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ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (1974, Jg. 6, H. 21-24)

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Rechte vorbehalten - freier Zugang
Das Werk ist durch das Urheberrecht und / oder verwandte Schutzrechte geschützt, aber kostenfrei zugänglich. Die Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, ist im Rahmen der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts oder aufgrund einer Einwilligung des Rechteinhabers erlaubt.

Bibliografische Daten

fullscreen: ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (1974, Jg. 6, H. 21-24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1550495565774
Titel:
Neubauten und Concurrenzen in Österreich und Ungarn
Erscheinungsverlauf:
18XX
Signatur:
XIX/94.2
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1550495565774_1895
Titel:
Neubauten und Concurrenzen in Österreich und Ungarn : Organ für d. Hochbaufach u. seine Interessenten, I. Band
Jahrgang/Band:
1895
Verleger/Verlag:
Verlag von Moritz Perles in Wien
Erscheinungsjahr:
1895
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/94.2-4,1895
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Illustration

Titel:
Wohn- und Geschäftshaus der Herren Weiner und Grünbaum in Budapest. Architekt: Korb und Giergl.
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • ARCH+: Zeitschrift für Architektur und Urbanismus
  • ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (1974, Jg. 6, H. 21-24)
  • Heft 21: Stadtteilarbeit
  • Editorial zum Themenbereich Stadtteilarbeit
  • Lokale Demokratie - Beteiligung der Bürger an der Planung
  • Von der Verantwortung des Architekten
  • Gemeinwesenarbeit als Ideologie und soziale Kontrolle: Ein Beitrag zur Sozialarbeit im Stadtteilbereich
  • Hinweis auf eine Schwierigkeit im Verhältnis von Partizipation und parlamentarischer Rechtsstaatslichkeit
  • Gegen die operationale Auffassung der ästhetischen Funktion
  • Rezension
  • Heft 22: Zur Berufspraxis der Architekten
  • Heft 23: Altstadtsanierung, Milieubegriff
  • Heft 24: Kleine Planungsbüros, Diskussion zu Hannes Meyer

