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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_1
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Entscheidung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Uebergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

    
815 
Bor der Beftätigung haft der Bewerber durch Unferfchrift zu 
befcheinigen, daß ihm bekannt iff, ba er durch die Habilifation 
keinerlei Anfpruch auf Befoldung oder Beförderung an der Ted)- 
nijhen Hodyidyule Stuttgart haf, 
§16 
Der Privatdozent hat feine Habilifationsidyrift enfiveder als Buch 
oder in einer Zeiffhriff zu verdffentlidhen als ,Habilifationsjdyrift 
sur Crlangung der ebrbered)fiqung (venia legendi) für... 
an der Zedynijd)en Sochfchule Stutigarf“ und dem Senat davon 
25 Exemplare zu überreichen. 
Solange die Teuerung anhält, kann die Zahl der einzuliefernden 
Exemplare herabgefeßtf werden. 
  
V. Rechte und Pflichten der Privatdozenten. 
817 
Durch die Zulaffung zum Privatdozenten iff dem Bewerber auf 
| fünf Fabre das Redf verliehen, an der Tednifden Hodfœule 
| Stutfgart auf dem bei der Zulaffung feffgefetfen Lehrgebief Sor- 
lejungen unb Mebungen abgubalten. 
Rady § 5 2lbf. 2 ber Serfajjung der Tednifhen $odjfdule hat 
et fich, wie jeder Dozent, binnen Fahresfrift durd) eine offentlide 
Anfrittsrede einzuführen, 
818 
Der Privatdozent hat alljährlich rechtzeitig Der 9I[bfeilung gut 
Ankündigung im Programm ein Serzeichnis der Sorlefungen und 
Yebungen einzureichen, die er im nächften Studienjahr abzuhalten 
gedenkf, 
§19 
Der Privatdozent iff verpflidfet, die angekündigten Sorlefungen 
und Uebungen regelmäßig abzuhalten, wenn fid) mindeftens drei 
Studierende haben einfhreiben lafjen. 
Ueber acht Tage hinausgehende Unterbrechungen des Unterrichts 
find dem Rekfor durd) die Abteilung anzuzeigen. Bei Erkrankung . 
ijf die Anzeige an das Minifferium weiterzuleiten. 
8 20 
Will ein Brivakdozent feine Lehrfätigkeif für ein Semeffer oder 
länger unferbrechen, fo haf er hierzu durd) Sermifflung der Ab- 
feilung die Genehmigung des Minifteriums einzuholen, 
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