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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_3
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Rechte und Pflichten der Privatdozenten
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Übergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

S 15 
Bor der Beftätigung haf der Bewerber durch Unferfchriff zu 
beicheinigen, daß ihm bekannt ijf, bay er burd) bie Sabilifafion 
keinerlei Anfpruch auf SBefolbung ober Beförderung an der Ted- 
nifden Sodhfœule Stuffaarf hat. 
816 
Det Privatdozent bat jeine Gabilitations{drift entiveder als Bud 
oder in einer 3eitfdyriff qu verdffentliden als , Habilitations{dhrif 
zur Erlangung der Lehrberechfigung (venia legendi) für ....... 
an der Technifhen Hochfhule Stuffgarf“ und dem Senaf davon 
25 Exemplare zu überreichen, 
Solange die Teuerung anhält, kann die Zahl der einzuliefernden 
Exemplare herabgefeßt werden. 
E^ 
V. Rechte und Pflichten der Privatdozenten. 
817 
Durch die Zulaffung zum Privatdozenten iff dem Bewerber auf 
fünf Fabre das Recht verliehen, an der Technifchen Dodidule 
Stuffgarf auf dem beï der Zulaffung feffgelefen €ebrgebief Vor- 
lefungen und Uebungen abzubalfen. 
Nady § 5 Ab. 2 der Berfaffung der Tedynijhen Hodyfchule hat 
et fid), wie jeder Dozent, binnen Fahresfrift durch eine öffentliche 
Antriftsrede einzuführen. 
818 
Der Privatdozent haf alljährlich rechtzeitig der Abfeilung zur 
Ankündigung im Programm ein Serzeidnis der Sorlefungen und 
Heburgen eingureidjen, die er im nädften Studienjabr abzuhalfen 
gedenkt. 
819 
Der Privatdozenf iff verpflichtet, die angekündigten Sorlejungen 
und Uebungen regelmäßig abzuhalten, wenn fid) mindeftens drei 
Studierende haben einfhreiben laffen. 
Neber acht Tage hinausgehende Unterbrechungen des Unterrichts 
find dem Rektor durch die Abteilung anzuzeigen. Bei Erkrankung 
iff die Anzeige an das 9Ttinijferium weiterzuleiten. 
S 20 
il ein Privatdozent feine Lehrfätigkeif für ein Semefter oder 
länger unferbrechen, jo hat er hierzu durch Bermifflung der Ab- 
feilung die Genehmigung des Minifteriums einzuholen. 
a
	        

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