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Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1952
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)
  • Habilitation
  • Habilitationsgesuch
  • Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Habilitationsgesuches
  • Rechte und Pflichten des Privatdozenten
  • Ende der Lehrberechtigung
  • Ernennung zum Dozenten und Berufung in das Beamtenverhältnis
  • Verleihung der Amtsbezeichnung eines außerplanmäßigen Professors
  • Umhabilitation
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

8, ein vollständiges Verzeichnis der vom Bewerber veröffent- 
lichten Abhandlungen, die womöglich in SonddPdrucken beizu- 
fügen sind; 
9, ein polizeiliches Führungszeugnis. 
Der Große Senat kann mit Genehmigung des Kultministeriums für 
einen ausländischen oder staatenlosen Bewerber sinngemäß Ab- 
weichungen von den Erfordernissen des $ 4 der Habilitations- 
ordnung zulassen. 
N 
=” 
" 
Habilitationsschrift 
Die Habilitationsschrift ist eine zur Veröffentlichung bestimmte 
Arbeit über einen Gegenstand aus dem Lehrgebiet, für das sich 
der Bewerber habilitieren will, Sie soll zusammen mit den Ver- 
öffentlichungen ($ 4.8) einen breiteren Ausschnitt aus dem ange- 
strebten Lehrgebiet umfassen. 
Von der Forderung, eine Habilitationsschrift vorzulegen, kann 
der Bewerber unter keinen Umständen befreit werden. 
Unter besonderen Umständen kann ein Buch oder eine in einer 
Zeitschrift veröffentlichte größere Abhandlung als Habilitations- 
schrift angenommen werden, wenn diese Arbeiten nicht älter als 
drei Jahre sind. Diplomarbeiten und Doktordissertationen werden 
keinesfalls als Habilitationsarbeiten angenommen. 
N 
à 
- 
P1 
- 6 
Zurückziehung des Gesuches 
Wenn der Bewerber sein Gesuch zurückzieht, bevor nach den folgen- 
den Bestimmungen das Habilitationsverfahren eingeleitet worden 
ist, gilt es im Sinne des § 16 der Habilitationsordnung als nicht
	        

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