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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_1
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Prüfung des Gesuchs
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Uebergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

BET 
A CU D hr EA CRM 
EN 
LEMMA 
LITERE 
RA Nate 
  
  
7, €ine sur Serdffentlihung beftimmie Arbeit (Habilifafions- 
[d riff) über einen Gegenjtanb aue bem angemelbefen £ebr- 
gebief. Unfer befondern Umffänden kann ein Buch oder eine 
in einer Jeiffdhriff veröffentlichte größere Abhandlung als Ha- 
bilifationsichrift angenommen werden, wenn diefe Arbeiten 
nid alter als drei Jahre alt find, Diplomarbeifen und Dok- 
fordifjerfationen merden keinesfalls als Habilitafionsfqhriff 
angenommen. Es iff eine Erklärung darüber beizufügen, ob 
die Habilifafionsidrift {hon an einer andern Stelle zur Pii- 
fung vorgelegen hat. 
Eine Befreiung von der Forderung unfer Nr. 7 ijf unfer 
keinen Umftanden 3uläffig. 
9. Ein vollffändiges Verzeichnis der vom Bewerber veröffent- 
lichten Abhandlungen, womöglid) Sonderabdrücke davon. 
9. Ein Leumundszeugnis. 
Bei Ausländern können mit Genehmigung des Minifferiums 
finngemäße Abweichungen einfrefen, wenn der Senaf dies mif Drei- 
vierfelmehrheif befchließf. Bei Ausländern iff nachzuweifen, daß 
im Heimatlande des Bewerbers Angehsrige des Deutfdyen Reiches 
ohne erfhwerende Bedingungen als Privatdozent zugelaffen wer- 
den oder Daß befondre Gründe für eine Ausnahme vorliegen. 
II. Prüfung des Gefudys, 
83 
Die Abfeilung ernennteinen Beridfer und einen Mitberid)- 
fer. Der Bericht if in der Regel dem juftandigen Fadyverfrefer 
zu überfragen. Weder der Berichter, noch) der Mitberichter muß 
| unbedingt Der Abteilung angehören, fondern es kann aud) ein 
| andrer Dogent der Hodyjchule dazu herangezogen werden. Nitigen- 
falls kann aud) ein Dozen einer andern Hochfchule mit dem Bericht 
befrauf werben. 
Nach Empfang des Habilitafionsgefuchs beantragf der Abfei- 
lungsvorffand beim Rekfor die Enffendung eines Senatsberidhfers 
(8 7). 
84 
Che Berichter bejtellf werden, kann die Abfeilung die Frage 
aufwerfen, ob für den angemeldefen Unterricht an der Hodyjdyule 
zur Zeif ein Bedürfnis vorliegt. Wird diefe Frage von der Ab- 
feilung verneint, fo iff die Enffdeidung des Senats herbeizuführen. 
Wenn der Senaf Der Serneinumg Des Beduürfniffes zuftimmt, fo iff 
der Bewerber abzumweifen. ; 
Bei einem fechnifchen, nafurwiffenfhafflihen oder mafhemafi- 
iden (ad) ijf die Berneinung des Bedürfniffes nur dann zuläffig, 
wenn fon mindeffens zmei Privatdozentfen für das Fach vor- 
2 
al 
ET] 
 
	        

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