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Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 2, 1920)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 2, 1920)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1550495565774
Titel:
Neubauten und Concurrenzen in Österreich und Ungarn
Erscheinungsverlauf:
18XX
Signatur:
XIX/94.2
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1550495565774_1895
Titel:
Neubauten und Concurrenzen in Österreich und Ungarn : Organ für d. Hochbaufach u. seine Interessenten, I. Band
Jahrgang/Band:
1895
Verleger/Verlag:
Verlag von Moritz Perles in Wien
Erscheinungsjahr:
1895
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/94.2-4,1895
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Illustration

Titel:
Städtisches Kaiser Franz Josef-Krankenhaus zu St. Pölten (Niederösterreich). Architekt: Eugen Sehnal.
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen
  • Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 2, 1920)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des 2. Jahrgangs, 1920
  • Erstes Sonderheft. "Die Volkswohnung" Technik der Lehmbauweise. Sechs Vorträge [...]
  • Heft 1, 10. Januar 1920
  • Heft 2, 24. Januar 1920
  • Heft 3, 10. Februar 1920
  • Heft 4, 24. Februar 1920
  • Heft 5, 10. März 1920
  • Heft 6, 24. März 1920
  • Heft 7, 10. April 1920
  • Heft 8, 24. April 1920
  • Heft 9, 10. Mai 1920
  • Heft 10, 24. Mai 1920
  • Heft 11, 10. Juni 1920
  • Heft 12, 24. Juni 1920
  • Heft 13, 10. Juli 1920
  • Heft 14, 24. Juli 1920
  • Heft 15, 10. August 1920
  • Heft 16, 24. August 1920
  • Heft 17, 10. September 1920
  • Heft 18, 24. September 1920
  • Heft 19, 10. Oktober 1920
  • Heft 20, 24. Oktober 1920
  • Heft 21, 10. November 1920
  • Heft 22, 24. November 1920
  • Heft 23, 10. Dezember 1920
  • Heft 24, 24. Dezember 1920
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Wettbewerbe. — .\us dem Auslande. — Bücherschau. ‚, 
amfaßt, hatte die Stadt außer ihrem Stadtbauinspcktor 
Stooß,. von dem hereits ein Entwurf früher aufgestellt 
war, die Architekten Professor Hermann Jansen, Berlin 
and Baudirektor Schumacher. Hamburg aufgefordert. 
Die Stadtrerordnetenrersammlung beschloß, den Entwurf 
von Schumacher der weiteren Bearbeitung zugrunde ‚zu 
legen. Wie uns as Kölner Fachkreisen gemeldet wird, 
begegnet es starkem Befremden, daß die Bewertung der 
Entwürfe nicht durch berufene Fachleute erfolgt ist, 
sondern durch einen Ausschuß, der fast ausschließlich 
aus Laien bestand. Ein Antrag Jansen, die Überprüfung 
der Entwürfe angesichts der Tragweite der Aufgabe 
durch städtebaulich geschulte Fachleute veranlassen zu 
wollen. soll vom Ausschuß abgelehnt worden sein. 
scheinlich wird sic nunmehr auch die Herstellung der 
Zaustoffe in die Hand nehmen. Wie günstig der eigene 
3Zaubetrieb in finanzieller Hinsicht wirkt, geht daraus 
ıervor, daß der Reichszuschuß zu der Wohnungsmietec 
ıicht unbeträchtlich unter dem ursprünglich ange- 
ı1ommenen Satze bleiben konnte und daß z. B. Behelfs-, 
lso nicht Dauerwohnungsbauten, die von der Gemeinde 
u gleicher Zeit von Privatunternehmern ausgeführt wur- 
len. die gleiche Kostenhöhe erreichten. - 
Die Baugenossenschaft sieht ihre Aufgabe nicht nur 
m Bau, Vermieten und in der baulichen Unterhaltung 
ler Wohnungen, sondern sie richtet ihr Augenmerk auch 
zuf ein Gedeihen der Siedlung in höherem Sinne. So 
;rifft sie eine sorgfältige Auswahl unter den Mietern, 
as bei dem Zudrange wohl möglich ist, steht ihren 
Mitgliedern bei der Einrichtung der Wohnungen mit Rat 
ur Seite, eine Mustergärtnerei sorgt für zweckmäßige 
\nlage der Gärten. Den Unterhaltungs-, Belehrungs- 
nd sportlichen Bedürfnissen ist durch ‚entsprechende 
Anlagen Rechnung getragen, und der Gemeinschaftssinm 
xird auf jede Weise vefördert. 
