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Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1952
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Ernennung zum Dozenten und Berufung in das Beamtenverhältnis
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)
  • Habilitation
  • Habilitationsgesuch
  • Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Habilitationsgesuches
  • Rechte und Pflichten des Privatdozenten
  • Ende der Lehrberechtigung
  • Ernennung zum Dozenten und Berufung in das Beamtenverhältnis
  • Verleihung der Amtsbezeichnung eines außerplanmäßigen Professors
  • Umhabilitation
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

12 = 
Der Rektor unterrichtet das Kultministerium und den Privat- 
dozenten von der Entziehung der Lehrberechtigung. 
VI. Abschnitt 
Ernennung zum Dozenten und Berufung in das 
Beamtenverhältnis 
6 24 
Entsprechend dem Stellenplan der Hochschule kann der Große 
Senat auf Antrag der Fakultät beim Kultministerium beantragen, 
den Privatdozenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum 
Dozenten mit Diäten zu ernennen, Als solcher unterliegt er dem 
Beamtenrecht und der Dienstaufsicht des Rektorse Im übrigen 
gelten der $ 17 bis 23 für ihn sinngemäß. 
YII. Abschnitt 
Verleihung der Amtsbezeichnung eines_außerplan- 
mäßigen Professors 
§ 25 
Das Kultministerium kann auf Antrag der Fakultät Dozenten und 
Privatdozenten, die sich in Lehre und Forschung bewährt haben, 
die Amtsbezeiohnung eines auBerplanmüBigen Professors ver- 
leihen, Diese Ernennung begründet keinen Anspruch an den Staat, 
insbesondere keine Anwartschaft auf Übertragung eines planmü8i- 
gen Lehrstuhlese 
Der ausführlich begründete Antrag auf Ernennung zum außerplan- 
mäßigen Professor wird von der Fakultät über den Rektor und
	        

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