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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_1
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Habilitationsgesuch
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Uebergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
  
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Privatdozentenordnung 
ber Sed)nifd)en $oddjule Stuttgart 
(Genehmigft durdy Crlafy des Minifferiums des Kirdyen- und 
Schulmefens vom 8, Februar 1924, Nr. 1633) 
81 
Das Redf, an der Technifchen Hochfhule in Stuffgarf als Pei- 
vafdozent zu lehren, kann nur durch Habilifafion an einer ihrer 
Abfeilungen in deven Lehrgebief ermorben werden. 
I. Babilitationsgefud). 
§2 
Das Gefud) um 3ulafjung zur Habilitation iff jdyrifflid) bei Der 
suffändigen Abfeilung durd) das Sekrefariaf der Tedynifdyen Hody- 
Ichule einzureichen. In Dem Gejud) ijf bas Cebrgebiet, für das fid) 
der Bemwerber babilifieren till, beftimmf zu umgrenzen. Dem Ge- 
jud) find beizufügen: 
6. 
1. Eine Darjtellung des Lebens- und Bildungsgangs des Be- 
werbers. Hierin haf der Bewerber ausdrücklich anzugeben, 
ob er Jih Ihon an einer andern Stelle zur Habilitation ge 
meldef bat. 
‚Das Reifezeugnis einer deuffhen neun klaffigen höheren 
Schule. 
. Die Zeugniffe über ein mindeftens dreijäbriges akademifdhes 
Studium auf dem angemeldeten Sebrgebiet. 
‚ Der Nachweis, daß der Bewerber entweder an einer deuffchen 
technifchen Sochfchule die Diplomprüfung beffanden oder 
i einer Deutfchen Univerfifät den Dokforgrad erworben haft. 
Bei Fächern, in Denen eine tiffenjidjafflid)e Serufeprüfung 
möglich ijf, it Der 9tegel. Der piu daß der Bewerber 
Dieje beffanden bat. 
. a) Bei Der Sabilifafion für ein fechnifdhes oder künftlerijdes 
Fad) der Nachweis, hap Der Bewerber nach abgefdloffnem 
Studium je nad) dem Fach bei Bauten irgendwelcher Arf, in 
Fabriken oder bei Jonftigen wirklichen Ausführungen min: 
deftens 3 mei Fahretedhnifd) oder künftlevifd fätigrgemefen ijf. 
b) Bei der Habilifation für ein Fach andrer Art der Nachweis, 
daß fi der Bewerber nach abgefchloffnem Studium auf dem 
angemeldeten oder einem vermandfen Lehrgebief mindeftens 
zwei Fabre wiffenidaîtlid) befätigf bat.
	        

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