Aus dem Auslande., 
Belgien. Mit dem 31. Januar 1920 als Termin ist 
;öin Wettbewerb zur Erlangung von Planskizzen für 
Häuser in den Provinzen Lüttich, Namur und Luxemburg 
ausgeschrieben. Es sind Wohnhausbauten für Arbeiter 
und Mittelstand, für kleinere und größere Geschäftshäuser, 
Air einfachere und reichere Landhäuser, für Bauernhäuser, 
selbst für Schulen und Gemeindehäuser verlangt. Be- 
sonderen Wert scheint die ausschreibende Stelle, das Office 
des Regions devastees, auf die Fassadenausbildung zu 
legen. Die Grundrisse sind nur skizzenhaft gefordert, 
ohne Vorschrift eines bestimmten Maßstabes. Die Fassade 
dagegen muß im Maßstab 1:50 eingereicht werden mit 
Einzelheiten im Maßstab 1:20, genauere Angaben für 
die einzelnen Gebäudetypen werden nicht gemacht. Die 
mit Preisen ausgezeichneten Konkurrenten sollen zur 
Ausführung herangezogen werden. 
Es besteht die Absicht, gegenüber von Antwerpen 
auf dem Gelände des ehemaligen Forts „Tete de Flandre“ 
eine große Wohnstadt zu errichten. Ein Bebauungsplan 
ist vormals von Geh. Baurat Stübben aufgestellt worden. 
Die neue Stadt soll indessen noch weiter flußabwärts aus- 
gedehnt werden auf bisher tiefliegendes Gelände. Durch 
Ablagerung von gebaggertem Material wird dieses Gelände 
z. Zt. in die erforderliche grundwasserfreie Lage gebracht. 
Frankreich. Eine Zentralstelle für Bauweisen und 
Wohnungswesen. Vom „Congres de l’Habitation“, der 
vor kurzem seine Arbeiten beendet hat, ist, wie wir der 
„Schweiz. Bztg.“ entnehmen, mit Sitz in Lyon eine „Com- 
mission permanente de l’habitafion et des concours de 
materiaux €conomiques et de matericl d’entreprise“ ein- 
gesetzt worden, die als Zweck die Entwicklung der 
rationellen, raschen und billigen Bauweisen verfolgt. 
Daneben wird ein „Office central de la construction et 
de l’habitation“ sämtliche französischen und ausländischen 
Unterlagen sammeln, die auf den Stadtbau und auf die 
aeuen Bauweisen Bezug haben. Eine öffentliche Biblio- 
ıhek und eine permanente Ausstellung werden dieser 
letzten Stelle angegliedert. Anläßlich der nächsten Messe 
ın Lyon soll ferner ein mit einer Ausstellung verbundener 
Wettbewerb für Baumaschinen und Baumaterialien ver- 
anstaltet werden, die gegenüber den vor dem Kriege 
verwendeten einen wirklichen Fortschritt darstellen. 
Holland. Über die Gartenstadt „Vreewiyk“, eine 
ın den letzten Jahren angelegte und in stetiger Erweite- 
rung begriffene Wohnsiedlung bei Rotterdam, entnehmen 
wir der Zeitschrift „De Gemeente“ folgende Angaben: 
Die als baugenossenschaftliche Unternehmung unter 
Gewinnverzicht begründete Gartenstadt begann 1917 nach 
dem Bebauungsplan von Berlage mit dem Bau von 
45 Häusern, deren monatliche Miete sich auf je 22 bis 30 
Gulden stellte, Bis 1918 wurden weitere 500 Wohnungen 
hergestellt, in Ausführung, bezw. geplant sind noch etwa 
3000. Besondere Beachtung verdient der Umstand, daß 
die Genossenschaft das gesamte Bauvorhaben in eigenem 
Betrieb ausführt. Sie kauft die Baustoffe selbst und 
verarbeitet sie selbst, hat eigene Schiffe, Schleppbetrieb 
mit Pferden, eigene Schmieden, Stellmacherei usw. Wahr- 
Bücherschau. 
Slaß-Scheidt. „Das Erbbaurecht“. Verordnung vom 
15. Januar 1919 (R.G.Bl. S. 72), Unter Benutzung 
des amtlichen Materials erläutert. Berlin 1919. Carl 
Heymanns Verlag. Preis ı5 M. 
