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Deutsche Konkurrenzen (1893, Bd. 2, H. 13/24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche Konkurrenzen (1893, Bd. 2, H. 13/24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1554189511460
Titel:
Deutsche Konkurrenzen
Erscheinungsort:
Leipzig
Erscheinungsverlauf:
18XX
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1554189511460_2_1893
Titel:
Deutsche Konkurrenzen
Autor:
Neumeister, Albert
Häberle, Ernst
Jahrgang/Band:
1893, Bd. 2, H. 13/24
Erscheinungsjahr:
1893
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/493.4-2,1893
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 9
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Riebeckstiftung in Halle
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Konkurrenzen
  • Deutsche Konkurrenzen (1893, Bd. 2, H. 13/24)
  • Einband
  • Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • Heft 9
  • Riebeckstiftung in Halle
  • Tafeln
  • Heft 10
  • Heft 11
  • Heft 12
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
  
  
An Wohnräumen sind ferner erforderlich: 
eine Familienwohnung für den Inspektor, bestehend aus 5 Wohn- und 
Schlafräumen und Küche nebst Zubehör, 
ein Wohn- und ein Schlafzimmer für die Wirtschafterin, 
eine Wohnung für einen verheirateten Hausmann (Hauswart), 
eine Wohnung für einen verheirateten Gärtner, welcher zugleich Pförtner ist. 
NB. Es bleibt dem Architekten auch überlassen, diese Wohnung in einem 
besonderen Gebäude unterzubringen. 
Schlafräume für die Haus- und Küchenmädchen, 
Wohnräume für Wärterinnen (in jedem Stockwerk mindestens ein derartiger 
Raum). 
An gemeinschaftlich zu benutzenden Räumen müssen vorhanden sein: 
ein Betsaal, sowie Beide Räume sind so zu bemessen, dass in 
; 1 Spei jedem derselben zu den gedachten Zwecken 
ein Versamm ungs- und peisesaal J 120 Personen Platz finden, 
zwei geräumige Krankenzimmer zu je 5 Betten. 
Ausserdem: 
in jedem Stockwerk zwei Baderäume und .die erforderlichen Abortanlagen, 
An Verwaltungs- und Wirtschaftsräumen muss das Gebäude enthalten: 
ein Sprechzimmer mit Nebenraum für den Arzt, 
ein Geschäftszimmer für den Inspektor, welches zugleich zu Sitzungen des 
Kuratoriums benutzt werden kann, und daran anschliessend ein Neben- 
raum für einen Gehülfen, 
eine grössere, für die gemeinschaftliche Beköstigung der Pfleglinge eingerichtete 
Küche nebst den erforderlichen Nebenräumen, wie Spülküche, Gemüse- 
putzraum, Vorratskammer, Speiseausgabe etc,, 
eine gemeinschaftliche Waschküche nebst Roll- und Bügelzimmer etc,, aus- 
reichend für die Besorgung der Wäsche von sämtlichen Pfleglingen, 
ein Sektionsraum, 
eine Leichenkammer, 
die für die Heizungsanlagen und sonstigen Wirtschaftsbedürfnisse erforderlichen 
Räume (Aufbewahrung der Gartengerätschaften etc.), 
ausserdem in jedem Stockwerke: 
2 kleinere Küchenräume, in welchen die Pfleglinge nach Wunsch ihre 
Speisen sich selbst zubereiten können. 
Sämtliche vorbezeichneten Räumlichkeiten sind in einem Kellergeschoss, in 
einem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen, deren jedes, wie auch das Erdgeschoss, 
ungefähr 4 m Gesamt-Höhe erhalten soll, unterzubringen. Auf Anlage von 
Veranden und Altanen, welche mit den möglichst als Wandelgängen auszubilden- 
den Korridoren in Verbindung stehen, ist Bedacht zu nehmen. 
Die äussere Gestaltung des Gebäudes soll eine einfache, aber würdige und 
der Bestimmung der Anstalt entsprechende sein. Es ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, dass an einer geeigneten Stelle der Aussenseiten des Gebäudes eine 
Büste oder Statue des Stifters angebracht werden kann. 
Als Material für die Aussenseiten sind Verblendsteine unter Verwendung 
von Werksteinen anzunehmen, 
Die Korridore sind sämtlich zu überwölben; sämtliche Treppen sind feuer- 
sicher herzustellen. Ferner ist die baupolizeiliche Vorschrift zu beachten, dass 
kein für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum weiter als 
20 m von einer Treppe entfernt liegen darf, 
Der Baugrund ist als ein guter zu betrachten. 
  
  
 
	        

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