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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_3
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Habilitationsgesuch
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Übergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

BPrivatdozenfenordnung 
der Tednijden Hodfdule Stuttgart 
(Genebmigf Durd) €rlaf des Minifferiums des Rirden- und 
Sdyulwefens vom 8. Februar 1924, Nr. 1633) 
sl 
Das Recht, an der Technifhen Hodfœule in Sfuffgart als Pri- 
vafdozent zu lehren, kann nur durd) Habilifation an einer ihrer 
Abteilungen in deren Cehraebiet ermorben merden. 
I. Habilitationsgefuch. 
§ 2 
$9as Gefud) um 3ulajffung guv Sabilifafton iff dhriftlid) bei der 
zuffändigen Abteilung durch das Sekrefariaf der Technifhen Hoch- 
Ichule einzureichen, In dem Befud) iff das Lehrgebiet, für das fid) 
der Bewerber habilifieren will, beftimmf zu umgrenzen, Dem Be- 
judy find beizufügen: 
1. Eine Darftellung des Lebens- und Bildungsgangs des Be- 
werbers. Hierin haf der Bewerber ausdrücklich anzugeben, 
0b er fid) Ihon an einer andern Stelle zur Habilifation ge- 
meldef baf. 
Due Reifezeugnis einer. deuffhen neun klaffigen höheren 
dyule. 
3 Die Zeugniffe über ein mindeffens dreijähriges akademifdhes 
Studium auf dem angemeldeten Lebrgebiet. 
4, Der Nachweis, daß der Bewerber entweder an einer dDeuffchen 
fedjnifden Sodjfdjule bie Diplomprüfung beffanden oder 
an einer deutfdjen Univerfität den Doktorgrad ermorben bat. 
5. Bei Fädern, in denen cine wiffenfdafflihe Berufsprüfung 
möglich iff, in der Regel der Nachweis, daß der Bewerber 
dieje beffanden bat. 
fi. a) Bei der Habilitation für ein fehnifhes oder künjflerifdjes 
Fach der Nachweis, daß der Bewerber nach abgefchloffnem 
Studium je nad) dem Fach bei Baufen irgendwelcher Art, in 
Fabriken oder bei fonftigen wirklidhen Ausführungen min: 
Deffens zwei Fahre technijd) oder künftlerifch fätig gewefen iff. 
b) Bei der Habilifation für ein Fach andrer Art der Nachweis, 
daß fid) der Bewerber nach abgefdhloffnem Studium auf dem 
angemeldefen oder einem nermandfen Lehrgebiet mindeltens 
zwei Fabre wiffenfhafflid) befätigt bat.
	        

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