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Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1924_3
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Rechte und Pflichten der Privatdozenten
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung (1924)
  • Einband
  • Habilitationsgesuch
  • Prüfung des Gesuchs
  • Probevortrag und Besprechung
  • Entscheidung
  • Rechte und Pflichten der Privatdozenten
  • Verlängerung der Lehrberechtigung
  • Übergangsbestimmung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

s 21 
Dem Privatdozenten ffeht es frei, auf feine Lehrberedhfiqung zu 
verzichten. Der Berzicht ift der Abteilung anzuzeigen. Die Anzeige 
wird von der Abteilung an den Rektor und von diefem an das 
Minifterium weite gegeben, 
faf Der Privatdozent eine Sorlefung begonnen, fo rirkt der 
Berzicht erff auf Schluß des Semefters und bleibt die Pflicht be- 
jteben, bie Sorlejung orbnungsmáfig yu Ende zu halten, 
8 22 
Die Lehrberechfigung eines Privatdozenten erlifcht, menn er 
1. ein Jahr lang ohne Genehmigung keine Borlefungen oder 
Uebungen angekündigt hat, 
2, angekündigte ein Fahr lang ohne Genehmigung nicht auf- 
genommen ober nicht zu Ende geführt, 
3, zwei Fahre hindurch megen mangelnder Teilnahme nicht zu- 
Ifanbegebradyf baf. 
Gn diefen Fällen beridfef die Abfeilung, naddem fie dem Pri- 
vafdozenten Gelegenheit zur Meuferun gegeben baf, an Den Senaf 
und diefer an das Minifterium. Das Meinilterium ftellf feft, ob die 
Zebrberedytigung erlojdyen ij. 
Die Lehrberechtigung erlijd)f ferner unfer Denjelben Soraus- 
Jeßungen, unfer denen auf Grund ffrafgeridilidier Berurteilung 
öffentliche Aemter verloren gehen. 
eun 
8 23 
Die Beniiiung der Hodyidyulbibliofhek, der Inffifuisbibliotheken 
und der Räume der Hodyjdyule fteht den Vrivatdozenten in der- 
Jelben Weife zu wie den Vrofefioren. 
S24 
Geber Qirivafbogent iff verpflid)fet, eine ibm überfragene Be- 
ridyferftatfung in der Abteilung oder im Kleinen oder im Großen 
Senat zu übernehmen. 
S 95 
Für die Privatdozenten beftehf die Pflicht pr Amisveridywiegen- 
heif in enfipredjender Anwendung des Arf. d des BeamfengefeBes. 
s 26 
Die Abteilung oder auf deren Anfrag der Rekfor ijt befugt, 
einem Privatdozenten wegen Serftoñes gegen die Ordnungen 
oder Unferridyisinfereffen der Tedynifden Hoddyule Borftellungen 
ju maden. 
Bei wiederholten oder groben Serjtópen oder bei Sorkomm- 
niffen, bie bae ójfentlidje 2Injeben der Hodyjdyule berithren, kann
	        

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