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Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1920, Jg. 19)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1920, Jg. 19)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1930_2
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 30. Mai 1930
Jahrgang/Band:
1930
Erscheinungsjahr:
1930
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Verleihung ehrenhalber
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke
  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1920, Jg. 19)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einteilung des Inhaltsverzeichnisses
  • Mitteilung Nr. 256. Jg. 19, I. Januar-Nummer
  • Mitteilung Nr. 257. Jg. 19, II. Januar-Nummer
  • Mitteilung Nr. 258. Jg. 19, I. Februar-Nummer
  • Mitteilung Nr. 259. Jg. 19, II. Februar-Nummer
  • Mitteilung Nr. 260. Jg. 19, I. März-Nummer
  • Mitteilung Nr. 261. Jg. 19, II. März-Nummer
  • Mitteilung Nr. 262. Jg. 19, I. April-Nummer
  • Mitteilung Nr. 263. Jg. 19, II. April-Nummer
  • Mitteilung Nr. 264. Jg. 19, I. Mai-Nummer
  • Mitteilung Nr. 265. Jg. 19, II. Mai-Nummer
  • Mitteilung Nr. 266. Jg. 19, I. Juni-Nummer
  • Mitteilung Nr. 267. Jg. 19, II. Juni-Nummer
  • Mitteilung Nr. 268. Jg. 19, I. Juli-Nummer
  • Mitteilung Nr. 269. Jg. 19, II. Juli-Nummer
  • Mitteilung Nr. 270. Jg. 19, I. August-Nummer
  • Mitteilung Nr. 271. Jg. 19, II. August-Nummer
  • Mitteilung Nr. 272. Jg. 19, I. September-Nummer
  • Mitteilung Nr. 273. Jg. 19, II. September-Nummer
  • Mitteilung Nr. 274. Jg. 19, I. Oktober-Nummer
  • Mitteilung Nr. 275. Jg. 19, II. Oktober-Nummer
  • Mitteilung Nr. 276. Jg. 19, I. November-Nummer
  • Mitteilung Nr. 277. Jg. 19, II. November-Nummer
  • Mitteilung Nr. 278. Jg. 19, I. Dezember-Nummer
  • Mitteilung Nr. 279. Jg. 19, II. Dezember-Nummer
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke, Nr. 261. März 1920 
Gesetzes vom 26. Juli 1918 nicht wieder übernommen 
worden, daß auch die gegenseitigen Belieferungen 
verschiedenartiger Betriebszweige ein und desselben 
Unternehmens der Steuer unterliegen. 
Als Sonderfall der Umsatzsteuer ist schließlich 
lic Versteigerung zu erwähnen. Sie ist steuer- 
oflichtig auch dann, wenn der Auftraggeber keine 
zewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Aus- 
yenommen sind nur Versteigerungen im Wege der 
Zwangsvollstreckung, zum Zwecke der Teilung eines 
Nachlasses unter Miterben und Versteigerungen 
von Grundstücken und Berechtigungen, auf welche 
lie Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über 
Grundstücke Anwendung finden. 
IN. Der Steuerträger. 
Steuerpflichtig ist nach 8 11 des Gesetzes der- 
jenige, der die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit 
ausübt, wirtschaftlich belastet wird gleichwohl aber 
Jurch die Steuer nur der Abnehmer und Verbraucher. 
Nach 8 12 des Gesetzes ist der Steuerpflichtige bei 
Lieferungen aus Verträgen, die nach dem Inkraft- 
ireten des Gesetzes abgeschlossen worden sind, 
allerdings nicht berechtigt, die Steuer neben dem 
Zntgelt dem Leistungsberechtigten ganz oder teil- 
weise gesondert in Rechnung zu stellen. Geschieht 
lies dennoch, so kann trotz entgegenstehender 
vertraglicher Vereinbarungen der Leistungsberech- 
‘igte die Zahlung des Steuerzuschlages ablehnen 
/8 12, Absatz 2), Andererseits aber würde der 
Abnehmer, wenn er die ihm gesondert berechnete 
Steuer einmal gezahlt hat, das Geleistete nicht etwa 
nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte 
Bereicherung zurückverlangen können. Der Lieferer 
1at zwar keinen klagbaren Anspruch auf den Steuer- 
zuschlag, die Erfüllung hat aber die gleiche Wirkung 
wie bei klapgbaren Obligationen, d. h. die Rück- 
lorderung ist ausgeschlossen. 
