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Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1554117854977
Titel:
Jahresberichte der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1554117854977_J1903
Titel:
Bericht der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1903/1904
Jahrgang/Band:
1903
Erscheinungsjahr:
1903
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Jahres-Bericht
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Institute und Sammlungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Neue allgemeine Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Vollziehung der Neuen allgemeinen Bau-Ordnung, vom 23. November 1882
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
  • Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, vom 16. Dezember 1872
  • Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
  • Auszug aus der Verfügung des Ministeriums des Innern a., betr. die Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg, vom 14. Dezember 1871 (§ 1, 8, 16, 19)
  • Auszug aus der Württembergischen Gewerbe-Ordnung, vom 12. Februar 1862 (Art. 7)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
  • Verfügung des Ministeriums des Innern c., betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage, vom 14. Dezember 1871
  • Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, vom 19. Juni 1873
  • Königliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876
  • Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen u. s. w. (Art. 8, 10)
  • Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879
  • Verfügung des Ministeriums des Innern in Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kaminfeger-Ordnung vom 3. Oktober 1876
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (§ 330, 367 Ziff. 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, § 368 Ziff. 3 bis 8, § 369 Ziff. 3)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (Polizeistrafgesetz), vom 27. Dezember 1871 (Art. 32, 49 Ziff. 6)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Art. 9, 10, 11, 14 bis 17)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

I. Bau-Ord. Art. 79, 8s0 u. 81. 35 
Art. 79. 
Ueber alle Bauten, welche nicht unter die Art. 77 und 78 
fallen, hat die zuständige Baupolizeibehörde nach vorgängiger Unter- 
ſuchung zu erkennen. 
Vor der Ertheilung des erforderlichen polizeilichen Erkennt- 
niſſes, beziehungsweise der Bestätigung desselben in der Rekurs- 
Instanz, darf mit Grabarbeiten begonnen werden, mit der Aus- 
führung des Baues aber nur insoweit, als dies nach dem Ermessen 
der zuständigen Baupolizeibehörde zuläßig ist. 
Abweichungen von dem genehmigten Bauplane ohne Bewilli- 
gung der Behörde sind nur in dem Falle zuläßig, wenn dieselben 
solche Aenderungen betreffen, welche nach Art. 77 und 78 keines 
polizeilichen Erkenntnisses bedürfen. 
Bei Aenderungen, auf welche der Art. 78 Anwendung findet, 
muß übrigens vor deren Ausführung die daſelbſt vorgeschriebene 
Anzeige rechtzeitig gemacht werden. 
Art. 80. 
Die Bezeichnung weiterer Fälle, in welchen es einer vor- 
gängigen Anzeige oder eines vorgängigen polizeilichen Erkenntniſses 
nicht bedarf (Art. 77 und 78), bleibt Königlicher Verordnung 
vorbehalten. 
Art. 81. 
Für die etwa erforderliche polizeiliche Verfügung in den 
Fällen der Art. 77 und 78 sind die Gemeindebehörden zuständig. 
Ebenſo steht das polizeiliche Erkenntniß über Neubauten und 
Bauveränderungen in den Gemeinden, in welchen die bleibende 
Mitwirkung eines Bauverſtändigen in der Ortsbauſchau gesichert 
iſt, der die Befähigung für die Stelle eines Oberamtsbautechnikers 
beſizt (Art. 84) den Gemeindebehörden mit Ausnahme folgender 
Fälle zu: 
a) Herstellung neuer Gebäude an öffentlichen Plätzen und 
Ortsstraßen, beziehungsweise Baulinien, an Landſtraßen, 
 
	        

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