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Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1959
Titel:
Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1959
Erscheinungsjahr:
1959
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)
  • Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule
  • Lehrkörper der Technischen Hochschule
  • Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
  • Besucher der Technischen Hochschule
  • Prüfungen, Zeugnisse und Preisaufgaben
  • Programm und Jahresbericht
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

  
Verwaltungsbeamte der Technischen Hochschule sind ange- 
Verraltunesdirektor 
Bibliothekar 
Leiter der Virtschaftsabteilung 
Kassenleiter 
die Sekretäre 
nötigen Kanzlei- und Unterbeamten. 
ls € Te 
Qe e 
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is 
Li 
® 
Dazu treten 
Qs UT AN N F2 
Der Verwaltungsdirektor hat den Tektor und die akademischen Behörden 
in der Verwaltung der Hochschule zu unterstützen. Er ist der Vorstand 
der Kanzlei. Er hat Stımmrecht im Grossen und Kleinen Senat sowie in 
den Ausschüssen, in die er berufen wird, ferner die Berichterstattung 
in Disziplinarsachen sowie in ollen Verwaltungsangelegenheiten, soweit - 
nicht besondere Berlohterstaiter aufgestellt sind. 
Der Bibliothekar muss &bgoesc! scene Hoc ;uldildung und Fa&chschulung 
besitzen. Er leitet die Ceschäf{te ve itt die Hauptbücherei nach 
aussen. Bei Beratungen von {Bie 
iten im Kleinen oder Großen 
ezogen werden. 
de 
su. 
o 
nat muss er mit beschliesre Sti E 
r Wirtschafteabteilung hat auf die ordnungsmässige Verwendung 
| zu achten; er hat ausserdem die Vermögensverwaltung der der 
legliederten Stiftungen. Bei der Aufstellung des Entwurfs des 
is sowie bei Cer Beratung von Fragen des Kassen- und Rechnungs- 
schliesslich der Stiftungen und der sonstigen seinen Geschüfts- 
hrenden Gegensténden ist er im Kleinen Senat mit beratender Stimme 
Er hat den Verwaltungsdirektor bei Verhinderung zu rien i 
| e 
T 1 
Der Kassenleiter hat die Leitung des Kassen- und Rechnungswesens der 
Technischen Hoohsshuls 
Die Hochsechulsekretäre sorgen für ordnungsgemáàsse Erledigung der Sekre- 
tariatsgeschäfte. Der erste & 
und Kleinen Senats 
IV. Besucher der Technischen. 
N y 
Die Besucher der Technischen Hochschule gliedern sich in Studierende 
und Gasthörar, 
Über die Zulassung von Studierenden :iumnd Gasthörern, über die von ihnen zu 
entrichtenden Gebühren vnd {her di 
sonstigen Einrichtungen werden bes 
2 jenützung der Unterrichts- und 
on.ere Vorschriften erlassen. 
  
  
  
 
	        

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