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Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Monografie

Persistenter Identifier:
1557995223714
Titel:
Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen
Untertitel:
als die Accis-, Bau-, Beschell-, Bier-, Duell- und Forst-Ordnung ...
Verleger/Verlag:
Johannes Georg Cotta
Erscheinungsort:
Tübingen
Erscheinungsjahr:
1767
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 710
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Des Herzogthums Würtemberg revidirte Bau-Ordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Würtembergische Bau-Ordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen
  • Einband
  • Titelseite
  • Ordnung und Instruction, wie sich sowohl die Ober- als Unter-Accisere, als auch die Staabs-Beamte, Burgermeistere und Gericht des Herzogthums Würtemberg in Einzieh-Verrechnung und Administration des Accises zu verhalten haben
  • Accis-Ordnung
  • Index
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg revidirte Bau-Ordnung
  • Würtembergische Bau-Ordnung
  • Register
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg Beschell-Ordnung
  • Des Herzogthums Würtemberg Bier-Ordnung
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg Casten-Ordnung
  • Leerseite
  • Herzoglich Würtembergisches erneuertes Duell-Edict.
  • Des Herzogthums Würtemberg erneuerte Forst-Ordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Forst-Ordnung
  • General-Rescript zu der Forst-Ordnung
  • Anhang von Rescripten
  • Real-Register
  • Leerseite
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Ban-Ordnung. 5 l 7 
Wercklettte, euren Abtrag zu thun schul 
dig seyn. 
Wolte aber ein Bau-Herr, nach Er- 
achtung desWerckmeisters, auf einem un 
billigen Fürnehrnen beharren , s» soll der 
Meister solches der Obrigkeit neben seinem 
Rath , Gutbeduncken, gestellter Visier 
und Überschlag berichten. Darvon soll 
alsdann der Bau-Ordnung gemäß, Ein 
sehens geschehen , damit also in allweg 
richtig gebaut und gehandelt werde. 
Und um noch mehrerer Richtigkeit wil 
len , so sollen der Werckmeister und der 
Bau-Herr, zu allen wichtigen Verdingen, 
sonderlich der Haupt- Bäu , verständige 
Leute ziehen, derselben Rath und Gut 
achten vernehmen. Nachmals neben einer 
abgerissenen und verjüngter Visier, Ver- 
dings-Brief gegen einander aufrichten» 
damit jeder Theil sein richtiges gegen dem 
andern, des Verding - Wercks halben, ha 
ben möge. Bey Straff eines kleinen Fre 
vels , so jeder Theil, nemlich der Bau- 
Herr und der Werckmeister , geben , und 
jener Stadt Rügung bezahlen soll. 
Kein Werckmeister soll einigen Bau, 
Bestand oder Verding - Werck, wider die 
se gemeine Bau-Ordnung annehmen, noch 
verdingen, auch ohne der Obrigkeit Vor- 
wrssen nichts ansahen, alles bey Straff 
K k 3 nach
	            		
;i8 würtembergische nach Grösse oder Geringe des Baus» und nach Erkantnuß eines Gerichts. Wie und wann ein Werckmeifter auS einem verdingten Werck stehen möge oder nicht. YMann dann ein Werckmcister also einen ^ Bari annimmt und verdingt , so soll er denselbigen selbst verfertigen , und fei# nem andern verdingen, bey Straff vier Gulden, halb der Stadt zu bezahlen. Und wofern er einen Bau, in einem benannten Ziel auszumachen» verdingt und angenommen hätte» und also darauf das Werck anfangt» so soll derselbe Meister davon nicht stehen» noch weiter eine andere Arbeit» diesem Dcrding zur Verhinderung annehmen, sondern die erste verdingte Ar# beit, in der bestimmten Zeit gar vollfüh# ren. Es begebe sich dann » daß eine un# versehenliche ehehaffte Verhinderung , als der Mangel des Gezeugs»im Werck für# fallen würde» also» daß der Meister in dem Bau nicht arbeiten könte» so mag alsdann ein Meister wc hl in einem andern Bau an# stehen » bis er wieder zum ersten Bestand von ftinenl Bau * Herrn erfordert wird; demselben soll alsdann der Meister zu ar# beiten, und ohne Verzug wieder anzuste# hen, auch das Verding und Arbeit, zu des Bau#

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