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Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1952
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Habilitationsgesuches
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)
  • Habilitation
  • Habilitationsgesuch
  • Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Habilitationsgesuches
  • Rechte und Pflichten des Privatdozenten
  • Ende der Lehrberechtigung
  • Ernennung zum Dozenten und Berufung in das Beamtenverhältnis
  • Verleihung der Amtsbezeichnung eines außerplanmäßigen Professors
  • Umhabilitation
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

abgewiesen. Er kann jedoch erst frühestens nach zwei Jahren ein 
neues Gesuch einreichen. 
Zieht der Bewerber sein Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt zu- 
rück, so gilt es im Sinne des $ 16 als abgewiesen. 
III, Abschnitt 
Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des 
Habilitationsgesuches 
37 
Prüfung der Bedürfnisfrage 
Wach Einreichung des Habilitationsgesuches ($ 4) prüft die 
Fakultät, ob für die beantragte Lehrtätigkeit an der Hochschule 
zur Zeit der Einreichung des Habilitationsgesuches ein Bedürfnis 
besteht, 
Wird die Bedürfnisfrage von der Fakultät verneint, so ist die 
Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen, Wenn der Große 
Senat der Verneinung des Bedürfnisses zustimmt, ist der Bewerber 
abzuwelsen, 
s 
d 
a 
Bestellung des Berichters und des Mitberichters 
Die Fakultät bestellt, wenn die Bedürfnisfrage gemäß $ 7 der 
Häbilitationsordnung bejaht ist, einen Beriohter und einen Mit- 
berichter. Zum Beriohter wird in der Regel der zuständige Fach- 
vertreter bestellt« Die Fakultät kann jedoch auch einen anderen 
Fachvertreter der Hochschule oder einen Fachvertreter einer anderen 
Hochschule oder Universität zum Berichter ae Mitberichter be-
	        

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