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Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1952
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Habilitation
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)
  • Habilitation
  • Habilitationsgesuch
  • Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Habilitationsgesuches
  • Rechte und Pflichten des Privatdozenten
  • Ende der Lehrberechtigung
  • Ernennung zum Dozenten und Berufung in das Beamtenverhältnis
  • Verleihung der Amtsbezeichnung eines außerplanmäßigen Professors
  • Umhabilitation
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

ds Anitwurf 
2541452 
TECHNISCHE HOCHSCHULE STUTTGART? 
Eabilitationsordnung 
I. Abschnitt 
Habilitation 
$1 
Lehrberechtigung 
Das Recht, an der Technischen Hochschule Stuttgart als Privat- 
dozent zu lehren, kann nur durch Habilitation an einer ihrer 
Fakultäten in deren Lehrgebiet erworben werden. 
$2 
Voraussetzung 
für die Erteilung der Lehr- 
berechtigung 
Die Lehrberechtigung kann nur an Bewerber erteilt werden, die 
nach ihrer Persönlichkeit, ihrer wissenschaftlichen Leistung und 
ihrer Lehrbefähigung geeignet erscheinen, an eine Hochschule be- 
rufen zu werden. 
3 3 
M 
Habilitationsverfahren 
Die Entscheidung über die Erteilung der Lehrberechtigung erfolgt 
auf Grund eines Habilitationsverfahrens. Dieses umfaSt: 
Prüfung der Bedürfnisfrage 
Entscheidung über die Habilitationsschrift 
Probevortrag und wissenschaftliche Aussprache. 
;
	        

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