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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_1
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Rechte und Pflichten der Privatdozenten
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Uebergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

    
  
   
§ 21 
Dem Brivatdozenten ftebf es frei, auf feine Lehrberedyfigung su 
versidfen. Der Serzid)f ift der Abfeilung angugeigen. Die Anzeige 
wird von der Abfeilung an den Rekfor und von diefem an das 
Minifferium meifergegeben. 
Sat der Privatdozent eine Sorlefung begonnen, fo mirkf der 
Berzicht erff auf Schluß des Gemefters und bleibt die Pilidht be- 
ifeben, die Sorlefung ordnungsmäfig ju Ende qu balfen. 
s 22 
Die Lehrberedhfiqung eines Vrivafdozenten erfijdf, menn er 
1. ein Fabr fang obne Genehmigung keine Borlefungen oder 
Yebungen angekündigt haf, 
2, angekündigte ein Fahr lang ohne Genehmigung nicht auf- 
genommen oder nicht zu Ende geführf, 
3. zwei Fahre hindurch megen mangelnder Teilnahme nicht zu- 
jtandegebradyf hat. 
Sn biefen Fallen beridyfef die Abfeilung, nadydem fie dem Pri- 
vafdozenten Gelegenheit zur Aeußerung gegeben haf, an den Senat 
und diefer an das Minifterium, Das Minifterium ffellf feft, ob die 
Lehrberechtigung erlofchen ijf. 
Die Lehrberechtigung erlijhf ferner unfer denfelben Boraus- 
fefiungen, unfer denen auf Grund ffrafgerichflidher Berurteilung 
öffentliche Aemter verloren gehen. 
8 23 
Die Benüßung der Sochfhulbibliofhek, der Injtitutsbibliofheken 
und der Räume der Hochfchule fteht den Privatdozenten in der- 
jelben Weife zu wie dent Profefjoren. 
§ 24 
Seder Privafdogent ijf perpilidfet, eine ibm überfragene Be- 
vidyferffatfung in der Abfeilung oder im Rleinen oder im Großen 
Senat zu übernehmen. 
8 25 
Für die Privatdozenten beffebt die Pflidht zur Amtsverjdymiegen- 
heif in entfpredyender Anwendung des Art. 5 des 9Beamfengefefes. 
S 26 
Die Abteilung oder auf deren Anfrag der Rektor ijt befugt, 
einem Privafdozenfen wegen Seritoes gegen Die Ordnungen 
oder Unferridytsinterefien der Tedynifdyen Hochfhule Sorftellungen 
zu machen. 
Bei wiederholten oder groben Serftößen oder bei Sorkomm- 
niffen, die das éffentlihe Anfehen der Hochfhule berühren, kann 
; r 
   
	        

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