{V, Steuerfreiheit des reinen Warenhandels. 
Wie bereits angedeutet worden ist, wird nach 
dem Umsatzsteuergesetz jeder Verkehrsakt steuer- 
lich erfaßt; so oft ein Gegenstand umgesetzt wird, 
so olt wird er durch die Steuer belastet. Von diesem 
Grundsatze ist jedoch in dem 8& 7 zugunsten des 
reinen Warenhandels eine wichtige Ausnahme ge- 
macht. Der Paragraph bestimmt: „Bei Abwicklung 
mehrerer von verschiedenen Unternehmern über 
dieselben Gegenstände oder über Gegenstände 
gleicher Art abgeschlossener Umsatzgeschäite sind 
nur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuer- 
pflichtig, die den unmittelbaren Besitz übertragen.“ 
Z. B.: B. verkauft eine Sache, die er von A. gekauft 
hat, bevor er sie übernommen hat, sofort wieder 
an C. und gibt A. den Auftrag, sie direkt an C. zu 
liefern. Steuerpflichtig ist nur die Lieferung des 
A. an C. Das Geschäft zwischen A. und B. bleibt 
steuerfrei, denn B. hat ja die Ware nicht in un- 
mittelbarem Besitz gehabt. Dabei wird der Ueber- 
lragung des unmittelbaren Besitzes durch den 
Lieferer die Uebertragung durch denjenigen gleich- 
gestellt, der die Gegenstände auf Grund eines be- 
sonderen mit dem Unternehmer abgeschlossenen 
Vertrages für diesen besitzt, es sei denn, daß er 
lediglich die Beförderung übernommen hatte. Die 
Stener kann also nicht dadırch umgangen werden. 
jaß der Lieferer die Ware zunächst einem Dritten 
n Verwahrung gibt, sie erst dann veräußert und 
laraufhin den Verwahrer beauftragt, den Gegenstand 
lem Käufer zu übertragen. 
V. Das Entgelt als Steuerberechnungsgrundlage. 
Als Maßstab für die Steuerberechnung gilt das 
Intgelt, das der Steuerpflichtige für die Lieferung 
‚der Leistung vereinnahmt. Der Begriff „Entgelt“ 
ımfaßt alles, was der Unternehmer von dem Ab- 
ı1ehmer auf Grund seiner Lieferung oder Leistung 
zu fordern berechtigt ist und was der Abnehmer 
an den Unternehmer bewirken muß, um seinerseits 
lie Erfüllung beanspruchen zu können. Zum Ent- 
zelt gehören daher auch die eigenen Unkosten des 
Jnternehmers, die er in den Preis einrechnet, z. B. 
waige auf der Lieferung ruhende steuerliche Ab- 
raben (Kohlensteuer) und Zölle, selbst die Umsatz- 
teuer, wenn sie in den Preis einkalkuliert wird. 
)as Entgelt darf für die Zwecke der Umsatzsteuer- 
jerechnung nicht in seine Bestandteile aufgelöst 
verden; es gibt, abgesehen von den im Gesetze 
elbst gemachten Ausnahmen, keine abzugsfähigen 
jestandteile. Diese Ausnahmen betreffen 1. Be- 
räge, die für die Beförderung und Versicherung 
ler Gegenstände, auf die sich die Verpflichtung 
‚ezieht, in Rechnung gestellt werden und von dem 
„‚eistungsberechtigten vertragsgemäß zu vergüten 
‚ind, und 2. die Kosten der Warenumschließung, 
venn letztere von dem Lielerer zurückgenommen 
ınd das Entgelt um den auf die Warenumschließung 
antfallenden Teil gemindert wird ($ 8, Absatz 6 u. 7). 
