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Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Monografie

Persistenter Identifier:
1557995223714
Titel:
Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen
Untertitel:
als die Accis-, Bau-, Beschell-, Bier-, Duell- und Forst-Ordnung ...
Verleger/Verlag:
Johannes Georg Cotta
Erscheinungsort:
Tübingen
Erscheinungsjahr:
1767
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 710
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Des Herzogthums Würtemberg revidirte Bau-Ordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Würtembergische Bau-Ordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen
  • Einband
  • Titelseite
  • Ordnung und Instruction, wie sich sowohl die Ober- als Unter-Accisere, als auch die Staabs-Beamte, Burgermeistere und Gericht des Herzogthums Würtemberg in Einzieh-Verrechnung und Administration des Accises zu verhalten haben
  • Accis-Ordnung
  • Index
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg revidirte Bau-Ordnung
  • Würtembergische Bau-Ordnung
  • Register
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg Beschell-Ordnung
  • Des Herzogthums Würtemberg Bier-Ordnung
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg Casten-Ordnung
  • Leerseite
  • Herzoglich Würtembergisches erneuertes Duell-Edict.
  • Des Herzogthums Würtemberg erneuerte Forst-Ordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Forst-Ordnung
  • General-Rescript zu der Forst-Ordnung
  • Anhang von Rescripten
  • Real-Register
  • Leerseite
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Bau - Ordnung. 521 
mdenHuff-Gewölbern treiben und satt mit 
Steinen ausmauren und füllen: Und nicht 
die Stein uneben und unverbunden , mit 
der Speis einschütten und ausfüllen. 
Es soll apch ein jeder Meister in all- 
weg versehen, daß aller Zeug in der Pfan 
nen ordentlich gemischt und wohl gearbeitet 
werde. Wo auch ein Meister sahe den ger 
brennten Zeug, es seye Kalch, Ziegeloder 
Stein, nicht recht qebrennt, odcrAauff- 
mannö-Gut, so solle er schuldig seyn, sol 
ches seinem Bau-Herrn anzuzeigen ,• als 
dann der Bau-Herr solches , der Ziegel- 
Ordnung nach, haben anzubringen. 
Und insonderheit soll sich ein jeder Mei 
ster befleissen, baß mit dem Zeug, der dann 
zuvor köstlich genug ist, nicht gewüstet, 
noch Speis für Mauer- und Füll-Steine 
eingeschüttet werde, oder daß der Zeug et 
wa zu feißt, loder etwa zu mager, sondern 
gleich in rechter Maß eingesetzt, in der 
Pfannen gearbeitet und nützlich gebraucht, 
darmit eine gute würige Mauer, Deck-ode'r 
Dingwerck gemacht, gewahrt und verfer- 
ttget werde. 
Es soll auch ein jeder Bau-Herr Macht 
und Gewalt haben, so offt ihme noth und gut 
gedunckt, die verordneten Bau-Verstän 
digen , über seine verdingte und geführte 
Arbett zu fuhren , die an gehauenem und 
K k s Mauer-
	            		
s2L würrembergische Mauerwcrck, bestechen, probircn und be- schen lassen, ob das recht geführt, und ih rem ordentlichen Läger nach, recht gelegt, gesetzt und Wohlleben aus, zu guter Wahr- schafft gemauert und gcfüllet seye, darmit Dem Mangel bey zelten desto besser ge wehrt möge werden. Wie die verfertigte Arbeit besichtiget werden soll. HA arm und so bald dann ein Meister, es ^ seye mit dem Fürgeding, oder um das Taglohn» das Merck ausgemacht, so sollen alsdan er, und sein Bau-Herr,schuldig seyn, dte Verordneten das Werck besichtigen, bestechen und probircn zu lassen. Und wo durch diese Verordneten, in solchem Bau einigerley Fehl und Mangel, wider die ge meine Bau-Ordnung oder Verding , auch nicht gute würige Arbeit sich befinden wür de, dieselben sollen es für Vogt und Ge richt bringen, alsdann von ihnen weiter, Gelegenheit der Sachen , der Bau-Ord nung und Satzung nach, gehandelt und Be scheid gegeben werden. Würde dann durch den Werckmeister ein Unbau gemacht, oder etwas daran ver säumt oder verwahrloset, damit er nicht gute Wahrschafft thun könte, so soll der Schad dem Bau-Herrn , samt dem Inter esse , durch den Meister, nach Erkantnui; Vogts

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