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Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1946
Titel:
Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1946
Erscheinungsjahr:
1946
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)
  • Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule
  • Lehrkörper der Technischen Hochschule
  • Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
  • Besucher der Technischen Hochschule
  • Prüfungen, Zeugnisse und Preisaufgaben
  • Programm und Jahresbericht
  • Farbinformation

Volltext

S22. 
Am der Spitze jeder Abteilung steht der Abteilungsleiter. x 
wird vom Abteilungskollegium jeweils auf 2 Jahre aus der Zehl der 
ordentlichen oder ausserordentlichen Professoren der Abteilung 
möglichst unter Einhaltung der bestiumten Reihenfolge bemiften. 
Seine Stellvertreter sind seine Amtsvorgünger oder bei desseu 
Verhinderung die nächsten Vorgänger. : 
Die Übernahme der Abteilungs!eitung. gehórt zu den dienstlichen 
Pflichten der Professoren. 
Abteilungsleiter kann ein Professor nur werden, wenn er minde- 
stens 2 Jahre dem Abteilungskollegium angehbort hat. 
Der Dekan soll und kann zugleich Abteilungsleiter sein. 
8 25. 
Der Abteilungsleiter hat die Studierenden in Unterriontsfragen 
zu beraten. Er beruft das Abtsi Skollegium zu den Sitzungen, lei- 
tet die Verhandlungen und führt‘ die Beschlüsse durch, Er kann der 
Abteilung nicht angehörige Mitglieder des Lehrkörpers oder Beamte 
Siler Technischen Hochschule mit beratender Stimme zu den Verhand-= 
lungen beiziehen. 
Er hat die Abteiltnz von allen sie berührenden wichtigen '*- 
schlüssen des Kleinen Senats in Kenntnis zu setzen und jen Dekun 
der Fakultät über wichtige Beschlüsse der Abteilung zu uuterric - 
ten. ; 
$9.24. 
Das Abteilungskollegium ist beschlussfähig, wenn ausser der. 
Leiter oder seinem Stellvertreter wenigstens die Hälfte der Mit 
glieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit &ge- 
fasst. Im Falle der £timmengleichheit hat der Vorsitzende, der 
sonst nicht mitstimmt, die entscheidende Stimme. 
Eine Abteilungssitzung kann zit einer Fakultütssitzung verbun- 
den werden. Ia diesem Falle wird die gesamte Sitzung. vom Dekan 
oder seinem Stellvertreter geleitet. 
Auch für die Abteilungssitzungen gilt siungemüss 9 18 Abs.5. 
& 
S 
DE 
> 
- 
Der Abteilungsleiter und das Abteilungskollegium haben die An= 
gelegenheiten der Abteilung zu. besorgen. Sie sind in erster Lirie 
für den Unterricht der Abteilung verantwortlich. 
Ihre besonderen Aufg&bon sind, 
die vorgeschlagenen Vorlesungen und Übungen der Abteilung zu 
genehmigen und Anträge zum Vorlesungsverzeichnis zu stellen, 
Meinungsverschiedenheiten Zwischen den Abteilungsmitgliedern 
wegen Unterricht, Benützung von Hörsälen und Lehrmitteln sowie 
wegen der Wahl der Stunden zu erledigen, vorbehaltlich der Bu= 
rufung an die Fakultät oder den Kleinen Senat, 
Anträge zu stellen wegen Erteilung von Lehraufträgen, 
die Vorschriften für die Diolomprüfungen in der Abteilung zu 
entwerfen und die Diplomprüfungen durchzuführen, 
Gutachten über die WVürdizkeit der Studierenden der Abtciluu 
abzugeben, die sich um» Stipendien oder Unterrichtsgeldà ur: 
bührennaeohlass bewerben. à 
 
	        

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