Der Kommentar ist nicht nur äußerlich die umfang- 
‚eichste der bisher über die neue Erbbauverordnung 
ırschienenen Schriften, sondern bringt auch die einge- 
ıendste Darstellung des Erbbaurechts in seiner neuen 
jestaltung. Er beansprucht schon deshalb eine besondere 
Zeachtung, weil die Verfasser bei der Ausarbeitung der 
Verordnung vom 15. Januar 1919 unmittelbar mitgewirkt 
‚aaben und weil ihnen bei Abfassung des Kommentars 
las gesamte, nur zu einem geringen Teil veröffentlichte 
mtliche Aktenmaterial zur ‚Verfügung stand. Ihre 
;tellungnahme zu verschiedenen strittigen Fragen, wie 
B. zu dem Unterschiede der $$ 2 und 5, ist daher von 
‚esonderem Wert. Der Kommentar selbst bringt zu 
ader Gesetzesbestimmung eingehende Ausführungen, ohne 
aß hierunter jedoch die Übersichtlichkeit und Anschau- 
'chkeit der Darstellung leidet. Es scheint vielmehr ge- 
ade das Bestreben der Verfasser gewesen zu sein, auch 
je rein juristischen Ausführungen ın allgemein ver- 
tändlicher Form zu bringen und die Bedeutung der 
ıristisch oft recht schwierigen Bestimmungen in einer 
uch für den Nichtjuristen anschaulichen Art darzustellen. 
Die vorhandene Rechtsprechung, soweit sie nach der 
Teugestaltung des Erbbaurechts noch Bedeutung hat, ist 
ingehend berücksichtigt. Der Kommentar ist jedoch, 
vie die Verfasser in dem Vorwort selbst ausführen, 
ıicht nur für Juristen bestimmt, sondern soll vorzugs- 
veise den Bedürfnissen der Praxis dienen. Besonderes 
zewicht ist daher auf die wirtschaftliche Seite des Erb- 
‚aurechts gelegt, und die Vorteile und Nachteile des 
Irhbaurechts gegenüber dem unbeschränkten Eigentum 
an Grund und Boden in wirtschaftlicher Beziehung 
ind scharf hervorgehoben. Eine Reihe von Beispielen, 
o zu den Bestimmungen über die Beleihung eines Erb- 
‚aurechts, die Mündelsicherheit einer Erbbaurechtshypo- 
hek und die Feststellung des Wertes des Erbbaurechts, 
verden die Anwendung der Vorschriften in der Praxis 
rleichtern. Ein Anhang bringt Muster für Erbbauan- 
cäge zwischen einer Stadtgemeinde und einer gemein- 
‚ützigen Baugesellschaft, zwischen Privatpersonen und 
wischen einer Baugenossenschaft und einer Privatperson. 
J)er Kommentar wird ganz besonders Gemeinden, gemein- 
ıützigen Baugenossenschaften, Privatpersonen usw., die 
las Erbbaurecht zur Anwendung bringen wollen, zuver- 
ässigen Rat geben und gute Dienste leisten und ihnen 
sowie dem Juristen ein wertvolles Hilfsmittel zum Ver- 
ständnis des neuen Erbbaurechts sein. E. 
Verlay von Wilb. Ernst & Sohn, Berlin. — Verantwortlicher Schriftleiter: Dr.-Ing. W.C. Behrendt. Berlin. 
Buchdruckerei Gebrüder Ernst Berlin.
