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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_1
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Probevortrag und Besprechung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Uebergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Senafs eine mindeffens einffündige 8 e]p ved)ung ab. €5 Rónnen 
fid aber auch alle Abteilungsmifglieder, fomie Die anmejenben 
Ordinarien andrer Abfeilungen davan befeiligen. Die Bejpredyung 
kann fich auf alle angemeldeten Lebrgebiete erftrecken. 3u der Be- 
jprechung find fämfliche Ordinarien der Hochichule einzuladen, 
VDemerbern von allgemein anerkanfer mifjenfdhaffliher Bedeu- 
fung kann die Befpredhung erlaffen werden. 
IV. Entjdheidung 
§12 
Se nad) Dem Ausfall von Probevorirag und Befpredyung be- 
fchliekst Die Abfeilung, ob beim Senat 3ulafjung oder Abweijung 
Des Bewerbers su beanfragen iff. Dev Senat kann die Angelegen- 
heit als nicht. ordnungsmäßig erledigt mif Begründung an die 
MNbfeilung zurücmeifen, gebofnenfalls auch eine Wiederholung 
von Probevorfrag und Befprechung anordnen. 
Cin Anfrag auf Abweijung gilf als Befchluß, jobald den Be- 
anftandungen des Senats Rechnung gefragen ijf. Dagegen kann 
ein Anfrag auf 3ulaffung vom Senaf angenommen ober ab- 
gelehnt werden, 
8 13 
Die Abweifung wird dem Bewerber vonı Rektor mifgefeilf. 
Ein zurückgewiejner Bewerber kann nur noch einmal und frühe- 
jens nad) zwei Fahren fein Habilifafionsgefuch erneuern. 
s 14 
Haf der Senat Die Fulajjung beftitigt, Jo vidhfef er cinen ent- 
fpredhenden Anfrag an das Minifferium für Kirchen und Schul- 
mejen. Fn dem Anfrag iff Das £ebrgebief angugeber, für Das Die 
Lehrerlaubnis erfeilf werden foll. Abweichungen von dem ange- 
meldeten Lehrgebief find vorher mit dem Bewerber mündlich zu 
befprechen, Dem Antrag werden alle Unterlagen beigefügt, fowie 
ein eingehender Bericht des Senatsberichfers. Der Bericht foll enf- 
halfen: 1. einen kurzen Neberblick über Lebenslauf und Bildungs- 
gang, 2. itber die wijfenjdyaftlichen Leiffungen, 3. einen Berichtüber 
den Serlauf des Sabilitationsverfahrens in Abfeilung und Senat. 
Der Senatsberichter ift nicht nur berechtigt, fondern verpflichtet, 
fein eignes Urfeil zu äußern, und iff an keinerlei Aufträge ge- 
bunden. 
Das Minifferium entjdeidef itber die, Crieilung der Lehrbered)- 
figung an den Bewerber, Seine Fulafjung als Privatdozent an 
ver Tednifdyen Hodyidyule Stuttgart madyf der Rekfor durd) An- 
Ichlag am jdywarzen Breff bekannt. 
  
  
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