Volltext

44 
ARCH+ 21 (1/1974) 
E 
Parlament stellt gleichsam ein Modell der Gesellschaft un- 
abhängiger Individuen dar; in der Wahl wiederholt sich in 
gewisser Weise der beschriebene Abstraktionsvorgang. 
Durch freie und gleiche Wahl bestimmt, soll das Parlament 
die Bürger repräsentieren — zunächst nur im engeren Sinn 
von Besitzbürger, später von Staatsangehörigen. In den ver- 
sammelten Parlamentariern ist somit theoretisch oder de 
jure die „volonte‘de tous” inkarniert, und das freie Mandat 
des einzelnen, die Ungebundenheit und „Verantwortungs- 
losigkeit”” gegenüber spezifischen Wählern und damit Inte- 
ressen, die Verpflichtung aufs Gemeinwohl, garantiert fik- 
tiv die Durchsetzung einer „volonte‘ generale”. An die im 
Parlament formulierten Gesetze sind nun alle gebunden, 
nicht zuletzt auch die Exekutive, deren Macht ihrerseits 
an sich wieder vom Volk ausgeht. 
Während im Privatrecht die Rechtsverhältnisse zwischen 
privaten Eigentümern geregelt werden, bestimmt das öf- 
fentliche Recht die Verhältnisse zwischen den Bürgern 
und der „übergeordneten” staatlich-politischen Sphäre So- 
wie die Verhältnisse zwischen den verschiedenen Institu- 
tionen des Staates. Die Staatsmacht geht zwar vom Volk 
aus. ist aber quasi beim Staat wieder monopolisiert. 
Betrachtet man aus dieser Perspektive die z.B. in der Re- 
gierungserklärung von 1968 erhobene Forderung nach 
„mehr Demokratie” und die davon abgeleitete nach einer 
„Demokratisierung der Planung durch Beteiligung der Be- 
troffenen”, so wird man alsbald erkennen, daß dieses Pro- 
gramm in Widerspruch gerät zu den beschriebenen recht- 
lichen Verhältnissen, zum Selbstverständnis einer repräsen- 
tativen Demokratie überhaupt, wenn unter Partizipation, 
unter Mit- oder gar Selbstbestimmung mehr verstanden 
werden soll als ein verbessertes Datenerhebungs- und Wer- 
beverfahren für staatliche Planungen. 
Dieser Widerspruch entsteht am Ende daraus, daß im Rah- 
men von Bürgerinitiativen scheinbar „private”” Interessen 
Ausdruck finden, die nicht unbedingt solche von Privatei- 
gentümern sind. Diese Interessen verlassen also in gewisser 
Weise den unproblematischen Bereich des Privatrechts, 
stellen an und für sich politische und öffentliche Interes- 
sen oder Rechte dar. Damit geraten sie unausweichlich in 
Konflikt mit dem Rechtssystem, das eben die Wahrung öf- 
fentlicher Rechte eindeutig und ausschließlich als Angele- 
genheit des Staates beschreibt. Letztlich können sogar Wi- 
dersprüche auftreten zur staatlichen Funktion einer „über- 
parteilichen”” Sicherung eben der Rechte des privaten Ge- 
schäftsverkehrs. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Ein- 
schätzung von Bürgerinitiativen aus: In seinen Ausführun- 
gen über die Möglichkeiten der Beteiligung der „Öffentlich- 
keit” an der Stadtentwicklungsplanung (nach dem Bundes- 
baugesetz) schreibt Großhans: „Die Betätigung im Bereich 
hoheitlicher Pflichten und Rechte schafft öffentlich-recht- 
liche Rechtsverhältnisse, d.h. solche, in denen der Staat 
oder ein sonstiger Träger der öffentlichen Gewalt dem 
einzelnen als Gewalt-Unterworfenen gegenübersteht. . . . 
Auch bei der Konstituierung der ‘Träger öffentlicher 
Belange’ im BBauG . .. spielt die Polarität Gemein- 
wohl — Eigennutz unterschwellig noch eine Rolle, Hier 
wird bestimmten, meist staatlichen oder städtischen In- 
stitutionen (... .), aber auch ‘halbamtlichen’ Organisa- 
tionen (...) unterstellt, daß ihr Handeln öffentliche Be- 
lange vertritt, d.h. dem Gemeinwohl verpflichtet ist und 
daher einer besonderen Berücksichtigung bedarf.” 1) 
Für Bürgerbeteiligungen entsteht nun folgende Schwierig- 
keit: Naiverweise könnte man den Eindruck gewinnen, als 
sollte durch Beteiligung den betroffenen Bürgern tatsäch- 
lich ein verstärktes Mitspracherecht verschafft werden, als 
sollten auf diesem Wege die allgemeinen, „öffentlichen” 
Bedürfnisse und. Interessen stärkeren Eingang in die Pla- 
nung finden. Dieser Eindruck muß jedoch nach dem zuvor 
Gesagten falsch sein, denn eben die öffentlichen Interessen 
und Rechte sind im Planungsprozeß bereits durch die ge- 
wählten Vertreter repräsentiert. Diese — und damit die 
nachgeordneten Verwaltungen, „Träger öffentlicher Belan- 
ge” usw. — stehen für die Wahrung des Gemeinwohls ein, 
zumindest de jure. Auf der anderen Seite bedeutet dies 
quasi zwangsläufig, daß mit einer tatsächlichen Beteili- 
gung von unmittelbar Betroffenen keineswegs das Ge- 
meinwohl befördert, sondern allenfalls ein Ausgleich ge- 
leistet werden kann zwischen privaten Interessen unter- 
einander oder zwischen privaten und öffentlichen Interes- 
sen. Die privaten Interessen müssen also scheinbar selbst- 
verständlich und gleichsam per Definition eigennützige 
sein. Die Spaltung des Rechts in öffentliches und privates 
bildet sich hier nochmals ab: Die „öffentlichen Instituti- 
onen, die „Träger öffentlicher Belange” erscheinen als die 
wahren Repräsentanten des Gemeinnutzes, Gemeinwohls, 
der Gemeinschaftsaufgaben, — die Privatleute können oder 
dürfen nur Vertreter ihrer eigenen, „„privaten’’ Interessen, 
des Eigennutzes sein. 
Wäre es legal, daß die unmittelbar Betroffenen ihre politi- 
schen (öffentlichen) Interessen direkt wahrnähmen, so wür- 
de das ganze Gefüge der repräsentativen Demokratie mit 
seiner abstrakten Vermittlung der öffentlichen Interessen 
und der Trennung von öffentlichem und privatem Recht zu- 
sammenbrechen. Soll dies nicht geschehen, dann dürfen 
auch die unmittelbar Betroffenen letztlich keine Entschei- 
dungsbefugnis über „Öffentliche’” Belange erhalten. 
Damit wird das gängige Verständnis von „Demokratisierung 
der Planung durch Beteiligung der Betroffenen” ad absur- 
dum geführt: Unter den gegebenen Verhältnissen wäre .näm- 
lich eine tatsächlich mitentscheidende Beteiligung der Be- 
L) 
Hartmut Großhans: Öffentlichkeit und Stadtentwicklungs- 
planung. Möglichkeiten der Partizipation (= Gesellschaft 
und Kommunikation, Bd. 11), Düsseldorf 1972, S. 53 f.
	        

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