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Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1953)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1953)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1953
Titel:
Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1953
Erscheinungsjahr:
1953
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2A 2571
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1953)
  • Einband
  • Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule
  • Lehrkörper der Technischen Hochschule
  • Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
  • Besucher der Technischen Hochschule
  • Prüfungen, Zeugnisse und Preisaufgaben
  • Programm und Jahresbericht
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
  
Yerfassune 
der Technischen Hochschule Stuttgart 
I. Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule. 
$1 | 
Die Technische Hochschule hat die Aufgabe, die Studierenden zu 
urteilsfühigen Menschen zu erziehen, sie wissenschaftlich und 
künstlerisch auszubilden sowie "7issenschaft und Künste durch v 
Forschung und schôpferische Tätigkeit zu fordern. 
32 
Die Technische Hochschule ist dem Türtt. Kultministerium unnitte” 
bar unterstellt und verwaltet sich selbst. 
§ 3 
Die Technische Hochschule gliedert sich in drei Fakultäten, 
nämlich 
I. Fakultät für Natur-und Geisteswissenschaften 
II, Fakultat für Bauwesen t 
III. Fakultät für Maschinenwesen, 
* $ 4 
Die Fakultäten gliedern sich folgendermassen in Abteilungen: 
Fakultät I in 
1. Abteilung für Mathematik und Physik 
2. Abteilung für Chemie, Geologie und Biologie 
3. Abteilung für Geisteswissenschaften und 
Bildungsfücher 
Fakultät II in 
l. Abteilung für Architektur 
2. Abteilung für Bauingenieur - und Vermessung =v 
sei 
Fakultät III in 
1, Abteilung für Maschinenbau 
2. Abteilung fiir Elektrotechnik 
S 5 
Das Türtt. Kultministeriun kann auf Vorschlag des Grossen Senats 
Zahl, Umfang und Zusammensetzung der Fakultäten und Abteilungen 
ändern, 
I1. Lehrkörper der Technischen Hochschule 
$ 6 
Den Lehrkörper bilden: 
1, ordentliche Professoren 
2. ausserordentliche Professoren 
3. Honorarprofecsoren 
4, ausserp! annässige Pro fessoren -2- 
 
	        

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