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Die Kerze im Recht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhalt / Download: Die Kerze im Recht

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1554117854977
Titel:
Jahresberichte der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1554117854977_J1913
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Jahresbericht für die Studienjahre 1913/19
Jahrgang/Band:
1913
Erscheinungsjahr:
1913
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Jahres-Bericht
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Feierlichkeiten
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Kerze im Recht
  • Einband
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Übersicht über die wichtigsten abgekürzt angeführten Quellenwerke und Untersuchungen
  • § 1. Einleitung. Aus der Kulturgeschichte der Kerze
  • I. Teil. Die Sakralen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
  • § 2. Die sakralen Grundformen
  • § 3. Die liturgische Kerze und das Kerzenopfer im Recht des Klerus und der Orden
  • § 4. Rechtlich gesicherte Kerzen- und Wachsreichnisse von Laien
  • § 5. Rechtlich gesicherte Kerzen- und Wachsreichnisse an Laien. Die Kerze im Recht des Herrendienstes
  • § 6. Die Kerze im kirchlichen und weltlichen Buß- und Sühne- und Strafrecht
  • II. Teil. Die vorwiegend volkstümlichen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
  • § 7. Die Grundformen
  • § 8. Rechtliche Ausstrahlungen der Lebenslichtvorstellung
  • § 9. Die Kerze als Lichtuhr
  • § 10. Die Kerze beim Gottesgericht, Gottesurteil und Eid
  • Anhang
  • § 11. Sonstige Erwähnungen der Kerze in Rechtsquellen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Die Kerze von abing!. 
Fo 
annehmen. Hingewiesen sei noch auf die Tatsache, daß die 
Hauensteiner sich geweihter Kerzen bedienten, ähnlich wie 
im Rechte Navarras das Wachs von der Osterkerze ge- 
aommen werden mußte. 
Als einseitiges berufenes Gottesurteil hat Ernst Mayer 
die Kerze von Abingdon gedeutet.!) In der Chronik des 
englischen Klosters Abingdon?) wird folgendes Ereignis be- 
richtet, das in die Zeit des Königs Edmund I. (940—946) 
fallen soll: Zwischen dem Kloster und den Bewohnern des 
Oxfordgaues entstand damals ein Streit um das Eigentum 
an einer Wiese, die auf der einen Seite an die Themse, auf 
der anderen an einen in diese einmündenden Bach stieß. 
Die Mönche, die, obwohl von ihrem Recht auf die Wiese 
überzeugt, doch einen Prozeß vermeiden wollten, erlangten 
von ihren Gegnern eine dreitägige Frist, und gemäß einer 
ihnen unter Gebet und Fasten gewordenen Eingebung legten 
ie am Morgen nach Ablauf dieser Frist eine Korngarbe auf 
einen runden Schild, steckten darein eine so hohe und dicke 
Wachskerze, daß man sie ringsum (d. h. wohl: auch vom 
Ufer aus) sehen konnte.?) Den Schild mit der Garbe und der 
angezündeten Kerze setzten sie auf den an der Kirche vorbei- 
fließenden Strom. Einige Mönche folgten dem Schild in 
einem Boote. Der Schild wies nun, indem er bald nach 
rechts, bald nach links abbog, gleichsam wie mit dem Finger 
auf die dem Kloster unbestrittenermaßen zugehörigen Be- 
1) Der Ursprung der germanischen Gottesurteile, Historische 
Vierteljahrsschrift XX (1922) S. 311. Vgl. ferner Pappenheim, 
Über die Anfänge des germanischen Gottesurteils ZRG.? XLVIII 
(1928) S. 157ff.; C. W. von Sydow Scyld Secefing, Namn och 
Bygd XII (1924) S.78ff. und Eberhard von Künßberg, 
Rechtliche Volkskunde 5. 71f. 
*) Der Bericht steht im Chronicon Monasterii de Abingdon, 
hrsg. von J. Stevenson Bd.I (Rerum britannicarum medii 
aevi seriptores II) London 1858 S. 88 ff. 
°) Die Quelle sagt: „Monachi sumpserunt scutum rotundum, 
cui imponebant manipulum frumenti, et super manipulum cerenm 
circumspectae quantitatis et grosasitudinis‘‘.
	        

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