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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_3
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Übergangsbestimmung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Übergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Das Minifferium für Kirchen- und Schulmejen dem Privatdozenten 
bie Lehrberechfigung entziehen, menn der Senat nach Anhören des 
Privatdozenten dies beanfraqf. 
§ 27 
Git ein Privatdozent zugleich Affiftent an einem Gnftitut, jo 
erben feine Pflichten als Affiffent durch die Vrivatdozentenord- 
nung nidf berübrt. 
8 28 
Unberithrf bleibf das Recht der Inffituts- ufm Sorftände, in ihren 
qnititufen bie im Snfereffe Des £ebrbetriebe unb einer einbeitlidjen 
Sermaltung erforderlidjen Anordnungen zu freffen. Dabei find die 
Vedürfniffe der Brivatdozenten für ihre Lehrtätigkeit und ibre 
eigene tvilfenidjaftlidye 9frbeif nad) 9ftaglid)keif su berückfichfigen. 
VI. Serlángerung ber S$ebtbered)figung. 
S 29 
Bor Ablauf der erffen fünf Fahre feht es dem Privatdozenten 
frei, eine Berlängerung um wweitere fünf Fabre beim Rektor ju be- 
anfragen unfer Darlegung feiner wiffenfdaftlidyen Süfigkeit in ber 
abgelaufenen eit, 
Die Abteilung [âff das Gefud) durd einen Beridter und Mit- 
berichfer prüfen, Die Abfeilung beantragt danach Verlängerung 
oder Abweifung beim Senat und diefer beim Minifterium. 
Wenn bervorragenbemifjenjdjaftlidje Ceiffungen vorliegen, kann 
die Lehrberechtigung durch das Minifterium um je fünf Jahre ver- 
längerf werden. 
VII. Hebergangsbeftimmung. 
8 30 
Diele Ordnung friff am 15. Februar 1924 in tait. 
D Fint, Hofbuddruderei/ Stuttgart
	        

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