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Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1952
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Rechte und Pflichten des Privatdozenten
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Habilitationsordnung (1952)
  • Habilitation
  • Habilitationsgesuch
  • Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Habilitationsgesuches
  • Rechte und Pflichten des Privatdozenten
  • Ende der Lehrberechtigung
  • Ernennung zum Dozenten und Berufung in das Beamtenverhältnis
  • Verleihung der Amtsbezeichnung eines außerplanmäßigen Professors
  • Umhabilitation
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

- 0 
kann frühestens nach zwei Jahren sein Habilitationsgesuch er- 
neuern. Weitere Habilitationsgesuche werden nicht angenommen. 
IY. Absohnitt 
Rechte. und Pflichten des Privatdozenten 
3 17 
Lehrtätigkeit 
Der Privatdozent hat das Recht, auf dem bei Erteilung der Lehr- 
berechtigung festgelegten Lehrgebiet an der Technischen Hoch- 
schule Stuttgart Vorlesungen und Ubungen absubaltéme Er ist ver- 
pflichtet, die angekündigten Vorlesungen und Übungen regelmäßig 
abzuhalten, wenn sich mindestens drei Studierende haber einschrei- 
ben lassen, Falls er die Vorlesungen und Übungen für länger als 
zwei Wochen unterbricht, so hat er dies über die Fakultät dem 
Rektor anzuzeigen Will der Privatdozent seine Lehrtätigkeit für 
ein Semester oler länger unterbrechen, so hat er hierzu über die 
Fakultät die Genehmigung einzuholen. 
$ 18 
Antrittsrede 
Der Privatdozent hat sich innerhalb eines Jahres durch eine 
öffentliche Antrittsrede einzuführen (§ 6 Abs. 9 der Verfassung 
der Technischen Hochschule Stuttgart). 
$ 19 
Benützung der Hochschuleinrichtungen 
Die Benützung der Hoohschulbibliothek, der Institutsbibliotheken 
und der Rüume der Hoohschule steht dem Privatdozenten in der- 
selben Weise zu wie den Professoren.
	        

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