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Jahres-Bericht der Kgl. Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Studienjahr 1869-1870 (1869)

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CC BY-SA: Attribution-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Jahres-Bericht der Kgl. Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Studienjahr 1869-1870 (1869)

Collection Object

Persistent identifier:
1554117854977
Title:
Jahresberichte der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Structure type:
Periodical
Collection:
Central Sources for the History of the University
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1554117854977_J1869
Title:
Jahres-Bericht der Kgl. Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Studienjahr 1869-1870
Volume:
1869
Year of publication:
1869
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Collection:
Central Sources for the History of the University

Collection Object

Title:
Jahres-Bericht
Structure type:
Chapter

Collection Object

Title:
Allgemeine Organisations- und Unterrichtsfragen
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Jahresberichte der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Jahres-Bericht der Kgl. Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Studienjahr 1869-1870 (1869)
  • Title page
  • Jahres-Bericht
  • Öffentliche Handlungen
  • Allgemeine Organisations- und Unterrichtsfragen
  • Lehrmittel
  • Excursionen
  • Personalbestand der Beamten und Lehrer
  • Statistik der Schüler und Studirenden
  • Preisbewerbung
  • Prüfungen
  • Colour checker

Full text

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& 9. 
Soweit es die Rücksichten der Schulordnung und die Raumverhältnisse gestatten, können auch Per- 
sonen, welche nicht dem Schulverbande angehôren, als Hospitanten (Zuhórer) zum Besuch von Vorlesungen 
an der polytechnischen Schule zugelassen werden. 
3 §. 10. 
(Zu §. 20.) 
Die Schiller und Studirenden der polytechnischen Schule haben, neben einem Eintrittsgelde, fiir 
die Theilnahme an den öffentlichen Vorträgen und Uebungen ein angemessenes Unterrichtsgeld und ausser- 
dem fiir die Theilnahme an den praktischen Uebungen in den chemischen Laboratorien, im physikalischen La- 
boratorium und in den Werkstätten der Schule fiir verbrauchte Materialien, zerstörte Utensilien etc. ein ange- 
messenes Ersatzgeld in dié Schulkasse zu entrichten. 
Für Vortrüge und: Uebungen, welehe von Privatdocenten gehalten werden, sind letztere zu honoriren, 
und ebenso haben die zum Besuche einzelner Vorlesungen zugelassenen Hospitanten Honorare zu entrichten, 
welche den betreffenden Lehrern zufallen. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts- und Ersatzgelds, sowie der entrichteten Honorare kann 
bei vorzeitigem oder unfreiwiligem Austritt eines Schülers oder Studirenden nicht beansprucht werden. 
8.11. 
(Zu §. 26.) 
Den Schülern der mathematischen Abtheilung werden am Ende eines jeden Halbjahrs, den Studirenden 
der technischen Abtheilung am Ende eines jeden Schuljahrs auf Verlangen Zeugnisse über Fleiss, Kenntnisse 
und Verhalten ausgestellt, in der letzteren Beziehung von dem Rektor der mathematischen Abtheilung be- 
ziehungsweise von der Direktion, in den beiden erstgenannten Beziehungen von den betreffenden Lehrern, jedoch, 
soweit es. sich hiebei um Vorträge handelt, nur auf Grund von Prüfungen, welche der einzelne Lehrer nach 
seinem Ermessen veranstaltet. 
Die Betheiligung an diesen Prüfungen ist somit im Allgemeinen freiwillig; es haben jedoch an den- 
selben in jedem Falle diejenigen Schüler und Studirenden Theil zu nehmen, welche sich in dem der Prüfung 
folgenden Jahre um die Verleihung eines der durch Vermittlung der Schulbehörden zur Vergebung kommenden 
Stipendien oder um Nachlass des Unterrichtsgeldes bewerben wollen, oder welche in dem betreffenden Jahre 
selbst in dem Genusse einer dieser Vergünstigungen stehen, 
An Studirende, welche vor Beendigung eines Jahreskurses austreten, können ausnahmsweise vor dem 
Jahresschlusse Zeugnisse ertheilt werden, jedoch nur über das Ergebniss des Besuches von Uebungen oder von 
solchen Vorlesungen, für welche bereits Prüfungen stattgefunden haben. 
§ 12. 
Um den Studirenden der polytechnischen Schule Gelegenheit zu geben, sieh nach Vollendung ihrer 
Studien über die von ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, werden am Schlusse eines jeden Schuljahrs an 
den Fachschulen für Architektur, für Ingenieurwesen, für Maschinenbau, für chemische Technik, sowie an der 
mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachschule Diplom-Prüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen 
für die betreffende specielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenstünden geprüft wird. 
Das Nähere über diese Prüfungen wird durch ein besonderes Statut festgestellt, wie auch die Frage 
von den etwaigen Beziehungen dieser Prüfungen zu den in den betreffenden Zweigen stattfindenden Staatsdienst- 
prüfungen besonderer Bestimmung nach Rücksprache mit den betheiligten Ministerien und Behörden vorbe- 
halten bleibt. 
 
	        

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