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Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1946
Titel:
Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1946
Erscheinungsjahr:
1946
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1946)
  • Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule
  • Lehrkörper der Technischen Hochschule
  • Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
  • Besucher der Technischen Hochschule
  • Prüfungen, Zeugnisse und Preisaufgaben
  • Programm und Jahresbericht
  • Farbinformation

Volltext

e 
D. Der Kleine Senat, 
$ 26, 
Der Kleine Senat setzt sich zusammen aus 
l. den Rektor, 
2. dem Prorektor, ; 
3. den Dekanen und Abteilungsleitern, 
dem Amtmaun ($ 34), 
5. einem von den Dozenten aus ihrer Mitte gewählten 
Vertreter. 
Über die Wanlbarkeit des Vertreters der Dozenten und über sei 
ne Wahl gilt 3 15 Abs.2. 
Der Kleine Senat ist beschlussf&hig, wenn ausser dem Kektor 
oder seinem Stellvertreter mindestens 3 Dekane oder Abteilungs= 
leiter anwesend sind. : : 
Die Dekane und Abteilungsleiter sind verpflichtet, den Sitaun- 
gen des Kleinen Senats beizuwohnen oder im Verhinderungsfall sich 
durch einen Stellvertreter vertreten zu lassen. 
$T. 
Der Rektor uud der Kleine Senat können Mitglieder des leh 
pers oder Beamte der Technischen Hochschule, die dem Kleinen Ze- 
nat nicht angehören, als Berichterstatter mit beratender Stimme 
beiziehen. Ebenso können Sachverständig: oder Beteiligte mit 
tender Stimme beigezogen werden. 
Bei Beratungen, die die Institute betreffen, mug jen dis 
digen Institutsvorstände mit beratender Stimme bé TRE Ho. "en 
(Für den Bibliothekar vgl. $,55). 
Pür die Siizungen des Kleinen Senats gilt sinngemzgs : l: 
Abs.3. 
& a0 
9 “Oe 
Der Kleine Senat ist die akademische Behörde für die 
Verwaltung der Hochschule und für alle an elegennod fen, 
ausdrüc klich anderen Hochsehulbehürden zugewiesen sind. 
Ihm Koumt Zu 
a) die Entscheidung 
in Annolo ;genheiten der studentischen Vereine; 
in Disziplinarsachen der Bind ierenden; 
bei Meinungsverschiedenhciten zwischen verschiedenen PFokvlti 
ten über Unterrichtsanzelce zenheiftfen, vorbehaltlicl Ger Boru: 
fung an den Großen Senat; 
über dke Vergebung)‘ von Hochschulräumen: 
über die Benützung der Hör- und Ubungssüle; 
über die Veranstaltung akademischer Feierlichkeiten uné die 
Vertrciung der Hochschule bei besonderen Aniassen; 
über die Feststellung des Vorlesungsverzeichnisse 
denplanes; 
über die Verteilung der Mittcl für Séesichtigqungs- und Seleh- 
rungsreisen an die Abteilungen; 
über die Annahme von Schenkungen an die Hochsce! 
Institute ohne lästige Auflage; 
über die Annahme von Stiftung 4, über Stiftungsverfassungen 
und deren Änderung, über die Wahl vor SET KUNEBOTESNEN 
Festsetzung ihrer Bezüge; 
jule oder ihr 
über die Teststellung planes 
über die Deckune aus N Berordentlic im ushaltspl?3: 
vorgesehener Ausgaben; 
b) vis A Paguiet. hg beim Ministeri: 
p Lu ATA + 
im 
 
	        

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