Zu berechnen ist die Steuer nicht nach den 
ınzelnen vereinnahmten Entgelten, sondern nach 
ler Gesamtsumme aller Entgelte innerhalb eines 
Steuerabschnittes, wobei als Steuerabschnitt das 
Calenderjahr gilt, und als solcher ist, wenn sich 
lie Tätigkeit nicht auf. das ganze Kalenderjahr er- 
;treckt, der entsprechende Teil des Kalenderjahres 
ınzunehmen. Etwaige in dem gleichen Steuer- 
ıbschnitt, in dem sie vereinnahmt wurden, zurück- 
zezahlte Entgelte können von dem Gesamtentgelte 
lieses Abschnittes, später zurückgezahlte Entgelte 
ın dem Gesamtentgelte derjenigen Steuerabschnitte, 
n denen die Zurückgewährung erfolgte, abgezogen 
verden. Führt der Steuerpflichtige Bücher nach 
saufmännischen Grundsätzen, so kann ihm auf 
seinen Antrag das Umsatzsteueramt gestatten, die 
Steuer, statt nach den vereinnahmten Entgelten, 
ıach den Entgelten für die bewirkten Leistungen 
;hne Rücksicht auf die Vereinnahmung zu be- 
echnen ($ 9). Ebenso kann das Umsatzsteueramt 
zestatten, daß die Steuer in kürzeren Abschnitten 
ıls dem eines Kalenderjahres entrichtet wird (& 33. 
Ahsatz 21. 
VI. Fälligkeit der Steuer und Pflichten des Lieferers. 
Mit Ablauf des Steuerabschnittes wird die Steuer 
ällig. Der Steuerpflichtige hat alsdann innerhalb 
3ines Monat der Steuerstelle eine Steuererklärung 
ıbzugeben, auf Grund derer diese den zu zahlenden 
Steuerbetrag festsetzt. Innerhalb zweier Wochen 
ı1ach Bekanntgabe des Steuerhescheides ist die 
Steuer zu entrichten. 
Um der Steuerbehörde eine Nachprüfung zu 
armöolichen. hahen die Stenerpflichtigen Aufzeich-
	            		
März 1920 Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 261. 77 nungen über die vereinnahmten Entgelte zu machen, es besteht also eine Buchführungspflicht. Außer- dem sind’ die Steuerpflichtigen der Steueraufsicht (!) ınterworfen (8& 31 und 32). . VIL. Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid. Gegen den Steuerbescheid kann der Steuer- pflichtige innerhalb eines Monats Einspruch beim Umsatzsteueramt erheben. Lautet der Bescheid hierauf ablehnend, so steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, Berufung an das bei dem zuständigen Landesfinanzamt bestehende Finanz- gericht einzulegen, und gegen das Urteil des letz- teren ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanz- hof in München gegeben, die sowohl von dem Steuer- pflichtigen als auch von dem Umsatzsteueramte innerhalb eines Monates erhoben werden kann. VIiL. Uebergangsbestimmungen. Das neue Umsatzsteuergesetz ist am 1. Januar 1920 in Krait getreten; den ersten Steuerabschnitt bildet daher das Kalenderjahr 1920. Da die Steuer- berechnung nach den in dem Steuerabschnitt ver- einnahmten Entgelten erfolgt, so entsteht die Frage, ob auch Entgelte für Lieferungen mit zu versteuern sind; die zwar nach jenem Zeitpunkte vereinnahmt worden sind, bei denen aber die Lieferungspfilicht schon irüher begründet wurde. Wäre diese Frage zu bejahen, so würde därin eine große Härte nament- lich für Unternehmer liegen, die auf Grund lang- iristiger, vor dem 1. Januar 1920 abgeschlossener Verträge zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet sind, da sie ja bei Abschluß der Verträge mit der Steuer nicht rechnen konnten und deshalb auch nicht in der Lage waren, sie in den Preis ein- zukalkulieren. Das Gesetz hat diesem Umstande Rechnung getragen. S 46, Absatz 3 bestimmt zu- nächst, daß das Gesetz nur dann Anwendung findet, wenn sowohl die Vereinnahmung des Entgeltes als auch die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31. Dezember 1919 liegen; jedoch tritt diese Vorschrift mit dem 31. Dezember 1920 außer Kraft. Weiter aber heißt es im letzten Absatz des 8& 46: „Sind für die Leistungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, Entgelte nach diesem Zeitpunkte zu entrichten, so ist der Abnehmer mangels abweichender Verein- barungen verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Entgelt in Höhe der auf die Leistung ent- fallenden Steuer zu leisten.