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Studienjahr 1934/35. Mitteilungen über die Aufnahmebestimmungen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Stuttgart (1935)

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CC BY-SA: Attribution-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Studienjahr 1934/35. Mitteilungen über die Aufnahmebestimmungen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Stuttgart (1935)

Collection Object

Persistent identifier:
1559649927591
Title:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Structure type:
Periodical
Collection:
Central Sources for the History of the University
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1559649927591_A1935_2
Title:
Studienjahr 1934/35. Mitteilungen über die Aufnahmebestimmungen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Stuttgart
Volume:
1935
Year of publication:
1935
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsarchiv Stuttgart
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Collection:
Central Sources for the History of the University

Collection Object

Title:
Ausführungsbestimmungen für die praktische Tätigkeit der ordentlichen Studierenden der Architektur
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Studienjahr 1934/35. Mitteilungen über die Aufnahmebestimmungen und Einrichtungen der Technischen Hochschule Stuttgart (1935)
  • Title page
  • Aufnahmebestimmungen
  • Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren und Unterrichtsgeldern an der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Prüfungen und Zeugnisse
  • Doktor-Promotion
  • Akademische Preise
  • Die Studentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Stuttgarter Studentenwerk e. V.
  • Hauptbücherei
  • Ausführungsbestimmungen für die praktische Tätigkeit der ordentlichen Studierenden der Architektur
  • Ausführungsbestimmungen über die Praktikanten-Ausbildung für das Studium des Bauingenieurwesens
  • Ausführungsbestimmungen für die praktische Werkstatttätigkeit der ordentl. Studierenden des Maschineningenieurwesens und der Elektrotechnik
  • Studienpläne
  • Colour checker

Full text

Ausführungsbestimmungen für die praktische Tätig- 
keit der ordentlichen Studierenden der Architektur. 
Für die praktische Tätigkeit sind die Vorschriften der Prü- 
fungsordnung bindend: 
8 30 
Wer zur Diplomvorprüfung zugelassen werden will, muB eine 
praktische Tátigkeit in Maurer-, Zimmermann-, Bauschreiner- oder 
einem verwandten Bauhandwerk von insgesamt 6 Monaten zurück- 
gelegt haben. Hiervon müssen 5 Monate zusammenhángend vor 
dem Hochschulstudium, davon mindestens 2 Monate im gleichen 
Betrieb, abgeleistet sein. Diese 5 Monate Handwerkspraxis sind 
Bedingung zur Aufnahme als Studierender. 
831 
Im Anschluß an die Unterstufe (Diplomvorprüfung) ist vor 
Eintritt in die Oberstufe eine zusammenhängende praktische Tátig- 
keit im Büro und bei Bauführungen von 12 Monaten abzuleisten. 
$ 32 
Über Ausnahmen von den Bestimmungen $8 30 und 31 in be- 
sonderen Fällen entscheidet die Abteilung. 
Die Tätigkeit auf dem Bauplatz soll dem Studierenden Gele- 
genheit geben, alles, was zum Bauvorgang gehört, durch eigene 
Mitarbeit kennenzulernen. Der Studierende soll sich auch auf einem 
der praktischen Arbeitsgebiete, in einer Tischlerei oder Schlosserei, 
möglichste Handfertigkeit selbst zu erringen suchen, um beurteilen 
zu können, welche Zeit, welche Ausdauer, welche Kenntnisse zu 
den Arbeiten nötig sind. Besonders wichtig ist dabei auch umfang- 
reiche Kenntnis des Materials und der Werkzeuge. Es wird also 
empfohlen, die Handwerkspraxis in 2 oder 3 verschiedenen Betrie- 
ben abzuleisten. 
Die vorgeschriebenen 12 Monate Zwischenpraxis sind mit Tä- 
tigkeit als Zeichner in einem Büro oder als Bauführer abzuleisten. 
Über beide Praxiszeiten ist ein Nachweis vorzulegen, der die 
Art der Beschäftigung klar erkennen làBt. Am besten ist es, wenn 
die Praktikanten selbst ein Arbeitsnachweisbuch führen, in dem sie 
über ihre Arbeit berichten und ihnen wichtig erscheinende Gegen- 
stände durch Skizzen auch erläutern. Das Buch ist von dem vorge- 
setzten Bauleiter, Handwerksmeister oder Architekten zu beschei- 
nigen. Praktische Tätigkeit im väterlichen Unternehmen wird in 
der Regel nur halb in Anrechnung gebracht. Bei besonders begrün- 
deten Ausnahmen oder in zweifelhaften Fällen entscheidet die Ab- 
teilung darüber, ob die Nachweise ausreichen. 
Es empfiehlt sich, die Werkstatt- oder Bauplatzpraxis in die 
Zeit vom 1. April bis 1. Oktober zu verlegen. 
2 a. 
- 
^ FX
	        

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