infolge der schon seit 23. November 1882 be 
stehenden, ganz ähnlichen Bestimmung von § 22 Abs. 3 
der Vollz. Verf. zur allen Bau-O. im Lande eingelebt. 
Sie hat segensreich gewirkt und ihre Durchführung ist 
bis vor kurzem auf Schwierigkeiten nicht gestoßen. Seit 
in neuerer Zeit den Kleinwohnungen größere Aufmerksam 
keit zugewendet wird, wird unter anderem angestrebt, 
einerseits die Grundfläche dieser Kleinwohnungen und 
damit ihre Herstellungskosten möglichst zu verringern und 
andererseits jeder Wohnung-eine zum Aufenthalt im Freien 
geeignete Veranda oder Loggia zu geben. Dies führt 
dazu, Küche und Abort, bald einzeln bald zusammen, 
hinter einer Veranda oder hinter einer Loggia anzuordnen. 
Dabei wird der hinter der Umfassungswand des Gebäudes 
gelegenen Loggia aus schönheitlichen Rücksichten vielfach 
der Vorzug vor der über die Umfassungswand hervor 
tretenden Veranda gegeben. 
Wenn die Veranda offen bleibt und die Fenster von 
Küche und Abort in der Umfassungswand des Gebäudes 
selbst liegen, sind die Vorschriften von Art. 41 Abs. 2 
und Art. 67 Abs. 3 Satz 2 der Bau-O. nach Sinn und 
Wortlaut erfüllt. Wenn jedoch die Fenster in einer hinter 
der Umfassungswand des Gebäudes gelegenen Scheide 
wand angeordnet sind und auf eine innerhalb des Ge 
bäudes gelegene Loggia führen, werden die genannten 
Bestimmungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck nur dann 
erfüllt, wenn die Loggia gegen Außen wenigstens über 
Brüstungshöhe so ziemlich auf ihre ganze Breite und Höhe 
offen bleibt und nicht allzu tief ist. Es kann aber nicht 
wohl gesagt werden, daß jedes Fenster, das in einen 
zwar mit dem Freien zusammenhängenden aber noch inner 
halb des Gebäudes gelegenen Raum führt, ein unmittelbar 
ins Freie führendes Fenster sei. Die Grenzlinie zwischen 
den verschiedenen Möglichkeiten grundsätzlich genau 
festzulegen, ist kaum durchführbar. 
Um jedoch die Baugesuche nicht unnötig zu verzö 
gern, kann es dem pflichtmäßigen Ermessen der zustän 
digen Baupolizeibehörde im einzelnen Falle überlassen 
werden, selbst zu entscheiden ob, inwieweit und unter 
welchen Bedingungen ein Fenster noch als unmittelbar 
ins Freie führend angesehen werden kann und dem Sinn 
und Zweck der Bestimmungen von Art. 41 Abs. 2 und 
Art. 67 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 44 der Bau- 
0. noch entspricht. Dabei wird, ähnlich wie dies von 
Seiten des städtischen Baupolizeiamts, bei den verglasten 
Veranden gehandhabt wird, ein Verstoß im allgemeinen 
nicht anzunehmen sein, wenn die Loggia nicht tiefer als 
etwa 1,5 m ist und an ihrer Vorderseite auf beinahe ihre 
ganze Höhe und Breite oberhalb der Brüstung offen bleibt. 
M. B. 
„Wie baut man für’s halbe Geld ?“ 
so nennt sich ein Schriftchen vom Heimkulturverlag, G. 
m. b. H., Wiesbaden. Liest ein Laie diesen Titel, so 
meint er ein Haus, das z. B. 20000 M. kosten würde, 
könnte durch Anwendung der in dem Heftchen empfoh 
lenen Stampflehmbauweise 50% billiger, also um 10000 
M. gebaut werden. Die Kosten für die Herstellung der 
rohen Wände eines Gebäudes betrugen seither durch 
schnittlich etwa 15 — 20% der Qesamtbaukosten. Nehmen 
wir an, die Wände aus Lehm hergestellt würden um 
40% billiger, so ist die Ersparnis höchstens nur 0,4.20 
= 8 % der Gesamtbaukosten. Wilh. Förstner. 
te.L 
(fcr 
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