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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_3
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Prüfung des Gesuchs
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Übergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Behandlung in der Abteilung ju beridyfen (Senatsberidyfer). Da- 
ju mobnf biefes Senafemifglieb Der 9Ibfeilungefi&ung (8 6) obne 
Stimmrecht bei, hat aber das Recht, Fragen zu ftellen. 
Der Senatfsberidyfer ift verpflidtet, fid) davon zu überzeugen, 
daß das Gefuch in der Abteilung ordnungsmäßig behandelt worden 
iff. Der Senaf kann einen Antrag auf Abweijung des Bewerbers 
wegen mangelhafter Behandlung an die Abteilung zurückver- 
wetfen, nicht aber gegen den auf Abweifung laufenden Antrag 
der Abteilung bejdyliefzen. 
Ijt den Beanftandungen des Senats Rednung gefragen, fo gilt 
der Befchluß der Abteilung, 
S8 
Hat der Senat die Ab meifung beffätigt, fo feßt der Rektor den 
Bewerber davon in ennfnis. Jjt bie Frage nad) dem Bedürfnis 
perneinf worden, fo wird ihm Dies mifgefeilf, Auch fonft bedeutet 
die Abweifung nicht nofmendig ein abfälliges Urteil über die vom 
Bewerber vorgelegten Abhandlungen (8 6). 
Die Taffache, daß ein Bewerber bereits an einer andern Hoch- 
jhule babilitierf mar, gilt nidf an fid als Grund, ihn ju den wei- 
feren Leiffungen juzulaffen. 
89 
IIL. Probevorfrag und Bejpredyung. 
§10 
Hat die Abfeilung die 3ulajfung gu ben weiteren Leiffungen be- 
jdloffen, fo wird der Bewerber vom Rektor aufgefordert, einige 
Themen aus dem angemeldeten Lehrgebiet für einen Probevortrag 
vorgulegen, menn er Joldje nidjf jdyon in feinem Gefud) angegeben 
bat. 
Hiervon mählt die Abteilung eins, Der A bfeilungsvorffand for- 
derf ben Bewerber auf, über den gewählten Gegenftand innerbalb 
zwei Wochen einen (nicht öffentlichen) Freien Borfrag zu halten, 
(Benußung von Aufzeichnungen erlaubt). Der Abteilungsvorftand 
[e&t Zeit und Ort des Sortrags feft unb benachrichtigt den Rektor, 
Diefer ladf alle Mitglieder des Lehrkörpers der Hodyfdyule yu bem 
Lorirag ein. 
Der Probevorfrag wird auch Bewerbern von anerkannter mif- 
fenjdhaftlicher Bedeutung nidyt erlafjen. 
s 11 
Jit der Probevorfrag genügend befunden worden, jo halten die 
Berichter zu einer vom Abfeilungsvorffand feftzufeßenden Zeit 
mif dem Bewerber vor der Abfeilung und dem Berichter des
	        

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