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Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Monografie

Persistenter Identifier:
1557995223714
Titel:
Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen
Untertitel:
als die Accis-, Bau-, Beschell-, Bier-, Duell- und Forst-Ordnung ...
Verleger/Verlag:
Johannes Georg Cotta
Erscheinungsort:
Tübingen
Erscheinungsjahr:
1767
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 710
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Des Herzogthums Würtemberg erneuerte Forst-Ordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Forst-Ordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen
  • Einband
  • Titelseite
  • Ordnung und Instruction, wie sich sowohl die Ober- als Unter-Accisere, als auch die Staabs-Beamte, Burgermeistere und Gericht des Herzogthums Würtemberg in Einzieh-Verrechnung und Administration des Accises zu verhalten haben
  • Accis-Ordnung
  • Index
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg revidirte Bau-Ordnung
  • Würtembergische Bau-Ordnung
  • Register
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg Beschell-Ordnung
  • Des Herzogthums Würtemberg Bier-Ordnung
  • Leerseite
  • Des Herzogthums Würtemberg Casten-Ordnung
  • Leerseite
  • Herzoglich Würtembergisches erneuertes Duell-Edict.
  • Des Herzogthums Würtemberg erneuerte Forst-Ordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Forst-Ordnung
  • General-Rescript zu der Forst-Ordnung
  • Anhang von Rescripten
  • Real-Register
  • Leerseite
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

899 
Von GDctes Gnaden 
Wir Johann Friderich, 
Herzog zu Würtemberg und Teckrc. 
Entbieten allen und jeden Unsern Ober, und 
^ Unter, Amtleuten, Waldvögten, Forst 
meistern und Knechten, auch Gerichten, Rä, 
then, und Gemeinden, aller Städt und Flecken 
Unsers Herzogthums Würtemberg, auch die 
Uns, als dem Landessürsten, von Schirms we 
gen und sonst zu versprechen stehen, Unser Gnad 
und alles Guts zuvor, und fügen euch zu ver 
nehmen : 
Wiewol weiland die Hochgebohrne Fürsten, 
Unsere geehrte Vorfordere, regierende Herzogen 
zu Würtemberg, vor etlichen verschienenen Jah 
ren, eine Forst-und Holz-Ordnung, wie es 
damit allenthalben in Unserm Herzogthum Wür, 
temberg gehalten werden solle, fürnehmen, und 
in den Druk ausgehen, auch in allen Vogtge 
richten verkünden haben lassen: So befinden 
Wir doch jezo, daß dieselbige bey etlichen bis 
anhero wenig vollzogen und ganz fahrläßig ge, 
halten, auch viel zu mild verstanden. Dardurch 
Nnn * v>l
	        

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