“ Mit anderen Worten, der Lieferer ist in diesem Falle berechtigt, entgegen dem sonst geltenden Grundsatze dem Abnehmer die Steuer nachträglich in Rechnung zu stellen, je- doch muß er bei Verträgen, die in der Zeit. zwischen dem 1. August 1918 und dem 31. Dezember 1919 abgeschlossen worden sind, den Betrag kürzen, der bei einer Weitergeltung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 auf das Entgelt entfallen wäre, so daß hier nicht der volle Steuersatz des neuen Gesetzes mit 1'!/ %,, sondern nur 1%; als Steuer- zuschlag nachgefordert werden kann. Die letztere Vorschrilt findet ihre Begründung darin, daß ja auch nach dem Gesetze vom 26. Juli 1918 grundsätzlich die gesonderte Inrechnungstellung der Steuer nicht zugelassen und der Leistungsverpflichtete auch nach diesem Gesetze sich Ersatz für die Steuer nur durch Einrechnung in den Preis sichern konnte und nach jer Annahme des Gesetzgebers auf diese Weise sich auch stets gesichert hat. Würde daher die Kürzung nicht vorgeschrieben worden sein, so er- „jelte der Lieferer bei Berechnung der vollen neuen Steuer nicht nur 1’, sondern 2%, als Steuer- zuschlag von dem Abnehmer ersetzt. IX. Die Steuerpflichtigkeit der Elektrizitätswerke. Betrachten wir kurz die Steuerpflichtigkeit der Elektrizitätswerke, so ergibt sich folgendes: Die Werke haben die Umsatzsteuer nicht nur iür die Lieferung elektrischer Arbeit, sondern auch ‘Ur ihre sämtlichen übrigen Leistungen an die Ab- 1ehmer zu entrichten; sie sind also auch wegen ler für Rechnung der Abnehmer ausgeführten Mon- age- und Instätallationsarbeiten steuerpflichtig, eben- zo wegen der gelegentlichen Verkäufe von Altmaterial ınd ihres Eigenverbrauches. Der Steuer unterliegen nsbesondere auch die Elektrizitäts-Genossenschaften, lie Strom nur an die eigenen Genossen ohne die \bsicht einer Gewinnerzielung abgeben, vielmehr den ;twaigen Ueberschuß an die Genossen wieder verteilen. In der Frage der Besteuerung des Wieder- ‚erkaufs elektrischer Arbeit bringt das Gesetz keinc 1euen Gesichtspunkte; es genügt daher, wenn an dieser Stelle auf die Erläuterungen zum Umsatz- ;teuergesetz vom 26. Juli 1918 in Heft Nr. 225 und auf den Aufsatz „Zur Auslegung des Umsatzsteuer- yesetzes“ in Heft 232 der „Mitt.“ verwiesen wird. Im Gegensatz zu dem Gesetze vom 26. Juli 18, aber in Uebereinstimmung mit dem Gesetze über änen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916, hat las neue Umsatzsteuergesetz die staatlichen und xommunalen Werke von der Steuerpflicht aus- zenommen. Nach 8 3 Zilfer 2 des neuen Gesetzes sind von der Steuer befreit: „Reich, Länder, Ge- neinden und Gemeindeverbände wegen der Schlacht- 1öfe, Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke“, und zwar besteht die Steuerfreiheit, wie aus der ganz ıllgemein gehaltenen Vorschrift des Gesetzes hervor- zeht, nicht etwa nur wegen der Lieferungen elek- rischen Stromes, sondern für den gesamten Betrieb ler staatlichen und kommunalen Werke, also auch vegen der Installationsarbeiten usw. Sonstige Be- ‚onderheiten ergeben sich für die Steuerpflichtigkeit ler Elektrizitätswerke nicht, nur sel noch darauf ıngewiesen, daß die Abwälzungsmöglichkeit nach ) 46 letzter Absatz bei Stromlieferungen, die nach 1aßgabe von Konzessionsverträgen erfolgen, immer lann gegeben ist, wenn der Konzessionsvertrag vor lem 1. Januar 1920 abgeschlossen wurde, mag auch ler einzelne Anschluß erst später hergestellt sein ıder werden; denn für die Anwendung der Be- ;timmung des 8 46 letzter Absatz kommt es, wie Jar aus dem Wortlaut hervorgeht, ausschließlich ıuf den Zeitpunkt der Preisvereinbarung an. Wo ıber die Stromlieferung auf Grund eines Konzes- ;jonsvertrages erfolgt, sind regelmäßig auch in diesem Vertrage durch Vereinbarung mit dem Konzessions- zeber die Strompreise festgesetzt. Gerade des- wegen, weil der Zeitpunkt der Preisvereinbarung n dieser Frage ausschlaggebend ist, ändert sich die Rechtslage von Grund auf, wenn etwa nach dem 31. Dezember 1919 neue Preisregulierungen statt-

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