	            		
DIE VOLKSWOHNUNG ZEITSCHRIFT FÜR WOHNUNGSBAU UND SIEDLUNGSWESEN 924. JANUAR 1920 2. JAHRGANG HEFT 2 Alle Rechte vorbehalten.] Die Unterstützung der Neubautätigkeit mit öffentlichen Mitteln im Jahre 1920. Von Regierungsrat Weber, Berlin. Ar 10. Januar 1920 hat der Reichsrat die ı qm gewährt. Diese Sätze sind Höchstsätze. neuen Bestimmungen über die Gewährung Es steht demnach der entscheidenden Stelle frei, von Reichsdarlehen zur Schaffung neuer Woh- n Gegenden, in denen die Baukosten sich noch nungen beschlossen. Sie unterscheiden sich von verhältnismäßig niedrig gehalten haben, ein ge- den bisher gültigen Bundesratsbestimmungen ingeres Darlehn zu bewilligen. über Baukostenzuschüsse in zwei wesentlichen Als Wohnfläche gilt die gesamte Grund- Punkten: läche der abgeschlossenen Wohnung abzüglich Nach den Bundesratsbestimmungen wurden ler Wandstärken, einschließlich der Grundfläche verlorene Baukostenzuschüsse gewährt in usgebauter Dachräume. Die Wohnflächen Höhe des Unterschiedes der Gesamther- verden bis zu 70 qm, die lichten Grundflächen stellungskosten und des kapitalisierten on Ställen bis zu ı0 qm, bei rein ländlichen Mietertrages bezw. eines angenommenen Wohnungen bis zu 40 qm der Berechnung des Dauerwertes (Friedenskosten plus 30 bis Darlehns zugrunde gelegt. Diese Größen er- ;o vH.). In Zukunft werden fest bestimmte cheinen ausreichend, da die im Jahre "1919 ınverzinsliche Reichsdarlehen gewährt, die nit Überteuerungszuschüssen errichteten neuen unter gewissen Voraussetzungen zurück- Vohnungen eine Durchschnittsgröße von 60 qm gezahlt und ohne Rücksicht auf die Ge- atten. Im übrigen ist nachgelassen, daß für samtherstellungskosten berechnet werden. Wohnungen kinderreicher Familien auch 80 qm Das Verfahren ist dadurch vereinfacht, daß ei Berechnung des Darlehns in Ansatz gebracht nicht mehr, wie bislang, die Landeszentral- veıden dürfen. behörde über jeden Antrag zu entscheiden Bedingung für die Bewilligung eines Reichs- hat, sondern daß die Erteilung des Bei- larlehns ist, daß auch die Gemeinden sich an hilfebescheides einer nachgeordneten Stelle ler Aufbringung der Baukosten durch Ge- in Preußen dem Regierungspräsidenten) vährung eines Darlehns in Höhe von mindestens übertragen werden kann. Dadurch wird -inem Drittel des Reichsdarlehns beteiligen. eine wesentliche Beschleunigung des Ver- Wenn also das Gemeindedarlehn in Höhe von !/; fahrens erzielt werden. les Reichsdarlehns nicht ausreicht, um dem Bau- i. Die Reichsdarlehen werden für Woh- errn die Durchführung: des Bauvorhabens zu nungen gewährt, die nach ihrer Größe, Anord- rmöglichen, so wird es Sache der Gemeinden aung, Raumhöhe und Ausstattung die notwen- ein, das Gemeindedarlehn über das vorgesehene Iigsten Anforderungen nicht überschreiten. Es Jrittel hinaus zu erhöhen. Wie man hört, soll also jeder unnötige Aufwand vermieden chweben bereits bei der Regierung Erwägungen werden. In erster Linie sollen Flachbauten, larüber, ihnen die erforderlichen Geldquellen als die bei der gegenwärtigen Baustoffknappheit ‘u erschließen. Von einer Beteiligung der Ge- zweckmäßigste Bauform, berücksichtigt werden, _neinde kann bei Wohnungsbauten auf dem Lande mehrgeschossige Häuser nur in Städten und bgesehen werden, wenn der Wohnungsbedarf Landgemeinden mit städtischer Entwicklung. ‚achweislich durch Zuzug Nichtortsangehöriger Die Höhe des Reichsdarlehns wird ermittelt ntstanden ist, insbesondere durch Umsiedlung durch eine Vervielfältigung der Quadratmeter- .tädtischer Bevölkerung auf das Land. Ferner zahl der Wohn- und Stallfläche mit vorge- ann bei Wohnungsbauten auf dem Lande mit schriebenen Einheitssätzen. Diese betragen für Rücksicht auf den bei ländlichen Gemeinden jas ein- und zweigeschossige Haus im allge- 1äufig anzutreffenden Mangel an finanzieller meinen bis zu 165 Mark, nur in größeren Städten _Leistungsfähigkeit auch in anderen Fällen auf das bis zu ı80 Mark. Für mehrgeschossige Bauten _Demeindedarlehn bis zur Hälfte verzichtet werden. ‚st der Einheitssatz auf ı50 bezw. 165 Mark fest- '\Jm den Bauherrn nicht zu schädigen, kann in sesetzt. Für Ställe werden höchstens 75 Mark für eiden Fällen das Reichsdarlehn erhöht werden

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